Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RBs 224/20

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe, dass der Betroffene (nur) wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TierSchG zu einer Geldbuße von 3.200 Euro verurteilt wird, als unbegründet verworfen.

Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 133,33 Euro, zahlbar an jedem ersten Werktag eines Kalendermonats, beginnend mit dem 01.10.2020, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).


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