Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Strafsenat) - 7 Ws 19/23
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2022 wird verworfen.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO verlangt einen auf die Beschwerde der Anzeigeerstatter hin ergangenen Bescheid der vorgesetzten Behörde. Einen solchen hat die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hier nicht erlassen. Vielmehr hat sie ausdrücklich im Wege der Dienstaufsicht über die Beschwerde entschieden. Gegen einen solchen Bescheid ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht statthaft (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 30. März 2023 - 3 Ws 77/23, 26. Februar 2016 - 3 Ws 1025/15, 29. Mai 2006 - 3 Ws 548/06; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 143).
Da der Antrag als unzulässig verworfen worden ist, sind den Antragstellern keine Kosten aufzuerlegen (§§ 177, 174 StPO); ihre notwendigen Auslagen haben sie ohnehin zu tragen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Zs 1875/22 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren 1x
- 3 Ws 77/23 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 1025/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 Ws 548/06 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 1996, 143 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 177 Kosten 1x
- StPO § 174 Verwerfung des Antrags 1x