Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 326/15 StVollz
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Darmstadt - 2. Strafvollstreckungskammer - vom 18. März 2015 wird verworfen.
Die Beschwerdeführer hat sie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs. 2 Satz 1 StVollzG).
Der Gegenstandswert wird auf 8,39 € festgesetzt (§§ 60, 52 Abs. 3 GKG).
Gründe
Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA Stadt1. Im August 2014 erzielte er dort durch Arbeit einen Nettoverdienst in Höhe von 62,21 €. Von diesem Betrag verbuchte die JVA 26,68 € auf das Hausgeldkonto und 35,53 € auf das Eigengeldkonto des Gefangenen. Der dem Eigengeldkonto zugeführte Betrag wurde zum Ausgleich von Gerichtskosten an die Gerichtskasse überwiesen.
Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin die Auszahlung weiterer 8,39 € auf sein Hausgeldkonto. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem im Monat August 2014 nach § 41 Abs. 2 HStVollzG geltenden Taschengeldsatz (35,07 €) und dem auf sein Hausgeldkonto gebuchten Betrag.
Die JVA lehnte die Nachzahlung ab. Der Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Dagegen wendet er sich mit der Rechtsbeschwerde. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG).
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde auf die Sachrüge hin zu, da die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 116 Abs. 1 StVollzG).
In der Sache hat das Rechtmittel keinen Erfolg.
Allerdings kann der Senat der Ansicht der Strafvollstreckungskammer, wonach Strafgefangenen, die - wie der Antragsteller - einer Tätigkeit nach § 27 Abs. 3 HStVollzG nachgehen, von vorneherein, das heißt unabhängig von der tatsächlich erzielten Vergütung, kein Taschengeld zustehe, nicht folgen. Der systematische Stellung des § 41 Abs. 2 HStVollzG zu § 41 Abs. 1 HStVollzG und dessen Wortlaut mögen noch dafür sprechen, dass - Bedürftigkeit vorausgesetzt - nur solchen Gefangenen ein Taschengeld gewährt wird, die ohne Verschulden gar keiner Tätigkeit nachgehen. Andererseits stellt § 41 Abs. 2 StVollzG hinsichtlich der Höhe des Taschengeldanspruches ("soweit") darauf ab, dass die dem Gefangenen im betreffenden Monat zustehende Summe aus Hausgeld und Eigengeld den Taschengeldbetrag (14 vom Hundert der Vergütung nach § 38 Abs. 2 HStVollzG) nicht erreicht. Damit wird aber eine mögliche Aufstockung von Hausgeld und Eigengeld, die regelmäßig aus der Arbeitsvergütung gemäß § 38 HStVollzG gebildet werden (§§ 40, 44 HStVollzG), gerade vorausgesetzt. Die von der Strafvollstreckungskammer vertretene Auffassung hätte außerdem den Wertungswiderspruch zur Folge, dass Gefangene, die unverschuldet keiner Beschäftigung nachgehen, besser gestellt wären, als arbeitende Gefangene, die unverschuldet nur eine so niedrige Vergütung erhalten, dass ihnen aus Hausgeld und Eigengeld zusammengenommen nur ein geringerer Betrag als der Taschengeldsatz zur Verfügung steht. Auch die Gesetzesmaterialien geben nichts für die Auffassung her, Gefangenen, die einer Arbeit im Sinne von § 27 Abs. 3 HStVollzG nachgehen, jedoch daraus kein Einkommen erzielen, das den Taschengeldbetrag nach § 41 Abs. 2 HStVollzG erreicht, ergänzendes Taschengeld abzusprechen. Zweck des Taschengeldes ist es, in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Sozialhilfe, dem Gefangenen eine Mindestausstattung zur Befriedigung solcher Bedürfnisse zukommen zu lassen, die über die auf die Existenzsicherung ausgerichtete Versorgung durch die Anstalt hinausgehen (LT-Drucks. 18/1396 S. 104). Bedürftigkeit in diesem Sinne liegt daher vor, wenn dem Gefangenen im laufenden Monat aus Hausgeld und Eigengeld nicht wenigstens ein Betrag zur Verfügung steht, der der Höhe des Taschengeldes entspricht (Euler in BeckOK HStVollzG Stand: 01.03.2016 § 41 Rn. 2; Nestler in LNNV, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschnitt F Rn. 146). So lautete bereits Abs. 3 der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVollzG. Davon wollte der Landesgesetzgeber nicht abweichen (LT-Drucks. aaO).
Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde in der Sache keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Gewährung ergänzenden Taschengeldes nicht vorliegen. Insoweit trifft den Antragsteller hinsichtlich seiner Bedürftigkeit die Darlegungslast (OLG Celle NStZ-RR 2009, 261 ; BVerfG, Beschluss vom 27. September 1995 - 2 BvR 903/05, 2 BvR 1127/95, 2 BvR 1655/95 und 2 BvR 2055/15; Euler aaO Rn. 1; LNNV aaO Rn. 147). Dieser hat er - worauf die Strafvollstreckungskammer zutreffend abgestellt hat - trotz eines entsprechenden Hinweises nicht genügt. So ist schon nicht dargetan, dass ihm im fraglichen Monat keine weiteren Geldmittel, etwa aufgrund nicht verbrauchten Arbeitsentgeltes aus dem Vormonat zur Verfügung standen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Mai 2010 - 1 Ws 123/10 [StVollz]; Senat, Beschluss vom 5. August 2011 - 3 Ws 495/11 [StVollz]).
Abschließend merkt der Senat an, dass bei der Befriedigung von Ansprüchen Dritter aus dem Eigengeld vorrangig darauf zu achten ist, dass dem Gefangenen im maßgeblichen Monat insgesamt zumindest ein Betrag verbleibt, der der Höhe des Taschengeldes nach § 41 Abs. 2 HStVollzG entspricht, um den Eintritt von Bedürftigkeit im Sinne dieser Vorschrift zu vermeiden. Dies folgt schon aus der Unpfändbarkeit des Taschengeldanspruchs (BVerfG NStZ 1996, 615 ; LNNV aaO Rn. 154; Arloth StVollzG 3. Aufl. § 46 Rn. 5).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2a StVK 1498/14 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- § 41 Abs. 2 HStVollzG 4x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 118 Form. Frist. Begründung 1x
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- § 27 Abs. 3 HStVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1 HStVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 41 Arbeitspflicht 1x
- § 38 Abs. 2 HStVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 HStVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 40, 44 HStVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 46 Taschengeld 1x
- NStZ-RR 2009, 261 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 903/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1127/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1655/95 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2055/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ws 123/10 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 495/11 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ 1996, 615 1x (nicht zugeordnet)