IfSG § 28 Schutzmaßnahmen

Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

(2) Wird festgestellt, dass eine Person in einer Gemeinschaftseinrichtung an Masern erkrankt, dessen verdächtig oder ansteckungsverdächtig ist, kann die zuständige Behörde Personen, die weder einen Impfschutz, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, noch eine Immunität gegen Masern durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, die in § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Verbote erteilen, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit in der Gemeinschaftseinrichtung nicht mehr zu befürchten ist.

(3) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 16 Abs. 5 bis 8, für ihre Überwachung außerdem § 16 Abs. 2 entsprechend.

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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 L 1677/22
10. August 2022
29 L 1677/22 10. August 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 14 K 1768/21
19. Juli 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 2 L 490/22
13. Juli 2022
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Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 14 K 480/21
20. Juni 2022
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Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 MN 259/22
2. Juni 2022
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1067/20
2. Juni 2022
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1079/20
2. Juni 2022
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 926/20
2. Juni 2022
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 8 K 1034/22
20. Mai 2022
8 K 1034/22 20. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 2 Rb 37 Ss 25/22
25. April 2022
2 Rb 37 Ss 25/22 25. April 2022