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StPO § 120 Aufhebung des Haftbefehls

Strafprozeßordnung

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 60/25
10. Dezember 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - StB 50/25
30. Oktober 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 5 Ws 4/25
8. Oktober 2025
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10. September 2025
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28. August 2025
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