Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RBs 307/19

Tenor

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingeräumt.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).


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