Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 337/18

Tenor

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt X wird unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verpflichtet, dem Betroffenen ungestörte und unüberwachte Telefonate mit seinem Verteidiger zu vermitteln.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.


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