Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Zivilsenat) - 6 U 125/17
Orientierungssatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Verwendung eines Modellnamens als bloße Artikelbezeichnung auffasst und nicht zugleich als zeichenmäßige Benutzung ansieht
nachgehend BGH Karlsruhe, 14. November 2019, I ZR 217/18, auf Revision aufgehoben und zurückverwiesen, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.06.2017 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren aus einer markenrechtlichen Abmahnung in Höhe von 1.752,90 EUR in Höhe von 1.752,90 EUR verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Abmahnung sei berechtigt gewesen, weil das Angebot einer Hose unter der Bezeichnung „ALBERTO Slim Fit Hose SAM“ in dem Internetshop der Beklagten die Markenrechte der Klägerin verletze.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wiederholt in der Berufung ihre Auffassung, bei dem Zeichen „SAM“ in dem angegriffenen Angebot handele es sich erkennbar um eine Modellbezeichnung, was einer markenmäßigen Benutzung entgegenstehe.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin hat die Beklagte mit Recht abgemahnt, weil die Beklagte im Rahmen ihres Internettauftritts eine Hose unter der Bezeichnung „ALBERTO Slim fit Hose SAM“ anbot. Sie hat daher einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 1.752,90 € nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB.
Das streitgegenständliche Angebot verletzt die Klägerin in ihren Markenrechten mit der Folge, dass die Beklagte es gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Markengesetz zu unterlassen hat, auf die beanstandete Weise zu werben.
Die Klägerin ist Inhaberin der beim DPMA unter Registernummer 2004517 eingetragenen Wortmarke „SAM“, angemeldet am 3. Mai 1991 und eingetragen am 27. September 1991. Diese Marke wurde ihr mit Wirkung vom 28.12.2012 von der vorherigen Rechtsinhaberin, der B GmbH übertragen. Die Marke wurde im maßgebenden Zeitraum zwischen dem 17.09.2010 und dem 17.09.2015 (Datum der Abmahnung) rechtserhaltend benutzt. Die Klägerin hat einen zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der A GmbH am 17./25.11.2011 geschlossenen Lizenzvertrag vorgelegt (Anlage K34), der vom 01.12.2011 bis zum 30.11.2016 galt. Es ist unerheblich, dass dieser Lizenzvertrag nicht ausschließlich war und keine Benutzungsverpflichtung vorsah. Denn die A GmbH bestätigt, dass sie in den Jahren 2010 bis 2012 unter der Marke „SAM“ Bekleidungsstücke im Wert von rund 100.000,-- € verkauft hat (Anlage K3). Dies bestreitet die Beklagte nicht, wendet hiergegen aber ein, dies sei keine „wirtschaftliche Benutzung“. Dieser Einwand greift nicht durch. Ein geringer Nutzungsumfang wäre im Hinblick auf die Nichtbenutzungseinrede nur relevant, wenn eine bloße Scheinbenutzung vorläge; davon kann bei einem jährlichen Auftragsvolumen von rund 33.000,-- € nicht ausgegangen werden.
Es liegt ein Fall der Doppelidentität vor (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz). Die Beklagte hat das angegriffene Zeichen für Hosen und damit für dieselbe Ware benutzt, für die die Klagemarke eingetragen ist. Die Klagemarke ist für die Warenklasse 25, u. a. für Bekleidungsstücke, eingetragen. Es besteht auch Zeichenidentität. Die Beklagte benutzt das Zeichen „SAM“ genau so, wie es für die Klägerin markenrechtlich geschützt ist. Auch stellt sich die streitgegenständliche Zeichenfolge „ALBERTO Slim fit Hose SAM“ nicht als Gesamtzeichen dar, in welchem das Zeichen „SAM“ nur ein unselbständiger Bestandteil wäre. Vielmehr nimmt der Verkehr das Zeichen „SAM“ als eigenständigen Herkunftshinweis neben „ALBERTO“, mithin als Zweitmarke wahr.
Die Markenrechte der Klägerin werden durch die angegriffene Benutzung verletzt, weil die Herkunftsfunktion der Klagemarke beeinträchtigt wird. Die Verwendung der Klagemarke stellt sich aus der insoweit maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht als rein interne Artikelbezeichnung bzw. als großes Bestellzeichen dar (vgl. hierzu bereits Senat GRUR-RR 2018, 102 - Modell: SAM). Dem steht, anders als die Beklagte meint, gerade nicht entgegen, dass der Verkehr das Zeichen „SAM“ als Modellbezeichnung wahrnimmt. Denn der Verkehr ist daran gewöhnt, dass bestimmte Modelle einer Produktpalette mit eigenen Marken gekennzeichnet werden. Es ist auch nicht die Annahme gerechtfertigt, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Modellbezeichnung „SAM“ trotzdem keinem bestimmten Hersteller zuordnen würden. Das wäre der Fall, wenn der Verkehr davon ausginge, dass auch andere Hersteller die gleiche Bezeichnung zur Individualisierung ihrer Modelle verwenden können. Hierfür gibt es keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Insbesondere spricht dafür entgegen der Ansicht der Beklagten nicht die Verkehrsübung im Bekleidungssektor. Der Verkehr ist im Bekleidungssektor daran gewöhnt, dass Hersteller Hosen und andere Kleidungsstücke mit Vornamen als Modellbezeichnungen versehen. Die Vornamen werden meist als Teil einer mehrteiligen Bezeichnung, teilweise auch in Alleinstellung verwendet. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass der Durchschnittsverbraucher solche Bezeichnungen nicht als Herkunftshinweis auffasst. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn dem Verkehr bekannt wäre oder er davon ausginge, dass derselbe Vorname nicht nur von einem, sondern von mehreren Herstellern als Modellbezeichnung verwendet wird. Hierfür gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine unterscheidungskräftige Bezeichnung, die als Name eines Produkts eingesetzt wird, als Herkunftshinweis aufgefasst wird. Das gilt auch bei Vornamen, die als Modellbezeichnung m Bekleidungssektor verwendet werden (vgl. BGH 1970, 552 - Felina-Britta).
Diese Erwägungen sprechen zugleich dagegen, dass der Verkehr in der Modellbezeichnung „SAM“ ein Bestellzeichen ohne Herkunftsfunktion sieht. Diese Annahme ist jedenfalls im Bereich des Onlinehandels schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Bestellvorgang nicht durch das Ausfüllen eines Bestellformulars durchgeführt wird, sondern durch Anklicken des Buttons „Warenkorb“.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 543 II Nr. 1 ZPO). Es ist noch nicht hinreichend geklärt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen davon auszugehen ist, dass der Verkehr die Verwendung eines Modellnamens als bloße Artikelbezeichnung auffasst und nicht zugleich als zeichenmäßige Benutzung ansieht. Insoweit stellt sich auch die Frage, ob die alte „Bestellzeichenrechtsprechung“, die auf den analogen Versandhandel zugeschnitten war und den Online-Handel noch nicht im Blick hatte, weiterhin anzuwenden ist. Die Instanzgerichte beurteilen die Frage, ob im Bekleidungssektor als Modellbezeichnung verwendete Vornamen die Herkunftsfunktion einer entsprechenden Marke beeinträchtigen, nicht einheitlich.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 6 O 77/16 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 217/18 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 1x
- § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Markengesetz 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz 1x (nicht zugeordnet)
- GRUR-RR 2018, 102 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x