Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 264/23
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Die (zugelassene) Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA K. (Antragsgegnerin) und wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg, mit welcher sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend eine von ihm begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Quarantäne-Anordnung zurückgewiesen worden ist.
4Am 08. Februar 2022 um 13 Uhr nahm der Betroffene einen Gesprächstermin bei einer Mitarbeiterin des Sozialdienstes in deren Büro wahr. Diese Bedienstete ging noch am selben Tag vorzeitig nach Hause, weil sie sich nicht gut fühlte und wurde nachfolgend positiv auf das Coronavirus getestet, weshalb am 11. Februar 2022 durch die Antragsgegnerin gegen den Betroffenen als unmittelbare Kontaktperson eine Quarantäne angeordnet und vollzogen wurde, um eine Ausbreitung des Coronavirus in der Anstalt zu verhindern. Nachdem ein am 22. Februar 2022 durchgeführter PCR-Test das Ergebnis „negativ“ erbracht hatte, wurde der Betroffene am 23. Februar 2022 aus der Quarantäne entlassen.
5Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Februar 2022 begehrte der Betroffene die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowie - im Wege eines später zurückgenommenen Eilantrags - die Aufhebung der Maßnahme mit der Begründung, die Anordnung der Quarantäne sei willkürlich und schikanös erfolgt. Er sei am 11. Februar 2022 durch einen Sanitäter „negativ“ getestet worden und die ganze Zeit über symptomfrei gewesen. Die am 12. Februar 2022 in Kraft getretene Neuregelung der Bundesregierung lasse eine „Frei-Testung“ mit einem einfachen Schnelltest zu. Außerdem seien andere Kontaktpersonen der betroffenen Bediensteten nicht in Quarantäne genommen worden.
6Die Antragsgegnerin hat sich erstinstanzlich darauf berufen, es habe sich in Anbetracht ihrer Schutzpflicht gegenüber sämtlichen Insassen und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten innerhalb der Einrichtung - insbesondere die Vielzahl der dort untergebrachten Menschen auf engstem Raum - um eine notwendige Maßnahme zum Gesundheitsschutz (Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus) gehandelt. Es sei sowohl gegen den Betroffenen als auch gegen alle anderen unmittelbaren Kontaktpersonen der positiv auf das Coronavirus getesteten Bediensteten eine Quarantäne angeordnet worden. Die Maßnahme sei auch angemessen gewesen; der Betroffene habe täglich an einer Einzelfreistunde teilnehmen können, was er jedoch nicht genutzt habe.
7Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen als unbegründet verworfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 SVVollzG NRW sei die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Gesundheit der Insassen zu sorgen. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht obliege es ihr, besonders gefährliche infektiöse Krankheiten zu bekämpfen. Vor dem Hintergrund des besonders gewichtigen Infektionsschutzes erscheine die Maßnahme der Isolierung - auch unter Berücksichtigung der in der Vollzugseinrichtung herrschenden räumlichen Verhältnisse - verhältnismäßig, insbesondere geboten und geeignet, um eine Weiterverbreitung des Infektionsgeschehens unter den Insassen mit der Folge möglicher schwerer Krankheitsverläufe bzw. erforderlich werdender, länger dauernder Isolationsmaßnahmen zu vermeiden. Dies gelte vor dem Hintergrund der im Einzelfall unklaren Inkubationszeiten auch in zeitlicher Hinsicht. Dem Betroffenen sei es möglich gewesen, täglich eine Einzelfreistunde wahrzunehmen. Ob - wie von dem Betroffenen behauptet - andere Kontaktpersonen der positiv getesteten Bediensteten nicht in Quarantäne geschickt worden seien, sei unerheblich, da jedenfalls die Quarantäne-Anordnung gegenüber dem Betroffenen rechtmäßig gewesen sei.
8Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
9Mit der rechtzeitig zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Werl erhobenen Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts und trägt hierzu insbesondere vor, die Strafvollstreckungskammer habe ihre Aufklärungspflichten verletzt. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt eine Einzelfreistunde angeboten worden. Auch sei er zu keinem Zeitpunkt durch einen Anstaltsarzt untersucht worden und das Gesundheitsamt sei an der Quarantäne-Anordnung nicht beteiligt gewesen.
10Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes für unzulässig.
11Der Betroffene hat hierauf mit Schreiben vom 23. Mai 2023 erwidert.
12II.
13Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, da er bisher noch keine Entscheidung zu der Frage getroffen hat, ob und unter welchen Voraussetzungen die Absonderung eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten zur Verhinderung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus zulässig ist.
14III.
15Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist im Ergebnis nicht begründet.
161.
17Der Senat hat bereits entschieden, dass der Umstand, dass die Anordnung pandemiebedingter Absonderungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz grundsätzlich den insoweit zuständigen Gesundheitsbehörden obliegt, nicht dazu führt, dass entsprechende Anordnungen in allen Rechtsverhältnissen ausschließlich von den Gesundheitsbehörden getroffen werden können. Finde sich eine entsprechende Rechtsgrundlage auch in anderen Vorschriften, seien vielmehr auch die hierdurch ermächtigten Behörden zu entsprechenden Anordnungen befugt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2021 zu III-1 Vollz(Ws) 516/21, juris).
18Eine solche Regelung hat die Strafvollstreckungskammer für den vorliegenden Fall der Isolierung des Betroffenen als Kontaktperson einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person allerdings - ebenso wie die Antragsgegnerin - fehlerhaft in der Vorschrift des § 44 SVVollzG NRW gesehen. Die in § 44 Abs. 1 S. 3 SVVollzG NRW normierte Pflicht der Untergebrachten, „die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen“, kann nicht als Ermächtigungsgrundlage für zusätzliche Freiheitsbeschränkungen herangezogen werden (vgl. Senat, a.a.O., zu § 43 Abs. 1 S. 2 StVollzG NRW).
19Auch auf die - von der Antragsgegnerin ebenfalls herangezogene - Vorschrift des § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW lässt sich die über eine bloße Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinausgehende (vollständige) Isolierung eines Untergebrachten von allen anderen Untergebrachten nicht stützen.
20Anders als in dem vom Senat für den Bereich des Strafvollzuges entschiedenen Fall, dem ein vorübergehender Einschluss aller Inhaftierten/Untergebrachten und die damit verbundene Aussetzung der Freistunde unabhängig von einem stattgehabten Kontakt zu den positiv auf das Coronavirus getesteten Insassen zugrunde lag (vgl. Senat, a.a.O.), findet die vorliegend angeordnete Maßnahme ihre Rechtfertigung in § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6 StVollzG NRW. Eines Rückgriffs auf die als Generalklausel ausgestaltete Regelung des § 4 S. 2 SVVollzG NRW bedarf es insofern nicht (vgl. für den Bereich des Strafvollzuges: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 2 Ws 272/22 -, juris).
21Letztlich ist sowohl nach § 69 SVVollzG NRW i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 6 StVollzG NRW als auch nach § 4 S. 2 SVVollzG NRW Voraussetzung der Absonderung, dass sie zur Abwendung einer erheblichen bzw. schwerwiegenden Störung der Ordnung der Einrichtung unerlässlich ist. Bei der Beurteilung, ob eine entsprechende Gefahrensituation besteht, steht der Vollzugseinrichtung ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum, bei der Entscheidung über die Anordnung einer Absonderung ein ebenfalls nur beschränkt gerichtlich überprüfbares Ermessen zu.
222.
23Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben war nach den gegebenen Umständen die von der Antragsgegnerin zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus angeordnete Absonderung des möglicherweise infizierten Betroffenen rechtmäßig.
24a) Unstreitig hatte der Betroffene am 08. Februar 2022 anlässlich eines Gesprächstermins in einem geschlossenen Raum Kontakt zu einer Bediensteten, die sich bereits an diesem Tag schlecht fühlte und nachfolgend positiv auf das Coronavirus getestet wurde. Die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Infektion des Betroffenen mit dem Coronavirus begründete im Hinblick auf die hohe Infektiösität des Virus die Gefahr einer erheblichen Störung der Ordnung der Einrichtung (so auch: OLG Karlsruhe, a.a.O.).
25b) Diese Gefahr bestand auch noch im Zeitraum zwischen der Anordnung der Absonderung am 11. Februar 2022 und ihrer Beendigung am 23. Februar 2022. Auf der Grundlage der Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts, insbesondere des Epidemiologischen Steckbriefs zu SARS-CoV-2 und COVID-19 (Stand: 26. November 2021) und SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten (Stand 15.7.2022), ist davon auszugehen, dass die durchschnittliche Inkubationszeit (also der Zeitraum zwischen Ansteckung und Ausbruch der Erkrankung) zwar zwischen fünf und sechs Tagen beträgt, in Einzelfällen aber bis zu 14 Tagen erreichen kann. Die Infektiösität, die auch bei symptomfreien Personen und bei Geimpften - wenn auch wahrscheinlich in geringerem Umfang – besteht, ist dabei um den Ausbruch der Erkrankung herum besonders hoch, ist aber auch bis zu elf Tage nach Krankheitsausbruch gegeben (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dementsprechend enthielt auch die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 in der ab dem 22. Januar 2022 gültigen Fassung für Kontaktpersonen die von dem Vorliegen einer Ausnahme von der Quarantänepflicht unabhängige Empfehlung einer Kontaktreduzierung bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem SARS-CoV-2-Fall (§§ 15 Abs. 1 S. 3, 16 Abs. 1 S. 3 der CoronaTestQuarantäneVO).
26Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Anordnung der Absonderung in dem für Infektionsverläufe sensiblen Bereich einer Justizvollzugsanstalt aus äußerster Vorsicht in der pandemiebedingten Ausnahmesituation bis zum 14. Tag nach dem Kontakt des Betroffenen mit der positiv auf das Coronavirus getesteten Bediensteten aufrechterhalten hat.
27c) Die schnelle Isolierung von (hier: möglichen) Virusträgern bzw. die Quarantäne von Kontaktpersonen wurde vom Robert-Koch-Institut als die zur Verhinderung der Ausbreitung der Erkrankung wirksame Maßnahme empfohlen; andere, gleich wirksame Maßnahmen sind im Strafvollzug bzw. im Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht ersichtlich. Danach erweist sich die Absonderung von potenziell infizierten Untergebrachten als zur Verhinderung eines danach nur schwer kontrollierbaren Krankheitsgeschehens als unerlässlich zur Abwehr einer aus einem Ausbruch der Krankheit resultierenden erheblichen Gefahr für die Ordnung der Einrichtung (so auch: OLG Karlsruhe, a.a.O.).
28d) Indem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Wahrnehmung einer Quarantäne-Freistunde angeboten wurde, hat sich die ihm auferlegte Beschränkung schließlich auch auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt. Sofern der Betroffene diesbezüglich nunmehr behauptet, ihm sei nie eine Einzelfreistunde angeboten worden, handelt es sich um neues Vorbringen, das im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden kann. Erstinstanzlich ist der Betroffene dem Vortrag der Antragsgegnerin, ihm sei es möglich gewesen, täglich an einer Quarantäne-Einzelfreistunde teilzunehmen, nicht entgegengetreten.
293.
30Dass die Antragsgegnerin ihre Befugnis für die getroffenen Maßnahmen unzutreffend aus §§ 44, 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG NRW hergeleitet hat, berührt die Rechtmäßigkeit der getroffenen Anordnung nicht. Anders als beim (unzulässigen) Nachschieben bzw. Austausch von tatsächlichen Gründen oder dem unzulässigen Wechsel alternativ denkbarer Rechtsgrundlagen für eine getroffene Anordnung (z.B. bei der sowohl als besondere Sicherungsmaßnahme als auch als Disziplinarmaßnahme denkbaren Anordnung einer Beschränkung des Kontaktes zu anderen Untergebrachten) kommt es bei der rein rechtlichen Überprüfung einer Maßnahme anhand zu subsumierender Tatbestandsvoraussetzungen allein darauf an, ob im Ergebnis hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage vorhanden gewesen ist oder nicht (vgl. Senat, a.a.O.).
314.
32Das (weitere) Rechtsbeschwerdevorbringen führt nicht zu einer anderen Bewertung.
33Insbesondere bedurfte es - ungeachtet der Frage eines ordnungsgemäßen Rügevorbringens - keiner Untersuchung des (unstreitig symptomfreien) Betroffenen durch einen Anstaltsarzt, da diese die aus dem Kontakt zu der positiv auf das Coronavirus getesteten Bediensteten hergeleitete Möglichkeit einer Infektion des Betroffenen nicht hätte verlässlich ausräumen können. Im Übrigen ist das Rechtsbeschwerdevorbringen überwiegend beschlussfremd und kann schon aus diesem Grund keine Berücksichtigung finden.
34Die von dem Betroffenen vorgelegte, in anderer Sache ergangene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist mit dem vorliegenden Fall ersichtlich nicht vergleichbar, da im dortigen Fall die Person, zu der der Untergebrachte Kontakt hatte, im Nachgang nicht positiv auf das Coronavirus getestet worden ist.
355.
36Sofern die Strafvollstreckungskammer es hat dahinstehen lassen, ob gegen andere Kontaktpersonen der positiv getesteten Bediensteten - wie von dem Betroffenen erstinstanzlich behauptet - keine Quarantäne angeordnet worden ist, hat der Betroffene eine diesbezügliche Aufklärungsrüge schon nicht erhoben, weshalb es dahinstehen kann, ob die Strafvollstreckungskammer dieser (pauschalen) Behauptung weiter hätte nachgehen müssen.
37Allerdings erlaubt sich der Senat für künftige Verfahren den Hinweis, dass eine im Rahmen der Ermessensausübung vorgenommene Ungleichbehandlung gleich gelagerter Sachverhalte ohne sachlichen Grund einen Ermessensfehler begründen kann.
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Referenzen
- §§ 15 Abs. 1 S. 3, 16 Abs. 1 S. 3 der CoronaTestQuarantäneVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 44, 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- § 69 SVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 S. 1 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Abs. 1 S. 3 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 43 Arbeitsentgelt, Arbeitsurlaub und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt 1x
- § 19 Abs. 2 S. 2 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 69 Hörfunk und Fernsehen 2x
- § 4 S. 2 SVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 272/22 1x (nicht zugeordnet)