Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 43/11

Verfahrensgang

vorgehend AG Alsfeld, 21. Dezember 2010, 21 F 757/10, Beschluss
vorgehend AG Alsfeld, 5. Januar 2011, 21 F 757/10, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass die Beschränkung der Anwaltsbeiordnung auf die „kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes, niedergelassen im Bezirk des Prozessgerichts“ entfällt.

Gründe

1

1.

In einem vom Kindesvater angeregten Umgangsverfahren wurde die Kindesmutter, wohnhaft in O1 im Bezirk des Familiengerichts Alsfeld, vertreten durch die Rechtsanwälte A aus O2.

2

Mit Beschluss vom 21.12.2010 bewilligte das Familiengericht der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz unter Beiordnung der benannten Rechtsanwälte, allerdings unter der Einschränkung der „kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwaltes, niedergelassen im Bezirk des Prozessgerichts“.

3

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, der das Familiengericht nicht abhalf mit der Begründung, die Mutter wohne im Bezirk des Familiengerichts, der beigeordnete Anwalt dagegen habe außerhalb jenes Bezirks seinen Kanzleisitz, so dass entgegen § 121 Abs. 3 ZPO Mehrkosten anfielen.

4

2.

Die zulässige, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 – 4, 567 ff. ZPO, sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin, deren Beschwerdeberechtigung sich aus einer Analogie zu den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG ergibt (Zöller-Geimer, § 127 ZPO, Rz. 19 a.E. mit weiteren Nachweisen), führt zum Wegfall der genannten Einschränkung, da es für diese keine gesetzliche Grundlage gibt.

5

Eine solche besteht insbesondere nicht kraft der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO. Hiernach wäre die beantragte Beiordnung aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses, deren Zutreffendheit unterstellt, insgesamt abzulehnen gewesen, da durch diese selbst die Mehrkosten verursacht werden. Denn von einem stillschweigenden Verzicht auf etwaige Mehrkosten seitens der außerbezirklichen Rechtsanwälte kann nach Neufassung von § 121 Abs. 3 ZPO zum 01.06.2007 kann nicht mehr ausgegangen werden (Zöller-Geimer, § 121 ZPO, Rz. 13 mit Verweis auf OLG Celle, MDR 2007, 865 und OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1236).

6

Da nunmehr das Familiengericht die Beschwerdeführerin tatsächlich beiordnete, kann ihr die Erstattung von gesetzlichen Reisekosten, Nr. 7003 ff. VV RVG, nicht verwehrt werden. Die Frage, ob die Beiordnung vor dem Hintergrund des § 121 Abs. 3 ZPO zu Recht erfolgte, ist dagegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht angefallen.

7

Gerichtskosten sind wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht zu erheben, außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten, §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen