Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 (s) Sbd I - 14/19
Tenor
Das Landgericht Paderborn wird als das für die Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständige Gericht bestimmt.
1
Gründe
2I.
3Der Untergebrachte befindet sich aufgrund des Urteils des Landgerichts Siegen vom 06.03.2017 seit dem 22.11.2017 in der Unterbringung gemäß § 63 StGB. Die Maßregel wurde zunächst im U-I P und anschließend ab dem 20.09.2019 in der U-Klinik in H vollzogen. Die erste Entscheidung nach §§ 67d, e StGB wurde vom LG Paderborn am 23.11.2018 getroffen. Für die nachfolgende Entscheidung im Jahre 2019 hielten sich die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Siegen, Paderborn und Bochum jeweils nach Eingang des Vollstreckungsheftes mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft Siegen auf Fortdauer der Unterbringung für unzuständig. Das Landgericht Paderborn hat die Sache dem Oberlandesgericht zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.
4II.
5Das Landgericht Paderborn ist das nach §§ 462a, 463 StPO zuständige Gericht.
6Für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 S. 1 StPO ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird. Ein Befasstsein liegt stets dann vor, wenn eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts aus gesetzlich vorgeschriebenen Gründen zu treffen ist, ohne dass es eines Antrags bedarf (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 462a Rdnr. 11; MK-Nestler, StPO, § 462a Rdnr. 19). In diesen Fällen ist das Gericht zu dem Zeitpunkt mit der Sache befasst, in dem es tätig werden muss. Vorliegend war nach § 67e Abs. 2 StGB spätestens am 23.11.2019 eine Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zu treffen. Um diese Entscheidung (sicher) fristgerecht treffen zu können, ist es allerdings erforderlich, dass die Strafvollstreckungskammer mit ihren Vorbereitungen (etwa Prüfung, ob auch unabhängig von § 463 Abs. 4 S. 3 StPO ein Sachverständigengutachten eingeholt werden muss, Terminierung der mündlichen Anhörung, Bestellung etwaige Bestellung eines Pflichtverteidigers etc.) rechtzeitig vorher beginnt, also „tätig“ wird. Der Senat hält in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem eine Begutachtungspflicht nach § 463 Abs. 4 S. 2 StPO zum Überprüfungstermin nicht bestand, jedenfalls einen Vorlauf von drei Monaten für erforderlich. Das Befasstsein des Gerichts begann mithin am 23.08.2019, also zu dem Zeitpunkt, in dem der Untergebrachte sich im U-I P befand, mithin im Bezirk des Landgerichts Paderborn. Dieses Gericht bleibt bis zur anstehenden Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung zuständig (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O, § 462a Rdnr 9), auch wenn der Untergebrachte zwischenzeitlich in den Bezirk des Landgerichts Bochum verlegt worden.
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Referenzen
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StPO § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 3x
- StGB § 67e Überprüfung 1x
- §§ 67d, e StGB wurde vom LG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 462a Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer und des erstinstanzlichen Gerichts 2x