Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 176/25
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.900,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück war zunächst im Grundbuch von Münster Blatt N02 gebucht.
4Die damalige Eigentümerin hat durch notariell beglaubigte Erklärung vom 5.02.1986 auf ihr Eigentum verzichtet. Der Verzicht ist am 26.02.1986 im Grundbuch eingetragen worden.
5Mit formgerechter Erklärung vom 7.07.1986 hat der Fiskus, vertreten durch den L., auf sein Aneignungsrecht nach § 928 Abs. 2 BGB verzichtet. Der Verzicht ist am 17.07.1986 im Grundbuch eingetragen worden.
6Mit Verfügung vom 17.10.1986 ist das Grundbuch wegen Abschreibung des Bestandes geschlossen worden. Das im Rubrum näher bezeichnete Grundstück ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr gebucht.
7Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 26.07.2024 hat der Beteiligte erklärt, dass er von seinem Aneignungsrecht Gebrauch mache. Er hat beantragt, als Eigentümer eingetragen zu werden. Der Antrag ist am 7.08.2024 beim Grundbuchamt eingegangen.
8Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass vor einer möglichen Eintragung als Eigentümer ein Anlegungsverfahren nach §§ 116 ff. GBO durchzuführen sei.
9Der Beteiligte hält die Durchführung des Anlegungsverfahrens für nicht erforderlich und hat um Bescheidung seines Antrags gebeten.
10Mit Beschluss vom 11.12.2024 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen.
11Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 28.05.2025, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 24.06.2025 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
12II.
13Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
14Das Grundbuchamt hat den Antrag des Beteiligten auf Eintragung als Eigentümer des im Rubrum näher bezeichneten Grundstücks zu Recht zurückgewiesen.
15Die von dem Beteiligten zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf Grundstücke, die in einem Grundbuch gebucht sind. Im vorliegenden Fall fehlt es an einer Buchung des Grundstücks, da dieses am 17.10.1986 ausgebucht worden ist.
16Vor der Anlegung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück, das nicht gebucht ist, ist das Verfahren nach den §§ 118 – 125 GBO durchzuführen. Das gilt sowohl für Grundstücke, für die zu keinem Zeitpunkt ein Grundbuchblatt angelegt worden ist, als auch für Grundstücke, die zunächst gebucht waren, dann aber aus irgendeinem Grund ausgebucht worden sind und jetzt erneut gebucht werden sollen (vgl. Bauer/Schaub/Waldner, GBO, 5. Auflage, § 116 Rn.4 m. w. N.). Es kann daher dahin stehen bleiben, ob das betroffene Grundstück im Jahre 1986 zu Recht ausgebucht worden ist oder nicht. Entscheidend ist, dass es sich um ein ungebuchtes Grundstück handelt, das jetzt erneut gebucht werden soll.
17Das von Amts wegen durchzuführende Verfahren nach den §§ 118 ff. GBO ist somit erforderlich. Die mögliche Eintragung des Beteiligten als Eigentümer erfolgt dann nicht auf dessen Antrag, sondern nach Ermittlung des Eigentümers von Amts wegen (§ N01 GBO).
18Die Festsetzung des Geschäftswerts findet ihre Grundlage in §§ 46, 61 GNotKG.
19Der Bodenrichtwert für das Grundstück beträgt laut Boris NRW 1.100,00 € / qm.
20Bei einer Grundstücksgröße von 9 qm ergibt sich ein Betrag von 9.900,00 €.
21Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben (§ 78 GBO).
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Referenzen
- §§ 116 ff. GBO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 118 ff. GBO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 46, 61 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- GBO § 78 1x
- BGB § 928 Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus 1x