Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RBs 224/20
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Betroffene (nur) wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG zu einer Geldbuße von 3.200 Euro verurteilt wird, als unbegründet verworfen.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 133,33 Euro, zahlbar an jedem ersten Werktag eines Kalendermonats, beginnend mit dem 01.10.2020, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
1
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG zu einer Geldbuße von 3.200 Euro verurteilt.
4Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene, dem bestandskräftig die Haltung und Betreuung von Hunden untersagt ist und dessen Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Zucht und Haltung von Hunden – wie ihm bekannt war - bestandskräftig widerrufen worden waren, zusammen mit seiner Ehefrau mit drei Hundewelpen und einem adulten Hund nach L, um dort in einer Wohnung, zu der sie Zutritt hatten, Kaufinteressenten bzgl. der Welpen deren Besichtigung bzw. den Kauf zu ermöglichen. Es kam zu dem Treffen mit den Interessenten. Der Betroffene sprach diesen gegenüber von „unseren Hunden“ und war in das Verkaufsgespräch involviert. Gegen die Ankündigung der Interessenten, die Hunde wegen ihres schlechten Zustands einem Tierarzt vorstellen zu wollen, intervenierte der Betroffene.
5Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
6II.
7Die zulässige Rechtsbeschwerde hat nur in dem aus dem Tenor erkennbaren Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
81.
9Die Verurteilung des Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach diesen Vorschriften handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich (oder fahrlässig) der vollziehbaren Anordnung des Verbots des Haltens oder Betreuens von Tieren einer bestimmten Art oder jeder Art zuwiderhandelt. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass Betroffene entgegen der bestandskräftigen und damit vollziehbaren behördlichen Untersagung, Hunde zu halten oder zu betreuen, die hier gegenständlichen Hunde betreut hat. Die Rechtsbeschwerde verkennt den Begriff des Betreuens: Der Begriff des Betreuens ist als ein Auffangtatbestand für alle diejenigen Fälle zu verstehen, in denen eine Person zwar nicht Halter ist, sie aber dennoch eine solche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier hat, dass ihr die Aufgaben des § 2 TierSchG zwangsläufig zuwachsen. Durch den Begriff des Tierbetreuers werden deshalb all diejenigen Personen zur Einhaltung des Tierschutzgesetzes verpflichtet, die eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf das zu schützende Tier haben, weil sie es in einem rein tatsächlichen Sinn (faktisch) übernommen haben, für das Tier - wenn auch nur kurzfristig - zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Sinne der Norm betreut ein Tier somit schon derjenige, der - ohne Tierhalter zu sein - für das Tier einzelne Aufgaben - z. B. die Fütterung, den Transport, das Ausführen, das Verwahren, die Hilfe bei der Pflege - etwa als Familienangehöriger, Freund, Nachbar, Trainer oder Angestellter übernommen hat (VG Aachen, Urt. V. 29.12.2009 – 6 K 2135/08 = BeckRS 2010, 45588). Betreuer ist auch, wer ein Tier transportiert (vgl. auch: Hirt/Maisack/Moritz, TierschG, 3. Aufl., § 16a Rdn. 44).
10Danach bestehen keine rechtliche Bedenken, den Betroffenen, der die Hunde zusammen mit seiner Ehefrau transportiert hat und diese zusammen mit seiner Ehefrau im Rahmen eines Verkaufsgesprächs dargeboten hat, in diesem Moment als Betreuer der Hunde anzusehen.
112.
12Hingegen ergeben die Feststellungen des Amtsgerichts keinen Verstoß gegen §§ 11 Abs. 1 S. 1, 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG. In Betracht käme hier nur ein Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 8 lit. B) TierSchG, der aber eine Gewerbsmäßigkeit des Handelns voraussetzt. Diese liegt zwar hier angesichts der früheren Gewerbsmäßigkeit des untersagten Handelns nahe, wurde aber vom Amtsgericht letztlich nicht festgestellt.
13Es kann dahinstehen, ob nicht ohnehin ein Versehen bzgl. der Verurteilung wegen eines tateinheitlichen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG vorliegt, wie die Urteilsgründe UA S. 6 nahelegen. Dort wird nur auf § 18 Abs. 1 Nr. 20a und § 16a TierSchG abgestellt und das Handeln mit den Welpen lediglich bußgelderhöhend gewertet.
143.
15Der Senat hat hier nach § 79 Abs. 6 OWiG (vgl. OLG Düsseldorf wistra 1993, 117, 118 f.) eine eigene Sachentscheidung getroffen und die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 S. 1 TierSchG entfallen lassen und die Höhe der Geldbuße gleichwohl mit 3.200 Euro bemessen.
16Dabei berücksichtigt er die nach § 17 Abs. 3 OWiG maßgeblichen Umstände, nämlich die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den Vorwurf, der den Betroffenen trifft, sowie auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Angesichts des Umstands, dass die Ehefrau des Betroffenen das Zusammentreffen mit den Kaufinteressenten organisiert hatte, der Betroffene also nicht treibende Kraft war, ist sein Tatbeitrag insgesamt eher von leichterem Gewicht. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass er zusammen mit seiner Ehefrau gleich vier Tiere verbotswidrig betreut hat. Die Tiere befanden sich in schlechtem Zustand und sind deswegen in der Folgezeit verstorben bzw. mussten eingeschläfert werden. Der Betroffene suchte aber gleichwohl eine Vorstellung vor einen Tierarzt zu verhindern. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Betroffene lediglich ALG I bezieht, seine finanziellen Verhältnisse also angespannt sind, wobei diesem Gesichtspunkt durch Zahlungserleichterungen nach § 18 OWiG – wie geschehen – Rechnung getragen werden kann. Unter Abwägung dieser Umstände ist eine noch deutlich im unteren Bereich des Bußgeldrahmens liegende Geldbuße von 3.200 Euro angemessen und erforderlich.
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Referenzen
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- § 17 Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 2 1x
- 6 K 2135/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 6 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 11 4x
- § 79 Abs. 3 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 18 2x
- § 18 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- TierSchG § 16a 3x