Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 194/25

Orientierungssatz

Eine Gesellschaft kann die Eintragung ihres Firmennamens im Handelsregister in Versalien, also ausschließlich in Großbuchstaben, fordern.

Anmerkung

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt, 12. August 2025, HRA ..., Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, auf die von der Gesellschaft beantragte Berichtigung die Schreibweise ihrer Firma auf „HEINZELMANN“ GmbH & Co. KG (Name geändert - die Red.) zu ändern.

Gründe

I.

Mit der am 02.07.2025 an das Registergericht übersandten Anmeldung vom 12.05.2025 (unterschriftsbeglaubigt mit der Urkunde Nr. …/2025 des verfahrensbevollmächtigten Notars) ist die Gesellschaft zur Ersteintragung in das Handelsregister angemeldet worden. Die Anmeldung lautet Eingangs:

„Zur Eintragung in das Handelsregister wird angemeldet:

1. Unter der Firma

„HEINZELMANN GmbH & Co. KG“

wurde eine Kommanditgesellschaft mit dem Sitz in Stadt1 errichtet.

2. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die

„HEINZELMANN Management GmbH“

mit Sitz in Stadt1 neu errichtet zur Urkunde des amtierenden Notars vom 12.05.2025, UVZ-Nr. …/2025, HRB-Nummer ….

Die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft wurde am 02.07.2025 (ebenfalls) im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB … eingetragen mit dem Unternehmensgegenstand: „Geschäftsführungstätigkeit, insbesondere bei der HEINZELMANN GmbH & Co. KG.“

Unter dem 18.07.2025 erhob eine Rechtspflegerin des Registergerichts eine Beanstandung bezüglich der Anmeldung der Gesellschaft dahingehend, dass diese mit dem Betrag ihrer Haftsumme, nicht der Einlage, anzumelden sei. Daraufhin hat der verfahrensbevollmächtigte Notar die gewünschte geänderte Anmeldung in Bezug auf die Angabe der Haftsumme unter dem 22.07.2025 an das Registergericht übersandt und hat dort in dem Betreff seines Schreibens angegeben: „Ihr Zeichen: … Heinzelmann GmbH & Co. KG“.

Eine andere Rechtspflegerin des Registergerichts hat die Gesellschaft sodann am 25.07.2025 in der im Rubrum dieses Senatsbeschlusses bezeichneten Schreibweise in das Handelsregister eingetragen; dabei erfolgte die Firmenangabe ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin auch wie im Rubrum dieses Senatsbeschlusses bezeichnet.

Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 07.08.2025 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar darauf hingewiesen, dass die Firma der Gesellschaft fehlerhaft eingetragen sei, die korrekte Schreibweise laute: „HEINZELMANN“ GmbH & Co. KG. In seiner Urkunde vom 12.05.2025 (Nr. …/25) sei die Firma korrekt angegeben. Bei der elektronischen Übermittlung vom 22.07.2025 sei die Firma irrtümlich in abweichender Schreibweise übermittelt worden. Er bitte daher höflich um Korrektur der Eintragung.

Mit Schreiben vom 12.08.2025 hat eine andere Rechtspflegerin des Registergerichts dem verfahrensbevollmächtigten Notar mitgeteilt, eine Korrektur der Eintragung finde wegen Gegenstandslosigkeit und mangels rechtlicher Grundlage nicht statt. Zum einen stelle eine Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungseigenschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 HGB dar. Zum anderen sei das Registergericht auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden, sondern entscheide nach eigenem Ermessen - unabhängig von der Anmeldung. Der Gesellschaft stehe es daher frei, die Firma in beliebiger Groß-/Kleinschreibung zu verwenden.

Mit am 14.08.2025 bei dem Registergericht eingegangenem Schreiben vom 12.08.2025, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 11 f. d. A.), hat die Gesellschaft durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin „Erinnerung“ gegen vorgenanntes Schreiben der Rechtspflegerin erhoben und im Einzelnen begründet, wieso sie der Auffassung ist, dass ihre Firma auf „HEINZELMANN“ GmbH & Co. KG zu berichtigen sei.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar hat mit am 01.09.2025 eingegangenem Schriftsatz vom 29.08.2025 für die Gesellschaft „Beschwerde“ gegen die im vorgenannten Schreiben der Rechtspflegerin ergangene Entscheidung, die Firmenverlautbarung nicht zu berichtigen, eingelegt, auf deren Begründung ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 13 ff. d. A.).

Die Rechtspflegerin hat daraufhin mit Beschluss vom 01.09.2025 der „Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG vom 12.08.2025“ nicht abgeholfen und die Akte zur Entscheidung dem Richter am Amtsgericht vorgelegt. Zur Begründung hat sie auf ihre Darlegungen in ihrem Schreiben vom 12.08.2025 verwiesen. Bei der Wahl der Schreibweise bezüglich der Eintragung der Firma habe es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Rechtspflegerin gehandelt, die im zulässigen Rahmen gewesen sei. Somit sei der Rechtspflegererinnerung nicht abzuhelfen.

Der Richter am Amtsgericht hat in einem Vermerk vom 25.09.2025 (Bl. 20 d. A.) - verbunden mit dem Hinweis darauf, dass Eintragungen im Handelsregister zwar grundsätzlich nicht anfechtbar seien (§ 383 Abs. 3 FamFG), allerdings die sogenannte „Fassungsbeschwerde“ nach wie vor zulässig sei - dargelegt, dass der Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 07.08.2025 ein Begehren auf Berichtigung der Eintragung darstelle, über das die zuständige Rechtspflegerin sodann am 12.08.2025 entschieden habe. Auch wenn das Schreiben der Rechtspflegerin nicht mit „Beschluss“ überschrieben gewesen sei und keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe, handele es sich dennoch um einen Zurückweisungsbeschluss im Sinne von § 38 FamFG. Gegen diesen sei sodann die Beschwerde eröffnet. Der Schriftsatz des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 29.08.2025 sei denn auch ausdrücklich als Beschwerde bezeichnet gewesen und der Schriftsatz der Gesellschaft vom 12.08.2025 könne als eine solche Beschwerde ausgelegt werden. Entsprechend hat der Richter am Amtsgericht die Sache dann dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Mit dem Richter am Amtsgericht hat der Senat keine durchgreifenden Bedenken, das Schreiben der Rechtspflegerin vom 12.08.2025 aufgrund seiner klaren Aussage in der Sache und seiner Begründung als im Sinne von § 38 Abs. 1 FamFG abschließende Entscheidung über die Anregung des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 07.08.2025 auf Fassungsberichtigung anzusehen, auch wenn dieses Schreiben die grundsätzlich zu beachtenden Förmlichkeiten eines Beschlusses nicht vollständig ausweist (so fehlen etwa die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss und eine Rechtsbehelfsbelehrung). Die gegen diese Entscheidung des Registergerichts gerichtete und als Beschwerde auszulegende „Erinnerung“ der Gesellschaft vom 12.08.2025 und die (ausdrücklich als solche bezeichnete) Beschwerde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 29.08.2025 sind als Beschwerden statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Zwar ist eine Eintragung nach § 383 Abs. 3 FamFG nicht anfechtbar. Es ist jedoch anerkannt, dass im Wege des Berichtigungsantrages - der sogenannten „Fassungsbeschwerde“ - die Korrektur bzw. Klarstellung von Namens-, Firmen- oder Datumsangaben oder die konkrete Verlautbarung rechtlicher Verhältnisse herbeigeführt werden kann. Verfahrensmäßig ist das zunächst an das Registergericht gerichtete Begehren auf Berichtigung - hier das Schreiben des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 07.08.2025 - ein „Antrag“ und nicht eine „Beschwerde“. Über das Berichtigungsbegehren hat nämlich zunächst einmal das Registergericht zu entscheiden. Der Antrag ist wiederum nur zulässig, wenn er auf eine Berichtigung oder Klarstellung in dem vorgenannten Sinn und nicht etwa auf eine inhaltliche Änderung gerichtet ist. Hält das Registergericht das Berichtigungsbegehren für unbegründet, so weist es den Antrag durch verfahrensbeendenden Beschluss zurück, gegen den sodann die Beschwerde eröffnet ist (vgl. etwa Kammergericht Berlin, Beschluss vom 03.06.2024, Az. 22 W 22/24, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2014, Az. I-3 Wx 154/13, Oberlandesgericht München, Beschluss vom 28.07.2010, Az. 31 Wx 129/10, jeweils zitiert nach juris; zur Zulässigkeit der „Fassungsbeschwerde“ vgl. auch Bt-Drs. 16/6308, S. 286). Der Antrag des verfahrensbevollmächtigten Notars war im vorgenannten Sinne nicht auf eine inhaltliche Änderung der am 25.07.2025 erfolgten Handelsregistereintragung der Gesellschaft gerichtet, da die begehrte Berichtigung der Fassung der Firma sich lediglich auf deren besondere Schreibweise bezieht, der - wie auch einer besonderen grafischen Gestaltung - keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Funktion zukommt (vgl. Oberlandesgericht München, a. a. O.; Kammergericht Berlin, Beschlüsse vom 23.05.2000, Az. 1 W 247/99, und vom 27.04.2004, Az. 1 W 180/02, jeweils zitiert nach beck-online; hierzu neigend auch bereits Senat, Beschluss vom 14.07.2020, Az. 20 W 129/19, n. v., vor dem Hintergrund, dass das bloße Schriftbild nicht Teil hat an der für die Kennzeichnungseignung erforderlichen Namensfähigkeit, die eine Artikulierbarkeit zwingend voraussetzt).

Die Beschwerden sind auch begründet.

Die vom Registergericht in seiner Entscheidung vom 12.08.2015 und seiner letztlich inhaltsgleichen Begründung in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 01.09.2025 angegebenen Gründe für die Zurückweisung des Berichtigungsantrages vom 07.08.2025 tragen die Entscheidung des Registergerichts nicht.

Allerdings entspricht es vor dem Hintergrund, dass - wie gesagt - die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung keine namensrechtliche und somit auch keine firmenrechtliche Relevanz hat, der (weit) überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung nicht bestehe. Das Registergericht sei zwar an den angemeldeten Firmenamen als solchen, nicht jedoch an dessen besondere Schreibweise/grafische Gestaltung gebunden; es habe nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung zu entscheiden (so etwa Oberlandesgericht München, a. a. O., und Beschluss vom 13.04.2011, Az. 31 Wx 79/11, zitiert nach juris; Kammergericht Berlin, Beschluss vom 24.05.2000, a. a. O.; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.03.1970, Az. 3 W 101/69, Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 26.07.1967, Az. BReg 2 Z 31/67, jeweils zitiert nach beck-online; Bömeke in BeckOK HGB, Stand: 01.07.2025, § 18 Rn. 9; Heidinger in Münchener Kommentar zum HGB, 6. Aufl. 2025, § 18 Rn. 16, Lamsa in Heidel/Schall, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl. 2024, § 18 Rn. 11, Merkt in Hopt, Handelsgesetzbuch, 44. Aufl. 2025, § 18 Rn. 4, Lindowin beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 15.06.2025, § 4 GmbHG Rn. 69, jeweils zitiert nach beck-online; Burgard in Staub Handelsgesetzbuch Großkommentar, 6. Aufl. 2023, § 18 HGB, Rn. 12, Förster in Heymann, HGB, 3. Aufl. 2019, § 18 Rn. 12, jeweils zitiert nach juris; vgl. in anderem Zusammenhang bzgl. der Frage der Formulierung einer sonstigen Eintragung etwa auch Senat, Beschluss vom 03.02.2015, Az. 20 W 199/13, Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.07.1997, Az. 3 Wx 94/97, jeweils zitiert nach juris).

Demgegenüber hat das Landgericht Berlin in einem Beschluss vom 17.02.1998 (Az. 98 T 113/97, GmbHR 1998, 692) zwar auch auf das grundsätzliche Ermessen des Registergerichts hingewiesen, wie es die gewählte und auf ihre Zulässigkeit geprüfte Firma im Handelsregister eintrage; das Ermessen sei jedoch zumindest hinsichtlich eines Firmenbestandteils, bei dem es sich um eine aussprechbare Neuwortbildung handele, dahingehend gebunden, dass die gewünschte und mittlerweile sehr verbreitete durchgehende Großschreibung nur versagt werden dürfe, wenn sie zur Täuschung im Rechtsverkehr beitragen könne oder geeignet sei, die Unterscheidung von anderen Firmen zu beeinträchtigen. Dabei hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass nur dadurch, dass sich die in der Gründungsurkunde und der Anmeldung zum Handelsregister gewählte Großschreibung mit dem Eintragungsvermerk decke, in dem im Interesse der Wirtschaft gebotenen Maße sichergestellt sei, dass die Gesellschaft nicht unnötig in Schwierigkeiten gerate, ihre Identität nachzuweisen; der Vortrag (der dortigen Gesellschaft), wonach etwa ein Grundbuchamt bei Anträgen bezogen auf ein Grundstück nur die im Handelsregister verzeichnete Schreibweise akzeptiere, oder dass bei der Teilnahme an öffentlichen Auftragsvergaben die Vorlage des Handelsregisterauszuges verlangt werde, sei nachvollziehbar.

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 23.05.2000 (a. a. O.) im Hinblick auf eine nicht veröffentlichte weitere Entscheidung des Landgerichts Berlin dargelegt, dieses habe insbesondere berücksichtigen dürfen, dass es in dem dortigen Fall nicht um eine Ersteintragung einer Firma gegangen sei, sondern um eine nachträgliche Änderung der in der ursprünglich beantragten Schreibweise erfolgten Eintragung. Dabei habe das Landgericht davon ausgehen dürfen, dass bei Ersterer eher Anlass bestehe, auf das Interesse des Firmenträgers an einer Übereinstimmung der von ihm gewählten Schreibweise bei der Eintragung Rücksicht zu nehmen, und hat dann in diesem Zusammenhang auf den vorgenannten Beschluss des Landgerichts Berlin vom 17.02.1998 Bezug genommen.

Mock vertritt - möglicherweise noch darüberhinausgehend - die Ansicht, dass bei der Wortbildung der Firma zudem die Groß- und Kleinschreibung zu beachten sei, auf deren Einhaltung die Gesellschaft gegenüber dem Registergericht auch einen Anspruch habe (in Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt, GmbH-Gesetz, 4. Aufl. 2023, § 4 Rn. 23, zitiert nach beck-online).

Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall ohne Weiteres ein Anspruch der Gesellschaft auf Eintragung der von ihr gewählten Schreibweise ihrer eine Neuwortbildung darstellenden Firma bestand oder ein darauf gerichtetes gebundenes Ermessen des Registergerichts.

Jedenfalls entsprach die Eintragung der Gesellschaft in der vom Registergericht gewählten Fassung nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung, mit der Folge, dass das Registergericht den entsprechenden Berichtigungsantrag nicht aus den von ihm angegebenen Gründen hätte zurückweisen dürfen.

Dabei kommt es nicht einmal darauf an, ob der Senat als zweite Tatsacheninstanz ohne Weiteres eine eigene Ermessensentscheidung treffen kann oder ob er hierfür zunächst einen Ermessensfehler des Registergerichts feststellen muss. Jedenfalls hat das Registergericht ausweislich der Begründung seiner Entscheidung vom 12.08.2025 und des letztlich inhaltsgleichen Nichtabhilfebeschlusses vom 01.09.2025 zumindest nicht alle für eine Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt und die von ihm lediglich angegebenen Gründe tragen seine Entscheidung nicht.

Allerdings hat das Registergericht zur Begründung seiner Entscheidung schon zu Recht nicht auf die von der Gesellschaft und ihrem verfahrensbevollmächtigten Notar angeführte Schreibweise der Firma der Gesellschaft in dem Betreff der geänderten Anmeldung vom 22.07.2025 abgestellt, da mit diesem Betreff ganz offensichtlich nicht der ursprüngliche Inhalt der Anmeldung vom 12.05.2025 infrage gestellt werden sollte.

Das Registergericht hat aber bei seiner Entscheidung schon nicht berücksichtigt, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft - wie auch in der Anmeldung der Gesellschaft vom 12.05.2025 ausdrücklich mitgeteilt - bereits in der Schreibweise „HEINZELMANN Management“ bei dem Registergericht eingetragen worden war. Das Registergericht hätte also auch ohne Weiteres erkennen können, dass bei der persönlich haftenden Gesellschafterin bei deren eingetragenem Unternehmensgegenstand die Firma der (hiesigen) Gesellschaft bereits in der hier begehrten Schreibweise zur Eintragung gelangt war. Einen Grund dafür, wieso das Registergericht meinte, auf diese tatsächlichen Umstände bei der Eintragung der Firma der Gesellschaft keine Rücksicht nehmen zu müssen, hat das Registergericht nicht angegeben und ein solcher Grund ist für den Senat auch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus hat sich das Registergericht - jedenfalls in seinen schriftlichen Entscheidungsbegründungen - nicht mit dem Argument des verfahrensbevollmächtigten Notars in dessen Beschwerdeschrift auseinandergesetzt, wonach Handelsregisterdaten in Banken-, KYC- und ERP-Plattformsysteme automatisiert übernommen würden und die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben würde, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen; vor diesem Hintergrund sei die Annahme, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern, da in den meisten Fällen die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würden, nicht geändert werden könne. Auch diese, tatsächlich vor dem Hintergrund zunehmender automatisierter Datenerfassungen durchaus nachvollziehbaren Umstände sprechen vorliegend gegen die von dem Registergericht vorgenommene Schreibweise der Firma der Gesellschaft. Berücksichtigt man diese Umstände, stünde es der Gesellschaft entgegen der Ansicht des Registergerichts gerade nicht frei, eine andere als die von dem Registergericht bei der Eintragung im Handelsregister vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass die Banken seit dem 09.10.2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssen, um Fehlüberweisungen zu verhindern; stimmen Name und IBAN nicht überein, gibt die Bank eine Warnmeldung aus oder die Überweisung wird nicht ausgeführt, sodass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen kann. Vor diesem Hintergrund ist daher im Rahmen der vorliegenden Ermessensentscheidung zugunsten der Gesellschaft auch hier der bereits von dem Landgericht Berlin in seinem Beschluss vom 17.02.1998 (a. a. O.) angeführte Aspekt zu berücksichtigten, wonach sich bei Eintragung der von einer Gesellschaft gewählten Schreibweise einer Firma unnötige Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden lassen.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft zur Eintragung begehrte berichtigte Schreibweise sprechen, sind nicht ersichtlich. Solche Gründe, etwa einen Anhalt für eine Täuschung des Rechtsverkehrs und eine fehlende Unterscheidbarkeit von anderen Firmen, hat das Registergericht zur Begründung seiner Entscheidung auch nicht angeführt und diese sind auch für den Senat nicht ersichtlich.


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