Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 933/12
vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt, 17. August 2012, 3 Zs 1505/12
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 17. August 2012 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
- 1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil der Antragsteller keine Vorschaltbeschwerde eingelegt hat. Außerdem ist der Antrag entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet.
- 2
Da der Antrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Zs 1505/12 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 1x
- StPO § 177 Kosten 1x
- StPO § 174 Verwerfung des Antrags 1x