Teil-Grund- und Teilurteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 148/17

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.08.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (bzgl. der Haftungsquote) - teilweise abgeändert.

Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 40 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche zukünftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 04.05.2015 auf dem M-Weg in S-S unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote des Klägers von 60% zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Hinsichtlich des Betragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen