Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Strafsenat) - 1 Ws 118/19

Verfahrensgang

vorgehend GStA Frankfurt am Main, 6. März 2019, 3 Zs 400/19
vorgehend Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt, 1000 Js 14913/17
nachgehend BVerfG, 11. Februar 2022, 2 BvR 723/20, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

§ 172 Abs. 2 S. 1 StPO verlangt einen auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters hin ergangenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft. Einen solchen hat die Generalstaatsanwaltschaft hier nicht erlassen. Diese hat vielmehr ausdrücklich im Wege der Dienstaufsicht über die Beschwerde entschieden. Gegen einen solchen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des 2. Strafsenats vom 27.10.2014 - 3 Ws 886/14 und vom 26.2.2016 - 3 Ws 1025/15).

Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO). Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin selbst zu tragen.


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