Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 210/25
Tenor
Entscheidung des Vorsitzenden:
Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen, da weder die Sach- und Rechtslage im Hinblick auf die zu beurteilende Widerrufsentscheidung eine besondere Schwierigkeit aufweist noch ersichtlich ist, dass der Verurteilte unfähig wäre, sich im Beschwerdeverfahren selbst zu verteidigen (§ 140 Abs. 2 StPO analog).
Senatsentscheidung:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen des Verurteilten nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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Zusatz:
2Soweit der angefochtene Beschluss nicht unterschrieben ist, führt dies nicht zum Erfolg der sofortigen Beschwerde. Denn selbst bei fehlender Unterzeichnung ist ein Beschluss wirksam, wenn sich die entsprechende Willensäußerung des Richters aus den Akten ergibt und die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnommen werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9. Juli 2024 – 5 ORs 48/24, BeckRS 2024, 21880 Rn. 16, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 17. November 2022 – 5 Ws 289/22 –, Rn. 7, juris, m.w.N.). So liegt der Fall hier, weil sich aus den aktenkundigen Begleitumständen bei einer Gesamtwürdigung ausreichend deutlich ergibt, dass nicht bloß ein Beschlussentwurf vorliegt. Für den Willen zum Erlass des Beschlusses spricht, dass die unmittelbar auf den Beschluss folgende und das gleiche Datum tragende Begleitverfügung durch den Einzelrichter unterschrieben worden ist. Vor dem Hintergrund, dass der Name des Einzelrichters nicht nur maschinenschriftlich unter dem Beschluss, sondern auch in der Eingangsformel des angefochtenen Beschlusses genannt ist, lässt sich auch die entscheidende Person hinreichend zuverlässig dem Vorgang entnehmen.
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