Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 11/20
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 13. April 2019 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.
2. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Mit Urteil vom 18. Januar 2010 ordnete das Landgericht Bielefeld die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus an und setzte zugleich die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus.
4Der Anordnung lag zugrunde, dass der Verurteilte am 7. Juli 2009 versucht hatte, ein Feuer in dem Verkaufsraum einer Tankstelle zu legen. Bei der Begehung der Tat war seine Fähigkeit zur Unrechtseinsicht nicht ausschließbar aufgehoben, da er die Tathandlung aufgrund einer Erkrankung an paranoider Schizophrenie unter dem Eindruck eines Beziehungs-, Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahns beging. Nachdem der Verurteilte zunächst vorläufig untergebracht worden war und kurz nach seiner Aufnahme in die Klinik Mitpatienten und Mitarbeiter angegriffen hatte, konnte seine Erkrankung im weiteren Verlauf zuverlässig mit einer Depotmedikation behandelt werden. Wegen der dadurch eingetretenen Stabilisierung wurde seine Prognose zunächst positiv beurteilt.
5Mit Beschlüssen des Landgerichts Bielefeld vom 17. August 2010 und des Landgerichts Paderborn vom 9. Dezember 2011 wurde die Vollstreckung der Unterbringung jeweils für drei Monate in Vollzug gesetzt, weil sich der Gesundheitszustand des Verurteilten – im ersten Fall u. a. nach eigenmächtigem Absetzen der Medikation, im zweiten Fall nach erheblichem Cannabiskonsum – rapide verschlechtert hatte. Mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 22. Mai 2013 wurde die Bewährung schließlich widerrufen, nachdem der Verurteilte mehrfach nicht zur Verabreichung der Depotmedikation erschienen war, erneut Drogen und auch Alkohol konsumiert hatte, eine Entwöhnungsbehandlung fehlschlug und sich sein Zustand zunehmend destabilisiert hatte. Die Unterbringung wird daraufhin seit dem 5. September 2013 erneut vollstreckt. Nach den regelmäßigen Berichten der Klinik ist es im Jahr 2014 zu einem erneuten Krankheitsschub gekommen, nachdem der Verurteilte die Einnahme der erforderlichen Medikamente verweigert hatte. Nach wie vor besteht Krankheits- und Behandlungsabsicht allenfalls zeitweise. Der Verurteilte zeigt nach wie vor ausgeprägte Krankheitssymptome, die sich unter anderem in Verfolgungswahn und Situationsverkennung äußern. Im Verlauf der Unterbringung ist es bislang immer wieder zu Impulsdurchbrüchen gekommen, die sich neben Beleidigungen und Gewalt gegen Sachen auch in körperlichen Angriffen auf Mitpatienten und Mitarbeiter geäußert haben oder bei denen solche körperliche Angriffe nur durch rechtzeitige Intervention des Klinikpersonals abgewendet werden konnten.
6Vor der hier angefochtenen Entscheidung hatte die Strafvollstreckungskammer zuletzt mit Beschluss vom 13. April 2018 die Unterbringungsfortdauer angeordnet. Der Senat hat – nach Einholung eines psychiatrischen Prognosegutachtens des Sachverständigen I aus C, das dieser unter dem 15. Oktober 2018 erstattet hat, – mit Beschluss vom 6. November 2018 die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Fortdauerbeschluss vom 13. April 2018 als unbegründet verworfen.
7Mit Beschluss vom 19. Februar 2019 hat die Strafvollstreckungskammer eine erneute Begutachtung des Verurteilten angeordnet. Der Sachverständige M hat sein Gutachten unter dem 22. Oktober 2019 vorgelegt. Die Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 21. November 2019 mündlich angehört und mit Beschluss vom gleichen Tage erneut die Unterbringungsfortdauer angeordnet.
8Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig erhobenen sofortigen Beschwerde vom 9. Dezember 2019. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
9II.
101.
11Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
12Die Voraussetzungen für eine Erledigung der Unterbringung gem. § 67d Abs. 6 Satz 1 und 2 StGB oder für die Aussetzung ihrer Vollstreckung zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB liegen nicht vor.
13Wie die Strafvollstreckungskammer hat auch der Senat keine Zweifel daran, dass der Verurteilte nach wie vor an einer paranoiden Schizophrenie sowie einem schädlichen Gebrauch von Cannabis erkrankt ist und aufgrund dieser Erkrankung im Falle einer Entlassung aus dem Maßregelvollzug mit großer Wahrscheinlichkeit Körperverletzungsdelikte begehen wird, bei denen er anhand gefährlicher Werkzeuge, zum Beispiel Messer, seinen zufällig ausgewählten Opfern Verletzungen zufügen wird, die schwere körperliche oder seelische Schäden zur Folge haben.
14Dies ergibt sich zunächst aus dem Führungsbericht der Klinik vom 17. Januar 2019, den mündlichen Auskünften der Bezugstherapeutin des Verurteilten in der Anhörung am 21. November 2019 sowie aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen M vom 22. Oktober 2019. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat zunächst auf die insoweit zutreffenden Feststellungen und Erwägungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug und macht diese zur Grundlage seiner Entscheidung. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer es verfahrensfehlerhaft unter Verletzung des Grundsatzes der bestmöglichen Sachverhaltsaufklärung versäumt, auch das zwischenzeitlich von der Klinik eingeholte Prognosegutachten des Sachverständigen D vom 23. August 2019 anzufordern und auszuwerten, was der Senat in der Beschwerdeinstanz nachgeholt hat. Dieses Gutachten bestätigt die von der Strafvollstreckungskammer getroffenen Feststellungen. Der Sachverständige D hat ebenfalls eine paranoide Schizophrenie und Störungen durch Cannabis im Sinne eines schädlichen Gebrauchs, zudem eine leichte Intelligenzminderung, diagnostiziert. Auch der Sachverständige D ist zu dem Ergebnis gelangt, dass außerhalb des Maßregelvollzugs in kurzer Zeit fremdaggressives Verhalten zu erwarten sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werde es erneut zu aggressiven Impulsdurchbrüchen kommen.
15Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit dieser Prognose sprechen, bestehen unter Berücksichtigung des aktuellen Gesundheitszustands und des bisherigen Behandlungsverlaufs nicht. Der Verurteilte ist nach wie vor psychotisch und bindet andere Personen unmittelbar in seinen Verfolgungswahn ein. Im Falle einer Entlassung ist – bei entfallender Reizabschirmung, fehlender Krankheitseinsicht und darauf beruhend fehlender Medikation – zeitnah mit einem Krankheitsschub zu rechnen. Das Risiko wird durch den zu erwartenden Drogenmissbrauch des Verurteilten zusätzlich erhöht. Das bisherige Verhalten des Verurteilten zeigt, dass aufgrund seiner Verfolgungsängste jederzeit mit schwerwiegenden Abwehrhandlungen gegenüber unbeteiligten Personen gerechnet werden muss. Bereits die Anlasstat zeigt, dass das Ausbleiben schwerer Folgen keineswegs vom Verurteilten gesteuert wird, sondern lediglich dem Zufall überlassen bleibt. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte Rücksicht auf die Schwere der Verletzungen seiner Opfer nimmt, wenn er sich in wahnhafter Verkennung der Umstände gegen deren vermeintliche Angriffe zur Wehr setzt.
162.
17Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Fortdauerentscheidung am 21. November 2019 und damit mehr als sechs Monate nach Ablauf der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB am 13. April 2019 getroffen. Durch die Überschreitung der Frist ist der Verurteilte in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt.
18a.
19Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. November 2011 (2 BvR 1665/10 –, juris) zur Regelung des § 67e StGB unter anderem ausgeführt:
20„Die Vorschriften über die regelmäßige Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67d Abs. 2 und Abs. 6, § 67e StGB) dienen der Wahrung des Übermaßverbots bei der Beschränkung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Ihre Missachtung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem das Grundrecht sichernden Verfahrensrecht handelt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 72, 105 [114f.]; 109, 133 [163]; BVerfGK 4, 176 [181]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Zwar führt nicht jede Verzögerung des Geschäftsablaufs in Unterbringungssachen, die zu einer Überschreitung der einschlägigen Fristvorgaben führt, automatisch auch zu einer Grundrechtsverletzung, weil es zu solchen Verzögerungen auch bei sorgfältiger Führung des Verfahrens kommen kann (BVerfGK 4, 176 [181]). Es muss jedoch sichergestellt sein, dass der Geschäftsgang der Kammer in der Verantwortung des Vorsitzenden oder des Berichterstatters eine Fristenkontrolle vorsieht, die die Vorbereitung einer rechtzeitigen Entscheidung vor Ablauf der Jahresfrist sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene in aller Regel persönlich anzuhören ist und dass auch für eine sachverständige Begutachtung ausreichend Zeit verbleibt, soweit die Kammer eine solche für erforderlich halten sollte. Die gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Jahr seit der letzten Überprüfungsentscheidung lässt dafür ausreichend Raum (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris). Gründe für eine etwaige Fristüberschreitung sind zur verfahrensrechtlichen Absicherung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in der Fortdauerentscheidung darzulegen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2011 - 2 BvR 1334/10 -, juris).“
21b.
22Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an Entscheidungen, welche die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnen, wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht. Die von der Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss mitgeteilten Gründe für die Fristüberschreitung rechtfertigen diese nicht.
23Nachdem die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 13. April 2018 die Unterbringungsfortdauer angeordnet hatte, war ihr bekannt, dass die nächste Überprüfungsfrist am 13. April 2019 ablief. Es reichte daher nicht aus, dass die Strafvollstreckungskammer abgewartet hat, bis ihr die Akten am 31. Januar 2019 von der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurden. Sie war vielmehr selbst dafür verantwortlich, sich die Akten so rechtzeitig vorlegen zu lassen, dass – auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls einzuholenden Gutachtens – eine Entscheidung vor Ablauf der Überprüfungsfrist möglich war. Stattdessen sendete die Strafvollstreckungskammer die Akten auch noch am 14. Dezember 2018 an die Staatsanwaltschaft zurück, nachdem ihr diese am 6. Dezember 2018 nach Rückkehr aus der Rechtsmittelinstanz vorgelegt worden waren, statt wenigstens jetzt schnellstmöglich mit dem neuen Überprüfungsverfahren zu beginnen.
24Eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber der Bedeutung der Überprüfungsfrist kommt darüber hinaus auch darin zum Ausdruck, dass die Strafvollstreckungskammer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt hat, offenbar ohne die Beauftragung zuvor mit diesem abzustimmen. Dies ergibt sich aus der Antwort des Sachverständigen vom 6. März 2019 auf den Gutachtenauftrag, mit dem er mitgeteilt hatte, dass der aufgrund einer Fülle bereits eingegangener Verpflichtungen zur Erstattung eines Gutachtens innerhalb von drei Monaten nicht in der Lage sei. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Strafvollstreckungskammer dem Verteidiger daraufhin mitteilte, die Auftragslage sei „bei vielen Gutachtern ähnlich beengt“. In der Akte ist nicht dokumentiert, dass die Kammer auch nur mit einem einzigen in Betracht kommenden Sachverständigen geklärt hätte, bis wann dieser ein Prognosegutachten würde vorlegen können – obwohl ein solches Vorgehen angesichts des bevorstehenden Fristablaufs dringend angezeigt gewesen wäre. Durch eine solche Klärung, in die auch die Klinik einzubeziehen gewesen wäre, hätte die Kammer auch rechtzeitig davon Kenntnis erlangt, dass von dort aus ebenfalls ein Prognosegutachten in Auftrag gegeben worden war oder noch werden sollte. Das Gutachten des von der Klinik beauftragten Sachverständigen D wurde am 23. August 2019 und damit immerhin zwei Monate vor dem Gutachten des von der Kammer beauftragten Sachverständigen M vom 22. Oktober 2019 erstattet. Durch eine rechtzeitige Abstimmung mit der Klinik hätten demnach nicht nur zusätzlicher Aufwand und ein Verstoß gegen das Gebot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung vermieden werden, sondern auch die Fristüberschreitung deutlich verkürzt werden können.
25Ein fehlerhaftes Verständnis der Bedeutung der Überprüfungsfrist spiegelt sich schließlich in dem Standpunkt der Kammer, der Verteidiger habe sich mit der Verzögerung ausdrücklich einverstanden erklärt, so dass über die Überprüfungsentscheidung hinaus keine weitere Veranlassung geboten gewesen sei. Denn jedenfalls dann, wenn – wie hier – ein sachlicher Grund für ihre Überschreitung nicht besteht, steht die Länge der Überprüfungsfrist nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten. Dies folgt aus dem grundrechtsichernden Charakter der Frist. Dieser liefe ins Leere, wenn die Verfahrensbeteiligten nach Gutdünken darüber verfügen könnten, wann die nächste Überprüfung stattfinden soll. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Verzicht des Verteidigers auf die Einhaltung der Frist auch deshalb unwirksam sein dürfte, weil die Strafvollstreckungskammer ihm mitgeteilt hatte, die Auftragslage sei bei vielen Gutachtern ähnlich beengt, ohne dies überprüft zu haben.
26Dass der angefochtene Beschluss demgegenüber den Eindruck erweckt, aus Sicht der Strafvollstreckungskammer sei der Sachverständige M für die Fristüberschreitung hauptsächlich verantwortlich, zeugt umso mehr von fehlender Bereitschaft der Strafvollstreckungskammer, in erster Linie selbst die Verantwortung für die Einhaltung der Überprüfungsfrist innezuhaben und wahrzunehmen.
27c.
28Angesichts der im Falle eines Rückfalls von dem Verurteilten zu erwartenden erheblichen Körperverletzungsdelikte führt die Fristüberschreitung trotz der damit verbundenen Grundrechtsverletzung noch nicht zur Unangemessenheit der weiteren Vollstreckung der Maßregel. Ob die Überschreitung der Überprüfungsfrist zu einem vorläufigen Vollstreckungshindernis geführt hat, hat der Senat nach gegenwärtigem Verfahrensstand nicht zu entscheiden. Es hat daher mit der Feststellung der Verletzung des Freiheitsgrundrechts sein Bewenden.
293.
30Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 2 BvR 1334/10 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 67d Dauer der Unterbringung 2x
- StGB § 67e Überprüfung 3x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1334/10 1x
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1665/10 1x