Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 ORs 112/23 OLG Hamm und 4 Ws 162/23 OLG Hamm

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).


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