Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 Ws 167/20
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unzulässig verworfen.
1
Gründe
2Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat in ihrer Antragsschrift vom 03.09.2020 u.a. Folgendes ausgeführt:
3„I.
4Das Landgericht Münster hat den Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung am 10.02.2020 durch öffentliche Zustellung geladen (Bl. 554 d.A.). Zur Berufungshauptverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen (Bl. 561 d.A.). Das Landgericht Münster hat die Berufung des Angeklagten daraufhin durch Urteil vom 10.02.2020 verworfen (Bl. 570, 570 R d.A.). Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.06.2020, eingegangen bei dem Landgericht Münster am selben Tag (Bl. 591 d.A.) hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil des Landgericht Münster eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 592 d.A.), sowie mit Schreiben vom 06.06.2020 (Bl. 600, 601 d.A.) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt (Bl. 592-599, 600,601 d.A.). Eine Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 10.02.2020 ist noch nicht ergangen.
5Mit Schreiben vom 06.06.2020 (Bl. 605-608 d.A.) hat der Angeklagte einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter C gestellt. Dieses Ablehnungsgesuch hat das Landgericht Münster mit Beschluss vom 04.08.2020 (Bl. 637, 637 R d.A.) als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Verteidiger des Angeklagten unter dem 11.08.2020 zugestellt worden (Bl. 639 d.A.). Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Telefax-Schriftsatz vom 11.08.2020 (Bl. 640-643 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt.
6II.
7Bei dem abgelehnten Richter handelt es sich um einen erkennenden Richter i.S.d. § 28 Abs. 2 StPO. Eine isolierte Anfechtung der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ist daher nicht statthaft.
8In der Rechtsprechung ist zwar umstritten, ob in der vorliegenden Konstellation die Mitglieder der Strafkammer noch erkennende Richter sind (so OLG Hamm, Beschluss v. 17.03.2005 - 1 Ws 120/05 -; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.04.2003 - III-3 Ws 127-129/03-; OLG Dresden, Beschluss v. 03.09.2013 - 2 Ws 455/13 - jeweils juris) oder nicht (so OLG München, Beschluss v. 7.05.1982 - 2 Ws 501/82-; OLG Stuttgart, Beschluss v. 31.01.2018 - 4 Ws 429/17-, jeweils juris).
9Der erstgenannten Ansicht ist jedoch zustimmen. Danach bleibt ein Richter erkennender Richter bis zum Ablauf der Frist für das Gesuch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. bis zur rechtskräftigen Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches, da der Richter weiterhin über den Anklagevorwurf zu entscheiden hätte, sollte Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 7 StPO gewährt werden. Erst nach Abschluss des Wiedereinsetzungsverfahrens steht damit fest, ob der Richter noch über den Anklagevorwurf zu entscheiden hat. Damit kann seine Eigenschaft als erkennender Richter auch erst zu diesem Zeitpunkt entfallen (so auch OLG Düsseldorf, a.a.O.).
10Der Rechtschutz des Angeklagten wird hierdurch auch nicht verkürzt. Dem Angeklagten steht die Überprüfung der Befangenheit des Richters bei Versagung der Wiedereinsetzung mit der Revision gegen das erkennende Urteil zu bzw. kann er den ablehnenden Wiedereinsetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 46 Abs. 3 StPO anfechten (zu vgl. OLG Hamm a.a.O.).“
11Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.
12Das Landgericht wird nunmehr zunächst über das Wiedereinsetzungsgesuch zu entscheiden haben, bevor ggf. eine Senatsentscheidung über die eingelegte Revision (4 RVs 103/20) erfolgen kann.
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Referenzen
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- StPO § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel 1x
- 2 Ws 455/13 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung 1x
- 2 Ws 501/82 1x (nicht zugeordnet)
- 4 RVs 103/20 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ws 429/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 120/05 1x (nicht zugeordnet)