Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 172/13
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 08.07.2013 ist unzulässig.
Gründe
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Die Gegenvorstellung des Beteiligten zu 1. vom 08.07.2013 gegen den das Grundbuchbeschwerdeverfahren abschließenden Beschluss des Senats vom 20.06.2013 ist unstatthaft. Ein Fall der §§ 81 Abs. 3 GBO, 44 FamFG liegt nicht vor. Nach im Grundbuchverfahren herrschender Auffassung kann das Beschwerdegericht seine Entscheidung nach Erlass aber abgesehen davon grundsätzlich nicht mehr ändern, auch dann nicht, wenn gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Gegenvorstellung eingelegt wird (vgl. OLG Köln MDR 2011, 477, zitiert nach juris; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 77 Rz. 43; Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 77 Rz. 31; Kramer in BeckOK GBO, Stand: 01.06.2013, § 77 Rz. 64, je m. w. N.). Das Gesetz sieht eine solche Gegenvorstellung nicht vor. Mit dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit wäre es nicht zu vereinbaren, im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsbehelfe zuzulassen. Eine Gegenvorstellung kommt daher nur - als Anregung auf Abänderung einer gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen - dort in Betracht, wo das Gericht zu einer solchen Abänderung von Amts wegen befugt ist. Im Verfahren der Grundbuchbeschwerde ist letzteres nicht der Fall; vielmehr ist hier auch der Senat selbst an seine eigenen Entscheidungen gebunden (vgl. OLG Köln MDR 2011, 477 mit weiteren Nachweisen). Deshalb ist die Gegenvorstellung, die – wie hier - auf eine solche Abänderung zielt, nicht zulässig. Zudem liefe die Regelung des § 81 Abs. 3 GBO in Verbindung mit § 44 FamFG über die Anhörungsrüge, welche die nachträgliche Abänderung einer nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidung nur unter engen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen ermöglicht, leer, wenn das Ziel der erneuten Prüfung und Entscheidung auch unabhängig von diesen Voraussetzungen durch eine Gegenvorstellung zu erreichen wäre (so OLG Köln MDR 2011, 477 ).
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Davon abgesehen würden die Ausführungen der Gegenvorstellung auch eine Abänderung des bezeichneten Senatsbeschlusses inhaltlich nicht rechtfertigen. Der Senat hat dort (vgl. etwa Seiten 7, 8/9) im Einzelnen dargelegt, begründet und belegt, welche Bedeutung er § 130 Abs. 1 und Abs. 3 ZVG beimisst und insbesondere aus welchen Gründen den gestellten Anträgen nach den genannten Gesetzesvorschriften nicht stattgegeben werden konnte. Darauf kann verwiesen werden; einer Wiederholung bedarf es an dieser Stelle nicht. Der Senat hält daran fest. Er hat sich dort auch mit der anderweitigen Rechtsauffassung der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und diese nicht für durchgreifend erachtet. Soweit die Gegenvorstellung diese nochmals hervorhebt bzw. vertieft, vermag dies an der vorgenommenen Beurteilung des Senats nichts zu ändern. Der Senat vermag in den im Beschluss niedergelegten Erwägungen, die sich insbesondere auf die durch die Gesetzeslage begründete Berücksichtigung öffentlicher Interessen und die gleichmäßige Wahrung derjenigen sämtlicher Verfahrensbeteiligten gründet, kein lediglich „theoretisches Anliegen“ zu erkennen. Er ist auch nicht der Auffassung, dass diese Interessen – entgegen der Gesetzeslage - gegenüber einem „praktischen Nutzen“ für (einzelne) Beteiligte zurückzustehen haben. Zutreffend ist es, was aber vom Senat nicht verkannt worden ist, dass in diesem Bereich Verfahrens- und auch Grundrechte von Beteiligten in vielerlei Hinsicht betroffen werden; dies ist jedoch dem Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich immanent. Die von der Gegenvorstellung anhand möglicher Folgen der Entscheidung beschriebene Unverhältnismäßigkeit sieht der Senat vor dem beschriebenen Hintergrund nicht.
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Referenzen
- 20 W 172/13 1x (nicht zugeordnet)
- GBO § 81 2x
- MDR 2011, 477 3x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- ZVG § 130 1x