Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 62/22
Tenor
Die Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unbefugten Tragens von Uniformen schuldig ist und die gemeinschaftliche Tatbegehung entfällt sowohl in der Liste der angewendeten Vorschriften § 25 Abs. 2 StGB entfällt. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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Zusatz:
2Der Senat schließt sich den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in ihrer Stellungnahme vom 04. Mai 2022 an. Auch die Ausführungen des Verteidigers vom 24. Mai 2022 geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
3Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Tragen einer neongelben Warn- und Schutzjacke, welche sich von den Uniformjacken der nordrheinwestfälischen Fahrradpolizei lediglich dadurch unterscheidet, dass auf der Rückseite in grau-reflektierenden Buchstaben das Wort „POZILEI“ und nicht „POLIZEI“ prangt, geeignet ist, eine Verwechslungsgefahr i.S.v. § 132a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB zu begründen. Einer solchen verwechslungsgeeigneten Ähnlichkeit steht es nicht entgegen, wenn zu der neongelben Jacke eine dunkle Hose oder Jeans getragen wird, sofern das gesamte Erscheinungsbild – wie im vorliegenden Fall - einen objektiven, nicht besonders sachkundigen und nicht genau prüfenden Beobachter zu der Annahme führt, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt.
4Da es sich bei § 132a StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 132a Rn. 2), ist es entgegen der Revision unerheblich, dass die Zeugen A und B letztendlich doch bemerkten, dass es sich bei dem Angeklagten nicht um einen Polizeibeamten handelte.
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