Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 391/25 und 3 Ws 395/25

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld wird der angefochtene Beschluss aufgehoben, soweit die Anklage gegen die Angeschuldigte E. zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte E. vor dem Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld eröffnet worden ist.

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld gegen die Abtrennung des Verfahrens gegen die Angeschuldigte E. wird als unbegründet verworfen.

Eine weitergehende Entscheidung des Senats ist (derzeit) nicht veranlasst.

Die Kosten beider Beschwerdeverfahren und die darin entstandenen notwendigen Auslagen der Angeschuldigten E. fallen der Staatskasse zur Last.


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