Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 11/20

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Fristüberschreitung bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus über den 13. April 2019 hinaus in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG verletzt ist.

2. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.


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