Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 10/19
Tenor
1. Das Befangenheitsgesuch wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs (Anhörungsrüge) wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.
1
Gründe
2I.
3Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 14. Januar 2019 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 12. Dezember 2018, mit dem ihre Beschwerde gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Münster vom 23. Oktober 2018 zurückgewiesen worden war, begehrt. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 07. März 2019 als unzulässig verworfen, weil er den gesetzlichen Formerfordernissen nach § 172 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht entsprochen hat. Es fehlte bereits an einer verständlichen und nachvollziehbaren Schilderung des Sachverhalts. Der Antragsschrift war nicht zu entnehmen, was Gegenstand des Verfahrens war, in welchem die Antragstellerin den Beschuldigten Rechtsbeugung zur Last gelegt hat.
4Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder (Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. T2, Richter am Oberlandesgericht Dr. Q und Richterin am Landgericht Dr. T) wegen der Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer Anhörungsrüge mit Schreiben vom 17. März 2019. Sie lehnt die am Senatsbeschluss vom 07. März 2019 beteiligten Richter „für das Rügeverfahren“ ab, weil diese durch den vorgenannten Beschluss das Recht zu ihrem Nachteil gebeugt hätten. Die Antragstellerin macht geltend, dass die beantragte Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden müssen und trägt ihre diesbezügliche Rechtsauffassung vor. Ferner rügt sie, dass der Senat in o.g. Beschluss mit keinem Wort auf die von ihr angenommene Nichtigkeit des SchfHwG eingegangen ist.
5Die Antragsschrift der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 21. März 2019, mit welchem diese beantragt hat, die Beschwerde gemäß § 33a StPO als unzulässig zu verwerfen, ist der Antragstellerin zur Kenntnisnahme und etwaigen Stellungnahme übersandt worden.
6Die Stellungnahme der Antragstellerin vom 05. April 2019 hat dem Senat vorgelegen.
7II.
8Weder das Befangenheitsgesuch noch die Anhörungsrüge haben Erfolg.
91.
10Das Befangenheitsgesuch der Antragstellerin ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht – wie vorliegend geschehen – außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 S. 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die das Verfahren abschließende Sachentscheidung ergangen ist. Dies gilt auch, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach § 33a StPO verbunden wird. In diesem Fall ist eine Ablehnung erst (wieder) möglich, wenn bei begründeter Anhörungsrüge das Verfahren in seine ursprüngliche Lage zurückversetzt wurde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 25 Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 13. Januar 2015 – 2 Ws 174/14 –, juris; so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ablehnungsgesuch in Verbindung mit einer Anhörungsrüge nach § 356a StPO, vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. April 2013, - 2 StR 525/11 –, juris m.w.N.). Im Wesentlichen ist dies damit zu begründen, dass die Anhörungsrüge die fachgerichtliche Selbstkorrektur einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezweckt (vgl. BT-Drs. 15/3706, S. 13). Eine Anerkennung eines Ablehnungsrechts dahingehend, dass die an der Ausgangsentscheidung mitwirkenden Richter von der Prüfung, ob ihnen (selbst) eine Gehörsverletzung unterlaufen ist, bereits über den Weg des Befangenheitsverfahrens nach § 27 Abs. 1 StPO ausgeschlossen werden könnten, ist mit dem Ablehnungssystem unvereinbar. Andernfalls hätte es ein Verfahrensbeteiligter in der Hand, durch die bloße Behauptung einer Gehörsverletzung in Verbindung mit einem Ablehnungsgesuch, das seinerseits auf die behauptete Gehörsverletzung gestützt wird, die Überprüfung einer unanfechtbaren Sachentscheidung durch einen weiteren, mit anderen Richtern besetzten Spruchkörper zu erzwingen (vgl. OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 6).
11Daher konnte, nachdem die abschließende Senatsentscheidung vom 07. März 2019 ergangen war, ein Ablehnungsgesuch vorliegend nicht mehr statthaft angebracht werden.
122.
13Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist aus vorgenannten Gründen der Senat in der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Hamm und nach dem internen Geschäftsverteilungsplan des Senats bestimmten Besetzung (hier: Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. T2, Richter am Oberlandesgericht Dr. Q und Richterin am Landgericht Dr. T) zuständig.
14Dahinstehen kann, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen der Anhörungsrüge – wie die Generalstaatsanwältin in ihrer Antragsschrift vom 21. März 2019 ausführt – überhaupt zulässig dargetan hat. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 33a StPO). Die Antragsschrift der Generalstaatsanwältin vom 13. Februar 2019 ist der Antragstellerin zur Kenntnisnahme und etwaigen Stellungnahme übersandt worden. Der Senat hat bei der Entscheidung nicht nur die Ausführungen der Antragstellerin im Antrag vom 14. Januar 2019, sondern auch ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 04. März 2019 zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Dass die Antragstellerin eine andere Auffassung als der Senat vertritt, begründet indes keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs in dem Prozesskostenhilfeverfahren vor dem Senat.
15Für das Anhörungsrügeverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 3920 KV-GKG.
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Referenzen
- StPO § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs 1x
- 2 StR 525/11 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 174/14 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 117 Antrag 1x
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 1x