Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 10/18

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben

  • a. mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 Jahren in 20 Fällen verurteilt worden ist, sowie

  • b. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Rahmen der erneuten Hauptverhandlung hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten gegebenenfalls über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden ist.

Im Umfang der erfolgten Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen.


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