Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 22/19

Verfahrensgang

vorgehend AG Alsfeld, 2. Januar 2019, 22 F 605/18

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 600 €.

Gründe

I.

In dem vor dem Familiengericht zu Az. ... geführten Verfahren trafen die beteiligten Kindeseltern am 04.06.2014 eine Regelung zum Umgang des Kindesvaters mit seinem bei der Mutter lebenden Sohn A. Danach sollten die Kontakte vierzehntäglich im Wechsel samstags oder sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden, zu einem späteren, nicht näher bezeichneten Zeitpunkt auch verbunden mit einer Übernachtung. Das Familiengericht billigte die Vereinbarung mit Beschluss vom 05.06.2014, der auch einen Hinweis auf die für den Fall der Zuwiderhandlung anzuordnenden Ordnungsmittel enthält.

In den folgenden Jahren kam es zu zahlreichen Kontakten zwischen Vater und Kind, die auch mit Übernachtungen und Ferienumgängen verbunden waren. Dabei wichen die Kindeseltern in einer Vielzahl von Fällen von der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung ab, nach Behauptung der Kindesmutter, weil der Kindesvater seine persönlichen Belange stets in den Vordergrund gestellt und durchzusetzen versucht habe; er sei nicht bereit gewesen sei, der vor Gericht geschlossenen Vereinbarung zu folgen. Ein letzter Umgang As mit seinem Vater entsprechend der gerichtlichen Regelung fand am 17.06.2018 statt. Der Vater plante, beginnend mit dem 30.06.2018, seinen Sommerurlaub gemeinsam mit seinem Sohn zu verbringen. Zu der vom Vater beabsichtigten vorbereitenden Kontaktaufnahme zu A kam es jedoch nicht, wobei der Kindesvater davon ausgeht, dass die Kindesmutter die Kommunikation unterbunden habe, die Kindesmutter dagegen vorträgt, A selbst habe die ihm unangenehmen Anrufe und weiteren Kontaktversuche seines Vaters blockiert. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 06.07.2018 bat der Vater um Wiederaufnahme des Umgangs. Nachdem die Bevollmächtigte der Kindesmutter unter dem 08.08.2018 geantwortet hatte, A wünsche eine Umgangspause, regte der Kindesvater unter dem 15.08.2018 den Abschluss einer neuen Umgangsregelung an und zeigte auch seine Bereitschaft, sich dabei an As Wünschen zu orientieren. Mit Schreiben vom 13.08.2018 ließ die Kindesmutter schließlich mitteilen, A wünsche derzeit überhaupt keinen Umgang. Seitdem ist es zu keinem weiteren Kontakt zwischen Vater und Sohn gekommen, d. h. weder persönlich, noch über Fernkommunikationsmittel.

Unter dem 12.11.2018 beantragte der Vater daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 € gegen die Kindesmutter. Diese trat dem Antrag mit dem Vortrag entgegen, der Kindesvater habe die mit ihr getroffenen Umgangsvereinbarungen regelmäßig nicht eingehalten und A dadurch mehrfach sehr enttäuscht; dies habe letztlich zu As Verweigerungshaltung geführt. Trotz der von ihr mit Hilfe des Jugendamts unternommenen Anstrengungen sei es nicht möglich gewesen, As Haltung zu ändern oder mit dem Kindesvater die von diesem gewünschte neue Umgangsregelung zu treffen.

Das Familiengericht wies den Ordnungsmittelantrag mit Beschluss vom 02.01.2019 zurück und begründet dies mit der Erwägung, der Antragsteller habe bereits die Voraussetzungen für eine Festsetzung von Ordnungsmitteln wegen eines Verstoßes gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung nicht dargetan. Er habe keinen einzigen konkreten Vorfall genannt, bei dem er zu einem in der gerichtlich gebilligten Vereinbarung vom 04.06.2014 genannten Umgangstermin bei der Kindesmutter erschienen und ihm daraufhin der Umgang verweigert worden sei. Die nach dem Abschluss der Vereinbarung von den Kindeseltern in individueller Absprache von Fall zu Fall vereinbarten Umgangstermine seien der Vollstreckung nicht zugänglich.

Gegen den seiner Bevollmächtigten am 08.01.2019 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner vom 21.01.2019 datierenden "Beschwerde", die am 20. Januar 2019 bei dem Amtsgericht eingegangen ist. Zur Begründung führt er aus, ihm sei eine Kontaktaufnahme zu der Kindesmutter und ihrem Sohn nicht mehr möglich. Die einzige Möglichkeit, A zu erreichen, sei ihm dadurch versagt.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2019 unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde des Kindesvaters bleibt in der Sache auch im Lichte des Beschwerdevorbringens ohne Erfolg.

Zwar liegen die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen vor, insbesondere die Zustellung des Protokolls der gerichtlich gebilligten Vereinbarung der Beteiligten und des Billigungsbeschlusses an die Kindesmutter, § 87 Abs. 2 FamFG, auch hat der Kindesvater als aus dem Vollstreckungstitel Berechtigter den nach § 87 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz FamFG erforderlichen Antrag gestellt. Schließlich enthält die Billigung vom 05.06.2014 einen hinreichend konkreten Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarung.

Eine zwangsweise Durchsetzung des Titels ist jedoch nicht geboten. Zwar kann das Familiengericht als Vollstreckungsorgan nach § 89 Abs. 1 FamFG bei Zuwiderhandlungen gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten, hier der das Kind betreuenden Mutter, Ordnungsgeld oder -haft anordnen. Dabei hat das Gericht die Grundrechte der beteiligten Personen und die Effektivität der Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, die auch und gerade unter Berücksichtigung des Kindeswohls getroffen wurde, so dass diese im Vollstreckungsverfahren nicht erneut zu prüfen sind (vgl. zum Ganzen: Keidel- Giers , FamFG, 19. A., § 89, Rz. 6).

Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass die Kindesmutter als Vollstreckungsschuldnerin gegen die ihr mit der gerichtlich gebilligten Umgangsregelung auferlegten Pflichten verstoßen hat. Soweit dem Kindesvater ein Umgang mit seinem Sohn A zu anderen als in der Vereinbarung genannten Zeitpunkten verwehrt worden ist, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen die gerichtlich gebilligte Regelung. Weichen Kindeseltern einvernehmlich von einer titulierten Umgangsregelung ab und treffen eine davon abweichende neue Vereinbarung, fehlt es dieser ohne gerichtliche Billigung an der Eigenschaft eines vollstreckbaren Titels iSv. § 89 Abs. 1 S. 1 FamFG. Verstöße gegen die neue Vereinbarung können daher nicht mit den Mitteln des § 89 FamFG im Vollstreckungswege geahndet werden.

Hinsichtlich des dem Kindesvater zufolge gescheiterten Umgangstermins vom 30.06.2018 gilt dagegen, dass die Durchführung eines Kontakts von achtstündiger Dauer an diesem konkreten Tag der Vereinbarung vom 04.06.2014 zwar noch entsprechen mag, nicht aber der von den Eltern nachträglich außergerichtlich vereinbarte Wochenendumgang des Kindesvaters mit A, der der Mitteilung des Antragstellers vom 21.02.2019 zufolge an diesem Tag turnusmäßig stattgefunden hätte und erst recht nicht ein länger dauernder Ferienumgang. Denn mit dem Titel selbst wird nur geregelt, dass ein unbegleiteter Umgang vierzehntäglich im Wechsel samstags oder sonntags von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattfinden soll und nur diese Regelung unterfällt auch der mit Beschluss vom 05.04.2014 erfolgten gerichtlichen Billigung. Folglich war die Kindesmutter aufgrund des Vergleichs auch nur verpflichtet, A seinem Vater an dem fraglichen Tag um 10.00 Uhr für die Dauer von acht Stunden zu übergeben, nicht aber für einen mehrtägigen(-wöchigen?) Ferienumgang. Eine Ausweitung auf Übernachtungskontakte haben sich die Eltern in dem Vergleich vom 04.06.2014 zwar vorbehalten, diese - erst später individuell vereinbart - sind aber nicht mehr von der gerichtlichen Billigung umfasst, da das Familiengericht von ihnen zum Zeitpunkt der Billigung noch keine Kenntnis hatte. Eine pauschale Vorab-Billigung möglicher nachträglich von den Eltern getroffener Umgangsregelungen ist nicht möglich, da die Billigung eine vorherige negative Prüfung der Kindeswohldienlichkeit des vereinbarten Umgangs erfordert, § 156 Abs. 2 S. 2 FamFG. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf den erst 2018 vereinbarten, über eine einmalige Übernachtung As bei seinem Vater weit hinausgehenden Ferienumgang. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt iSv. § 89 Abs. 1 FamFG setzt aber eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich (vgl. BGH FamRZ 2012, 533), an der es vorliegend für die Durchführung des Ferienumgangs ab dem 30.06.2018 jedoch fehlt. Zu anderen Verstößen der Kindesmutter gegen die Umgangsregelung ist nichts erkennbar, so dass es im Ergebnis bei der Zurückweisung des Vollstreckungsantrags bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG. Veranlassung zu einer Abweichung von der dortigen Regelfolge, nach der dem unterlegenen Rechtsmittelführer die Kosten aufzuerlegen sind, besteht nicht.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 2 FamGKG. Maßgeblich dafür ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Festsetzung des Ordnungsmittels.


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