Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 193/19
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin wirft dem Beschuldigten vor, von dem inzwischen am 09. Mai 2019 verstorbenen Geschädigten auf betrügerische Art am 25. Juli 2013 ein Darlehen erlangt zu haben.
4Die Antragstellerin, die gesetzliche (Mit-)Erbin des Erblassers ist, erstattete in Vertretung des Geschädigten am 11. Dezember 2018 Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft Detmold stellte das Verfahren mit Bescheid vom 23. Mai 2019 unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach eingetretene Verjährung ein. Gegen diesen Bescheid der Staatsanwaltschaft Detmold erhob die Antragstellerin am 17. Juni 2019 Beschwerde, die die Generalstaatsanwältin in Hamm mit Bescheid vom 22. Juli 2019 als unbegründet zurückwies.
5Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019, beim Oberlandesgericht eingegangen am23. August 2019, wendet sich die Antragstellerin nunmehr gegen den Bescheid der Generalstaatsanwältin vom 22. Juli 2019.
6II.
7Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war gemäß § 172 Abs. 2 S. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, da die Antragstellerin nicht antragsberechtigt ist.
8Sie ist nicht Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO. Als Verletzter ist anzusehen, wer durch die schädigende Handlung – ihre Begehung unterstellt - unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen beeinträchtigt ist (OLG Hamm, Beschluss vom 06. April 2000, 2 Ws 41/00). Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die Antragstellerin ihre rechtliche Stellung als (Mit-)Erbin überhaupt substantiiert dargelegt hat. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass selbst der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten nicht unmittelbar Verletzter ist (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 15. Dezember 2008, 1 Ws 208/08 und vom 30. September 2008, 1 Ws 147/08; OLG Schleswig, Beschluss vom 16. Mai 2006, 2 Ws 155/06 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 1994, 2 Ws 396/93). Die Antragstellerin ist als (Mit-)Erbin allenfalls mittelbar betroffen, da der gegenüber dem Erblasser angerichtete Vermögensverlust sich beim Erbfall nachteilig für sie ausgewirkt hat. Eine solche nur mittelbare Betroffenheit reicht indes für die Verletzteneigenschaft im Sinne des § 172 Abs. 1 StPO nicht aus.
9Die Antragstellerin kann das Verfahren auch als Erbin des Geschädigten nicht weiter betreiben. Bei dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verletzten erlischt (OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2015, 3 Ws 47/15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2008, 1 Ws 208/08).
10Der Erbe ist auch nicht berechtigt, das von dem Erblasser durch Strafanzeige in Gang gesetzte Verfahren mit einem Klageerzwingungsantrag fortzusetzen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11. April 2018, 1 Ws 416/17). Auch bei Vermögensdelikten geht die Antragsberechtigung des Verletzten nicht auf die Erben oder sonstige Forderungsberechtigten über (OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2015, 3 Ws 47/15; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2008, 1 Ws 208/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Januar 1986, 1 Ws 371/85). Anderenfalls würde das vom Gesetzgeber als höchstpersönliches Recht ausgestaltete Antragsrecht im Klageerzwingungsverfahren unterlaufen werden.
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Referenzen
- 1 Ws 147/08 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 41/00 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 396/93 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 3x
- 1 Ws 371/85 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 208/08 3x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Strafsenat) - 1 Ws 416/17 1x
- 3 Ws 47/15 2x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 155/06 1x (nicht zugeordnet)