Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 Ws 75/19
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Aktenzeichen: 1 Ws 75/19 3 Ws 68/19 GenStA 32 KLs 750 Js 900045/15 - LG Bremen B e s c h l u s s in der Strafsache g e g e n Angeklagte: … Einziehungsbeteiligter: A. Vertreter: Rechtsanwalt … hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte am 03. Juli 2019 beschlossen: Die Beschwerde des Einziehungsbeteiligten A. vom 24.05.2019 gegen den Beschluss der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 21.05.2019 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: I. Vor der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen wird aufgrund der Anklage der Staatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016 ein Strafverfahren mit dem Kernvorwurf der Bestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Beihilfe hierzu geführt. Der Einziehungsbeteiligte ist Mit-Angeklagter in diesem Strafverfahren, gegen den die Hauptverhandlung ausgesetzt wurde.
2 Mit Beschluss vom 14.05.2019 hat die Kammer in Vertreterbesetzung einen gegen die an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter der Strafkammer 32 gerichteten Ablehnungsantrag des Einziehungsbeteiligten vom 02.05.2019 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 15.05.2019 beantragte der Einziehungsbeteiligte daraufhin die Ablehnung der am Beschluss vom 14.05.2019 beteiligten Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit und erhob zudem eine Gehörsrüge bezüglich dieses Beschlusses. Dieses erneute Ablehnungsgesuch wurde mit Beschluss vom 20.05.2019 durch die Kammer in weiterer Vertreterbesetzung als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss erhob der Einziehungsbeteiligte am 21.05.2019 eine Gehörsrüge nach § 33a StPO und machte geltend, die Kammer habe sich mit der Begründung seines Antrags nur unzureichend auseinandergesetzt. Dieser Antrag wurde von der Kammer mit Beschluss vom 23.05.2019 als unzulässig verworfen, da der Einziehungsbeteiligte nur gerügt habe, dass die angefochtene Entscheidung inhaltlich falsch sei, ohne dass aber eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dargelegt oder sonst ersichtlich sei. Gegen diesen Beschluss vom 23.05.2019 wendet sich der Einziehungsbeteiligte mit seiner Beschwerde vom 24.05.2019, die er mit Schriftsatz vom 26.05.2019 weiter begründet hat. Die Kammer hat der Beschwerde am 24.05.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 31.05.2019 beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. II. Die Beschwerde des Einziehungsbeteiligten vom 24.05.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 23.05.2019 war als unzulässig zu verwerfen, da die Beschwerde gegen diesen Beschluss, mit dem das Landgericht die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs abgelehnt hat, nicht statthaft ist. 1. Die Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO ist in Rechtsprechung und Literatur teilweise umstritten. a. Vielfach ist in der Rechtsprechung entschieden worden, dass die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs generell unanfechtbar ist (siehe OLG Celle, Beschluss vom 01.02.1968 – 4 Ws 28/68, BeckRS 9998, 61522, NJW 1968, 1391; Beschluss vom 17.07.1973 – 2 Ws 123/73, BeckRS 9998, 60749, NJW 1973, 2306; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.03.1990 – 2 Ws 158/90, juris Ls., MDR 1990, 1034; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2002 – 3 Ws 122/02, BeckRS 9998, 25759, NStZ-RR 2003, 79; Beschluss vom 21.01.2009 – 2 Ws 193/08, juris Rn. 5; Beschluss vom 05.08.2011 – 3 Ws 530/11, juris Rn. 11, NStZ-RR 2012, 315; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ws 60/17, juris Rn. 2, NJW 2017, 2360; OLG Karlsruhe, Beschluss vom
3 01.04.1974 – 1 Ws 60/17, MDR 1974, 685). Dieser Auffassung haben sich auch Stimmen aus der Literatur angeschlossen (siehe KK-Maul, 8. Aufl., § 33a StPO Rn. 13; Meyer- Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 33a StPO Rn. 10; Müller-Metz, NStZ-RR 2016, 52). b. Nach der Gegenauffassung hingegen wird eine Beschwerde gegen einen Beschluss über die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs als zulässig angesehen (siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.1971 – Ws 53/71, BeckRS 9998, 61020, NJW 1971, 1710; OLG Hamm, Beschluss vom 10.09.1976 – 2 Ws 241/76, BeckRS 9998, 59794, NJW 1977, 61 (tw. offenlassend); Kallmann, NJW 1972, 1478), wofür auf die allgemeine Regelung des § 304 StPO Bezug genommen wird. Vermittelnd ist verbreitet angenommen worden, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn das Gericht die Durchführung des Nachverfahrens ablehne, weil dann keine sachliche Prüfung stattgefunden habe, sondern lediglich diejenige der prozessrechtlichen Frage, ob eine solche Prüfung stattfinden müsse oder nicht (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966 – 1 Ws 6/66, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; Beschluss vom 12.03.2007 – 1 AR 227/07 - 4 Ws 23/07, juris Rn. 4, StV 2007, 517; Beschluss vom 07.09.2016 – 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2016, 52; OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2012 − 1 Ws 290/12, 1 Ws 291/12, juris Rn. 4 f., NJW 2012, 2899 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1971, 1 Ws 263/71, BeckRS 9998, 60845, NJW 1972, 219; OLG Jena, Beschluss vom 21.12.2006 – 1 Ws 421/06, juris Rn. 8, VRS 112, 353; Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 34 StPO Rn. 27; siehe auch früher KK-Maul, 5. Aufl., § 33a StPO Rn. 12). c. Der Senat tritt der ersteren Auffassung bei, wonach eine Beschwerde gegen die Ablehnung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO generell nicht statthaft ist. Dies ist wesentlich damit zu begründen, dass die Zulassung einer solchen Beschwerde im Ergebnis dem Betroffenen eine weitere Beschwerdemöglichkeit einräumen würde, deren Bestehen als Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO nach dem Gesetzeswortlaut aber gerade ausgeschlossen ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966 – 1 Ws 6/66, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12. 2002 – 3 Ws 122/02, BeckRS 9998, 25759, NStZ-RR 2003, 79; ebenso jeweils für den Fall einer in erfolgten sachlichen Überprüfung in der angefochtenen Entscheidung OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2012 − 1 Ws 290/12, 1 Ws 291/12, juris Rn. 4 f., NJW 2012, 2899; OLG Jena, Beschluss vom 21.12.2006 – 1 Ws 421/06, juris Rn. 8, VRS 112, 353) und die im Übrigen bei der Urteilsfällung vorausgehenden Entscheidungen der erkennenden Gerichte auch im Widerspruch zu § 305 StPO stünde. Insoweit wird auch auf den Willen des historischen Gesetzgebers verwiesen, der mit der Schaffung des § 33a StPO keine neue Rechtsmittelmöglichkeit habe begründen wollen (siehe OLG Celle, Beschluss vom
4 01.02.1968 – 4 Ws 28/68, BeckRS 9998, 61522, NJW 1968, 1391). In der Sache entspricht diese Argumentation der Sichtweise, dass es sich bei der Entscheidung nach § 33 a StPO um eine Annexentscheidung handele, für die der Rechtsweg nicht weiter gehen könne als in der Hauptsache (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2011 – 3 Ws 530/11, juris Rn. 13, NStZ-RR 2012, 315; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ws 60/17, juris Rn. 3, NJW 2017, 2360; KK-Maul, 8. Aufl., § 33a StPO Rn. 13; Müller-Metz, NStZ-RR 2016, 52). Auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG sowie der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG stehen diesem Ausschluss der Beschwerde nicht entgegen (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.08.2011 – 3 Ws 530/11, juris Rn. 14, NStZ-RR 2012, 315; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2017 – 1 Ws 60/17, juris Rn. 4, NJW 2017, 2360; Müller-Metz, NStZ-RR 2016, 52; anders dagegen OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2012 − 1 Ws 290/12, 1 Ws 291/12, juris Rn. 5, NJW 2012, 2899). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit vielmehr entschieden, dass stets die Möglichkeit genügt, eine behauptete Gehörsverletzung bei einem gerichtlichen Verfahrenshandeln einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02, juris Rn. 36, 50, BVerfGE 107, 395; Beschluss vom 25.01.2018 – 2 BvR 1362/16, juris Rn. 14, NJW 2018, 1077), so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine nochmalige Überprüfung des abgelehnten Antrags auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeinstanz nicht als verfassungsrechtlich geboten anzusehen ist. Eine wie verbreitet vorgenommene Unterscheidung danach, ob in der angefochtenen Entscheidung eine sachliche Prüfung stattgefunden hat oder nicht, erscheint dem Senat dagegen als generelle Leitlinie nur wenig praktikabel, da gerade bei der Prüfung des Antrags aus § 33a StPO Elemente der Zulässigkeit und der Begründetheit dieses Antrags wie auch der sachlichen Überprüfung des Vorbringens des Betroffenen eng verwoben sind, so dass die auch nur teilweise Zulassung einer Beschwerdemöglichkeit hier dem der Systematik des Gesetzes zugrunde liegenden Ausschluss einer weiteren Beschwerde zuwider zu laufen drohen würde. 2. Die Kostenentscheidung (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 26.06.2017, a.a.O.) folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. Für unzulässige sonstige Beschwerden wie im vorliegenden Fall gilt die Kostentragungspflicht aus GKG KV Ziff. 3602. gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kunte
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