StVollzG § 69 Hörfunk und Fernsehen

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und Bedürfnisse nach staatsbürgerlicher Information, Bildung und Unterhaltung angemessen berücksichtigt werden. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Gefangenen untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerläßlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden unter den Voraussetzungen des § 70 zugelassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 36/14
30. Januar 2015
1 Ws (RB) 36/14 30. Januar 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (2. Strafsenat) - 2 Ws 96/12
8. Juni 2012
2 Ws 96/12 8. Juni 2012
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2518/08
15. Juli 2010
2 BvR 2518/08 15. Juli 2010
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 45/03
9. September 2003
1 Ws 45/03 9. September 2003