Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 Ws 60/19

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 60/19 2 Ws 55/19 GenStA Bremen 1 Qs 61/19 LG Bremen B E S C H L U S S In der Unterbringungssache gegen […], zurzeit im Klinikum […], Klinik für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, […], Verteidiger: Rechtsanwältin […] hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte am 21. Mai 2019 beschlossen: Die weitere Beschwerde des Untergebrachten vom 13.03.2019 hat sich erledigt. Gründe: I.

2 Das Amtsgericht Bremen hat mit Unterbringungsbefehl vom 14.02.2019 – 92a Gs 116/19 (130 Js 9018/19) – gemäß § 126a StPO die einstweilige Unterbringung des Angeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 14.02.2019, die am 25.02.2019 begründet wurde, ordnete die Strafkammer 1 des Land- gerichts Bremen mit Beschluss vom 07.03.2019 – Az. 1 Qs 61/19 – an, dass der Unterbrin- gungsbefehl aufrecht erhalten und in Vollzug belassen bleibe. Der hiergegen gerichteten wei- teren Beschwerde vom 13.03.2019 half die Strafkammer 1 am 05.04.2019 nicht ab und legte die Akten dem Senat vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat zunächst am 26.04.2019 Stellung genommen und beantragt, die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 13.03.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 1 des Landgerichts Bremen vom 07.03.2019 als unbegründet zu verwerfen. Mit weiterer Stellungnahme vom 06.05.2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass die Staatsanwaltschaft Bremen in der Sache Anklage erhoben hat und das Strafverfahren bei der Strafkammer 4 des Landgerichts Bremen unter dem Aktenzeichen 4 KLs 130 Ja 9018/19 an- hängig ist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt nunmehr, die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 13.03.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 1 des Landgerichts Bremen vom 07.03.2019 für erledigt zu erklären. Die Verteidigerin hat sich diesem Antrag mit Stellungnahme vom 21.05.2019 angeschlossen. II. Die bei ihrer Einlegung statthafte und zulässige weitere Beschwerde ist durch die Erhebung der Anklage gegen den Angeschuldigten zur Strafkammer 4 des Landgerichts Bremen pro- zessual überholt und damit unzulässig geworden. Für die einstweilige Unterbringung gelten gemäß § 126a Abs. 2 S. 1 StPO insbesondere die Vorschriften der §§ 125, 126 StPO entsprechend. Nach §§ 125 Abs. 2 S. 1, 126 Abs. 2 S. 1 StPO geht die Zuständigkeit für etwa zu treffende Haftentscheidungen mit der Erhebung der Anklage auf das mit der Sache befasste Gericht über. Damit entfällt nicht nur die Zuständig- keit des Amtsgerichts Bremen aus § 125 Abs. 1 StPO für den Erlass des Unterbringungsbe- fehls im Ermittlungsverfahren, sondern auch die Zuständigkeit der diesem Amtsgericht zuge- ordneten Rechtsmittelinstanzen, weil diese einheitlich auf § 125 StPO beruhen (vgl. Hanseati- sches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.03.2009 – Ws 25/09; Beschluss vom 07.10.2011 – Ws 140/11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.1999 – 1 Ws 154/99, juris Rn. 3, wistra 1999, 318; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2009, 1 Ws 107/09, juris Rn. 1, StV 2010, 33; OLG Schleswig, Beschluss vom 24.07.2002 – 1 Ws 250/02, juris Rn. 4, SchlHA 2003, 190). Auf noch unerledigte Beschwerden ergeht daher keine Entscheidung des Beschwerde- gerichts; vielmehr hat das jetzt zuständige Gericht eine Entscheidung zu treffen (vgl. Hansea-

3 tisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.03.2009 – Ws 25/09; Beschluss vom 07.10.2011 – Ws 140/11; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.1994 – 2 Ws 172/94, juris Rn. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.1999 – 1 Ws 154/99, juris Rn. 2, wistra 1999, 318; KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2000 – 1 AR 1614/994 Ws 2/2000, juris Rn. 3, NStZ 2000, 444; OLG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2006 – 2 Ws 165/06, juris Rn. 2, SchlHA 2007, 285; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 – III-5 Ws 200/13, juris Rn. 5 f.; Meyer- Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 126 StPO Rn. 7). Offen bleiben kann, ob der Auffassung zu fol- gen ist, dass das Beschwerdeverfahren dann fortzuführen ist, wenn Anklage zu der Straf- kammer erhoben worden ist, die kurz zuvor als Beschwerdekammer über das Rechtsmittel mit eingehender Begründung entschieden hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.01.2000 – 1 AR 1614/99 – 4 Ws 2/2000, juris Rn. 3, NStZ 2000, 444; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 – III-5 Ws 200/13, juris Rn. 8; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.10.2009, 1 Ws 107/09, juris Rn. 1, StV 2010, 33), denn vorliegend wurde die Anklage nicht zur Strafkammer 1, die über die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Unterbringungsbefehl entschieden hat, sondern zur Strafkammer 4 des Landgerichts Bremen erhoben. In einem solchen Fall bleibt es auch nach der zuvor geschilderten Auffassung bei dem durch die Anklageerhebung herbeige- führten Zuständigkeitswechsel (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2013 – III-5 Ws 200/13, juris Rn. 8). Für eine Entscheidung des Senats über die weitere Beschwerde ist demnach kein Raum mehr. Nachdem die Verteidigerin sogleich eine Haftprüfung beantragt hat, stellt sich die Frage der Umdeutung der weiteren Beschwerde in einen solchen Antrag nicht mehr. Kosten werden nicht erhoben (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.03.2009 – Ws 25/09). gez. Dr. Schromek gez. Dr. Kramer gez. Dr. Kunte

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen