StVollzG § 26 Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

Besuche von Verteidigern sowie von Rechtsanwälten oder Notaren in einer den Gefangenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. § 24 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine inhaltliche Überprüfung der vom Verteidiger mitgeführten Schriftstücke und sonstigen Unterlagen ist nicht zulässig. § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Stendal - 509 StVK 861/14
30. April 2015
509 StVK 861/14 30. April 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 6/15
30. Januar 2015
1 Ws (RB) 6/15 30. Januar 2015
Beschluss vom Landgericht Bonn - 54 StVK 84/13
29. August 2013
54 StVK 84/13 29. August 2013