Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 210/25

Tenor

Entscheidung des Vorsitzenden:

Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da weder die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die zu beurteilende Widerrufsentscheidung eine besondere Schwierigkeit aufweist noch ersichtlich ist, dass der Verurteilte unfähig wäre, sich im Beschwerdeverfahren selbst zu verteidigen (§ 140 Abs. 2 StPO analog).

Senatsentscheidung:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Verurteilten nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.


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