Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Strafsenat) - 1 HEs 19/12
Tenor
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Zur nächsten Haftprüfung des Senats sind die Akten spätestens am 7.5.2012 vorzulegen.
3. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung der 3. Großen Strafkammer – Jugendkammer - des Landgerichts Frankfurt am Main übertragen.
Gründe
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Aus den weitergeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 23.11.2011 ist nach erneuter Prüfung Haftfortdauer anzuordnen.
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Die Angeklagten sind der ihnen in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.4.2011, neugefasst am 10.5.2011 in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 1.8.2011 zur Last gelegten Straftat des gemeinschaftlich begangenen Totschlages dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die in der Anklage angeführten Beweismittel.
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Eine Änderung der Sachlage, die zu einer den Angeklagten günstigeren Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) führen würde, ist nicht zu verzeichnen.
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Eine signifikante Verfahrensverzögerung, die die Aufhebung des Haftbefehls gebieten würde, liegt nicht vor. Wegen des Verfahrensverlaufs seit der letzten Senatsentscheidung wird zunächst auf die Darstellung in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 20.2.2012 Bezug genommen.
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Aus dieser Darstellung ergibt sich, dass der vom Vorsitzender der 5. Strafkammer gegenüber dem Senat in dem ersten Haftprüfungsverfahren in Aussicht gestellte Verhandlungsbeginn ab Anfang Februar 2012 nicht eingehalten werden konnte, weil dem Vorsitzenden nach der Senatsentscheidung vom 23.11.2011 bekannt wurde, dass eine Beisitzerin ab März 2012 in den Mutterschutz gehen werde (Vermerk vom 22.12.2012). Da das umfangreiche Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich nicht abgeschlossen wäre, hat der Vorsitzende der 5. Strafkammer den Zeitraum ab Februar 2012 anderweitig terminiert, so dass die Hauptverhandlung gegen die Angeklagten vor der 5. Strafkammer erst ab Mitte März 2012 hätte beginnen können. Dass das Verfahren nunmehr nach der Verbindung mit dem vor der Jugendkammer gegen den Mitangeklagten X geführten Verfahren durch Beschluss vom 31.1.2012 „erst“ am 28.3.2012 beginnt, stellt keine die Aufhebung der Haftbefehle gebietende Verfahrensverzögerung dar. Der Vorsitzende der 3. Strafkammer hat bereits vor der Übernahme des Verfahrens, zu der er zunächst rechtliches Gehör gewährt hat, namentlich mit Verfügung vom 18.1.2012 bei den Verteidigern Termine, beginnend ab dem 27.3.2012 abgefragt. Da diese Anfrage einige Terminskollisionen ergab, erfragte der Vorsitzende am 24.1.2012 zwecks Meidung einer Verlagerung des Prozessbeginnes nach hinten freie Terminstage der Verteidiger für den Zeitraum vom 20.2.2012 bis 7.3.2012. Am 25.2.2012 vermerkte der Vorsitzende, dass der nach der Terminslage der Kammer mögliche Hauptverhandlungsbeginn ab dem 20.2.2012 an der Verhinderung der überwiegenden Anzahl der Verteidiger gescheitert sei und teilte den Verteidigern und Nebenklägervertreter mit, dass beabsichtigt sei, am 28.3., 13.4., 20.4., 25.4., 4.5., 9.5., 11.5., 23.5., 25.5., 30.5. und folgend beginnend mit dem 5.6.2012 jeden weiteren Dienstag und Donnerstag zu terminieren und bat um verbindliche Reservierung der Termine. Am 31.1.2012 erfolgte die entsprechende Terminierung.
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Aus diesem Verfahrensablauf ergibt sich, dass dem der Kammer möglichen frühen Verhandlungsbeginn im Februar 2012 terminliche Verpflichtungen der Verteidiger der – sämtlich – in Haft sitzenden Angeklagten entgegenstanden. Angesichts des Umfanges des Verfahrens und der nur wenige Wochen betreffenden Verlagerung des Hauptverhandlungsbeginnes nach hinten war auch eine Auswechslung der Pflichtverteidiger unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht geboten, da ein signifikant früherer Verhandlungsbeginn aufgrund der notwendigen Einarbeitung in die Verfahrensakten nicht gewährleistet worden wäre.
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Unter diesen Umständen ist ein die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigender wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nach wie vor gegeben. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht der Angeklagten auf Wahrung ihrer persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung rechtfertigt weiterhin die Anordnung der Untersuchungshaft. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bleibt gewahrt (§ 120 StPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
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Referenzen
- 90 Js 223501/11 1x (nicht zugeordnet)
- 90 Js 216416/11 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 112 Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 1x
- StPO § 121 Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate 1x
- StPO § 120 Aufhebung des Haftbefehls 1x