Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 5 WF 20/15
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 WF 20/15 = 64 F 1374/14 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für […], geb. am […] 2010, wohnhaft […], weitere Beteiligte: 1. […], Kindesmutter, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […], 2. […], Kindesvater, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […] 3. Der Senator f. Justiz u. Verfassung, Bezirksrevisoren, […], Beschwerdeführer,
Seite 2 von 6 2 hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann am 11.06.2015 beschlossen: Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 13.2.2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Aus der nichtehelichen Beziehung der Kindeseltern ist die am […] 2010 geborene Tochter T hervorgegangen, für die das Sorgerecht der Kindesmutter allein zusteht. Im vorliegenden Verfahren stellte der Kindesvater am 2.4.2014 beim Familiengericht den Antrag auf Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern für T. Zeitgleich beantragte er beim Familiengericht im Verfahren zur Geschäfts-Nr. 64 F 1332/14 mit gesonderter Antragsschrift eine Regelung seines Umgangs mit der ge- meinsamen Tochter. Die Kindesmutter ist, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmäch- tigte, den Anträgen des Kindesvaters in beiden Verfahren zunächst entgegengetreten. Sowohl im vorliegenden Verfahren betreffend die elterliche Sorge als auch im Um- gangsverfahren bewilligte das Familiengericht der Kindesmutter mit Beschlüssen vom 15.5.2014 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten. Im Termin des Umgangsverfahrens vom 23.5.2014 wurde das Umgangsverfahren durch eine Vereinbarung der Kindeseltern beendet, die zugleich vereinbarten, dass hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren gestellten Antrags zur elterlichen Sorge zunächst die weitere Entwicklung abgewartet werden solle. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter erhielt im Umgangsverfahren an- tragsgemäß die von ihr nach einem Verfahrenswert von 3000 € geltend gemachte Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts i.H.v. 860,97 € von der Staatskasse.
Seite 3 von 6 3 Im vorliegenden Verfahren beantragte sie am 26.8.2014, ihre Vergütung, ebenfalls nach einem Verfahrenswert von 3000 €, auf 621,78 € (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Termingebühr + Postpauschale + Umsatzsteuer) festzusetzen. Mit Festsetzungsbe- schluss vom 25.9.2014 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Familien- gerichts lediglich 220,15 € fest, wobei er von einem zusammengefassten Verfahrens- wert des vorliegenden Verfahrens und des Umgangsverfahrens von 6000 € ausging und die im Umgangsverfahren bereits angewiesenen 860,97 € in Abzug brachte. Auf die hiergegen am 3.12.2014 eingelegte Erinnerung der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, der der Urkundsbeamte nicht abgeholfen hat, hat das Familienge- richt durch den funktionell zuständigen Familienrichter nach Anhörung des weiteren Beteiligten zu 3. mit Beschluss vom 13.2.2015 die der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen – wie beantragt – auf 621,78 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.2.2015 zugestellt worden ist, wendet sich der weitere Beteiligte zu 3. mit seiner Beschwerde vom 23.2.2015, der der Familienrichter nicht abgeholfen hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vom Urkundsbeamten vorgenommene Ver- gütungsfestsetzung sei zutreffend. Anträge auf Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs seien für die gemeinsame Behandlung in ein und demselben Verfahren geradezu prädestiniert. Verfahrensbevollmächtigte seien zu einer kostensparenden Verfahrensführung verpflichtet. Dagegen verstoße ein Verfahrensbevollmächtigter, wenn er die Regelung der elterlichen Sorge für ein Kind und die Regelung des Um- gangs zum Gegenstand getrennter Verfahren mache. Auch ein auf Antragsgegnersei- te tätiger Verfahrensbevollmächtigter müsse sich aktiv um eine Verbindung der Ver- fahren bemühen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensfüh- rung könne auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Verfahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt sei. Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass der Grundsatz der ökonomischen Ver- fahrensführung nicht eingehalten werde, seien nicht notwendig und damit nicht erstat- tungsfähig. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter verteidigt die angefochtene Ent- scheidung und beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. II.
Seite 4 von 6 4 Die nach §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Familiengericht hat in der angefochtenen Entscheidung die an die Verfahrensbe- vollmächtigte der Kindesmutter aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen zu Recht auf 621,78 € festgesetzt und dabei einen Gegenstandswert von 3000 € zu Grunde gelegt. Mit zutreffender Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Familiengericht einen Verstoß der Verfahrensbevollmächtigten der Kindes- mutter gegen den Grundsatz der kostensparenden Verfahrensführung wegen des unterlassenen Hinwirkens auf eine Verbindung der vom Kindesvater getrennt eingelei- teten Verfahren zum Umgangs- und Sorgerecht verneint. Im vorliegenden Fall stellt schon das getrennte Anhängigmachen des Sorgerechtsantrags und des Umgangsan- trags durch die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung dar. Nach § 20 FamFG kann das Ge- richt zwar Verfahren verbinden, soweit es dies für sachdienlich hält. Mit Rücksicht darauf kann unter Umständen auch ein Antrag zur Regelung der elterlichen Sorge mit einem Antrag auf Regelung des Umgangsrechts zur gemeinsamen Erörterung und Entscheidung verbunden werden (vgl. Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Auflage § 20 Rn. 1). Eine Pflicht des Gerichts zur Verbindung von Verfahren besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung darüber ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 20 Rn. 6). Findet – wie hier – eine förmliche Verfahrensverbindung eigenständiger Kindschaftssachen – hier: Sorge- recht und Umgang – nicht statt, so bleibt es kostenrechtlich selbst dann bei getrennt zu behandelnden Angelegenheiten, deren Verfahrenswerte nicht zusammengerechnet werden, wenn eine Erörterung der verschiedenen Anträge in einem gemeinsamen Termin erfolgt (OLG Köln FamRZ 2012, 1968 = FamFR 2012, 302 = FamRB 2013, 113). Auch vor diesem Hintergrund teilt der Senat die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsauffassung, nach der ein Verfahrensbevollmächtigter gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung verstoße, wenn er die Regelung der elterlichen Sor- ge für das Kind und die Regelung des Umgangs zum Gegenstand getrennter Verfah- ren mache (so OLG Hamm FamRZ 2014, 1880 (Ls.) = FamFR 2013, 545), jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Zwar ist es einem Rechtsanwalt nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichenden Sachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu
Seite 5 von 6 5 vereinzeln, jedoch kann es durchaus sachliche Gründe für die getrennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren geben (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 433, 434, im konkreten Fall allerdings einen sachlichen Grund verneinend). Es kommt mithin entscheidend auf die jeweiligen Einzelfallumstände an. Unter welchen konkre- ten Voraussetzungen ein Verfahrensbevollmächtigter gegebenenfalls durch die ge- trennte Einleitung von Umgangs- und Sorgerechtsverfahren betreffend dasselbe Kind gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung verstößt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall hat das Familiengericht mit Recht schon aufgrund der hier gegebenen größeren Eilbedürftigkeit der Regelung des Umgangs gegenüber der Sorgerechtsregelung das Vorliegen sachlicher Gründe für die getrennte Einleitung der Verfahren bejaht. Wenn aber in der getrennten Einleitung beider Verfahren kein Verstoß gegen das Gebot kostensparender Verfahrensführung zu erkennen ist, kann ein solcher erst recht nicht darin liegen, dass die Verfahrensbe- vollmächtigte der Kindesmutter nicht auf eine Verbindung beider Verfahren hingewirkt hat, was im Übrigen wohl auch mangels Sachdienlichkeit i. S. des § 20 FamFG ohne Aussicht auf Erfolg gewesen wäre. Unabhängig davon kann die Beschwerde auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts selbst dann gebunden sind, wenn die Verfahrenskostenhilfebewilligung und die Beiordnung un- richtig waren, so dass der Urkundsbeamte Gebühren nicht mit der Begründung kürzen darf, dass ein Verfahren zur Verfügung gestanden hätte, bei dem geringere Kosten angefallen wären (Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 602; OLG Zweibrücken FamRZ 1996, 682 (Ls.)). Die gegenteilige Ansicht, der Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Verfahrensführung könne auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine Ver- fahrenskostenhilfebewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist (so OLG Hamm, a. a. O.; OLG Koblenz, a. a. O.), ist abzulehnen. Sie verkennt, dass Sachverhalte, die das Gericht bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe geprüft hat oder hätte prüfen müssen – hierzu gehört auch die Frage, ob etwa die Antragstellung mutwillig ist, weil der Antragsteller von mehreren gleichwertigen prozessualen Wegen den erkennbar kostenintensiveren beschreitet –, als bindend anzusehen sind (vgl. Mayer, FD-RVG 2014, 356232 (Anm.); Mayer/Kroiß/Ebert, RVG, 6. Aufl., § 48 Rn. 12; Zimmermann, a. a. O., Rn. 198; OLG Schleswig FamRZ 2009, 537, 538).
Seite 6 von 6 6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG. gez. Dr. Haberland gez. Hoffmann gez. Küchelmann
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