Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 394/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).


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