Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 387/14, 3 ARs 3/14
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 1. April 2014 wird verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er entgegen § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist.
- 2
Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO). Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin selbst zu tragen.
- 3
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen. Der Antrag enthält keine hinreichende Schilderung des Geschehens, aus dem sich ein strafbares Verhalten der Beschuldigten ergeben soll. Wenn auch die Anforderungen geringer sind als beim eigentlichen Klageerzwingungsantrag, so ist doch eine kurze Angabe des Sachverhalts notwendig, die es dem Oberlandesgericht ohne Rückgriff auf die Akten ermöglicht, gemäß §§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO, 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu beurteilen, namentlich zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten vorliegt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 3 ARs 6+8/11). Diesen Erfordernissen genügt das Antragsvorbringen nicht. Der Senat kann die oben genannte Prüfung anhand der Antragsschrift nicht vornehmen, weil der Tatvorwurf in unzulässiger Weise als bekannt vorausgesetzt wird.
- 4
Nach Ablauf der Frist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO können den fehlenden Angaben auch nicht mehr ergänzt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Zs 596/14 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 3x
- StPO § 177 Kosten 1x
- StPO § 174 Verwerfung des Antrags 1x