Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
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StVollzG § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Stendal - 509 StVK 861/14
30. April 2015
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509 StVK 861/14 | 30. April 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 6/15
30. Januar 2015
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1 Ws (RB) 6/15 | 30. Januar 2015 |
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 54 StVK 84/13
29. August 2013
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54 StVK 84/13 | 29. August 2013 |