Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RBs 57/21

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (Einzelrichterentscheidung).

2.

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Einzelrichterentscheidung).

3.

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.


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