Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (11. Zivilsenat) - 11 U 9/25

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Limburg, 22. Januar 2025, 2 O 2/24, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von den Beklagten Schadenersatz nach dem Tod des Herrn Vorname1 U, dem Lebensgefährten der Klägerin zu 1) und dem Vater der Kläger zu 2) und zu 3).

Herr U bestieg am XX.XX.2020 einen etwa 4 m hohen Hochsitz, auf dem sich bereits der Zeuge A befand. Der Hochsitz befindet sich in einem Jagdbezirk, hinsichtlich dessen die Beklagten die jagdausübungsberechtigten Revierpächter sind. Diese hatten dem Zeugen A, nicht aber Herrn U, eine Jagderlaubnis erteilt. Als Herr U später beabsichtigte, den Hochsitz über die hölzerne Leiter zu verlassen, stürzte er zu Boden und verstarb. Der Zeuge A bemerkte nach dem Sturz, dass die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes in der Mitte durchgebrochen war. Die restlichen, verbliebenen Sprossen wiesen keinen Hinweis auf einen Fäulniseintrag auf.

Die Kläger behaupten, es sei allein deshalb zum Sturz von Herrn U gekommen, da die obere Sprosse der Leiter des Hochsitzes angefault bzw. morsch gewesen sei. Hätten die Beklagten die erforderlichen Kontrollen des Hochsitzes durchgeführt, wäre ihnen aufgefallen, dass die obere Sprosse nicht mehr intakt gewesen sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Kläger könnten aus der geltend gemachten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ihre Ansprüche nicht herleiten, da die Verkehrssicherungspflicht des Jagdberechtigten für die Sicherheit von Hochsitzen nicht gegenüber unbefugten erwachsenen Benutzern bestehe. Jagdliche Einrichtungen, wie hier der Hochsitz, dürften nur von jagdlich Befugten betreten werden, was hier auch durch ein (unstreitig) am Hochsitz vorhandenes Schild ("Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN") deutlich gemacht worden sei. Daher hätte der Hochsitz nur auf der Grundlage einer Jagderlaubnis und auf der Grundlage des Zweckes der jagdlichen Ausübung betreten werden dürfen. Daher hätten nur solche Personen den Hochsitz betreten dürfen, die über eine Jagderlaubnis durch die Jagderlaubnisberechtigten verfügt hätten. Über eine solche schriftlich zu erteilende Erlaubnis habe Herr U nicht verfügt.

Es könne offenbleiben, ob der Zeuge A Herrn U das Betreten des Hochsitzes gestattet habe. Denn der Zeuge A sei selbst nicht Jagdausübungsberechtigter im Sinne von § 11 Bundesjagdgesetz gewesen, sondern lediglich Jagderlaubnisscheininhaber nach § 12 Hessisches Jagdgesetz. Könnte von einem Jagderlaubnisscheininhaber ohne Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten die Jagderlaubnis oder die Befugnis zur Nutzung jagdbetrieblicher Einrichtungen weitergegeben werden, würde die Haftung der Jagdausübungsberechtigten unkontrolliert ausgeweitet. Dem stehe auch die Regelung § 12 Hessisches Jagdgesetz entgegen, wonach die Jagderlaubnis nur schriftlich erteilt werden könne.

Wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Die Kläger haben beantragt, ihnen für die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und angekündigt, ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in der Berufung weiter verfolgen zu wollen. Sie meinen, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Verkehrssicherungspflicht der Jagderlaubnisberechtigten bestehe auch gegenüber solchen Personen, die den Hochsitz gemeinsam mit einer Person betreten würden, die im Besitz einer Jagderlaubnis sei, wenn der Jagderlaubnisscheininhaber dieser Person das Betreten gestattet habe. Da vorliegend der Zeuge A Herrn U das Betreten gestattet habe, hätte dieser davon ausgehen dürfen, dass ihm die Nutzung des Hochsitzes erlaubt sei; der Zeuge A habe gemeinsam mit Herrn U von dem Hochsitz aus das Wild beobachten wollen.

II.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Kläger für das Berufungsverfahren ist gem. §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage der Kläger abgewiesen, da die Verkehrssicherungspflicht der Jagdausübungsberechtigten, für die Sicherheit des Hochsitzes zu sorgen, deren Verletzung die Kläger vorliegend behaupten, nicht gegenüber Herrn U bestanden hätte.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die bestimmungswidrige Nutzung, sei es außerhalb der Zweckbestimmung oder durch Personen außerhalb des vorgesehenen Personenkreises ("Unbefugte") prinzipiell nicht von der Verkehrssicherungspflicht erfasst wird und daher nicht dem Schutz des Deliktsrechts unterliegt (Förster in: BeckOK, 76. Edition, § 823 Rn. 328). Daher haftet der Jagdpächter und Eigentümer eines Jagdhochsitzes einer erwachsenen Person, die den Hochsitz unbefugt besteigt und dabei zu Schaden kommt, nicht aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.1976 - 2 U 117/76, zit. nach juris; Katzenmeier in: Nomos Kommentar zum BGB, § 823 Rn. 514).

Dass nur befugten Personen das Besteigen des Hochsitzes erlaubt ist, bestätigt §§ 15, 16 Hessisches Waldgesetz, wonach das Recht jeder Person, den Wald zu betreten (§ 15 Abs. 1 Hessisches Waldgesetz), nicht für die jagdbetrieblichen Einrichtungen gilt (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Waldgesetz). Der Hochsitz, der im Eigentum des bzw. der Jagdpächter steht, ist nicht der Öffentlichkeit gewidmet, sondern dient ausschließlich dem Jagdberechtigten und den von ihm ermächtigten Personen bei der Ausübung der Jagd und bei den ihnen sonst, insbesondere zur Hege und Pflege des Wildes obliegenden Pflichten (OLG Stuttgart, aaO, Rn. 29, zit. nach juris). Dies wurde vorliegend für jeden Nutzer deutlich, da sich unstreitig an dem Hochsitz außen ein Warnschild befand, dass grundsätzlich das Betreten des Hochsitzes verbot ("Jagdwirtschaftliche Einrichtung BETRETEN VERBOTEN").

Herr U war, als er den Hochsitz nutzte und damit auch, als er von diesem heruntersteigen wollte und hierbei verunfallte, in diesem Sinne Unbefugter. Denn er war weder Jagdberechtigter noch war ihm von dem den jagdberechtigten Beklagten die Nutzung des Hochsitzes gestattet worden. Unstreitig war Herr U weder jagdausübungsberechtigter Revierpächter noch war er Inhaber einer Jagderlaubnis. Eine Jagderlaubnis hatten die Beklagten nur dem Zeugen A und Herrn B erteilt. Dass die Beklagten auch Herrn U eine Jagderlaubnis erteilt oder aber ihm jedenfalls die Nutzung des Hochsitzes gestattet hätten, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht behauptet.

Ob der Zeuge A Herrn U gestattete, den Hochsitz zu nutzen, kann vorliegend offenbleiben. Denn auch in diesem Fall wäre Herr U nicht als von der Verkehrssicherungspflicht geschützter befugter Nutzer anzusehen, da Herr U eine Gestattung nicht von den Rechtsinhabern und Verpflichteten der Sicherungspflicht, den jagdausübungsberechtigten Beklagten, herleiten kann. Nur diesen steht das Recht zu, die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis auszusprechen. Könnte jeder Inhaber einer Jagderlaubnis - hier: der Zeuge A - ohne Zustimmung der Jagdausübungsberechtigten eine Befugnis zur Nutzung der jagdbetrieblichen Einrichtungen an Dritte weitergeben oder Dritten einräumen, führte dies zu einer unkontrollierbaren Ausweitung der Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Jagdausübungsberechtigten und widerspräche dem Grundsatz, dass eine Verkehrssicherungspflicht nur gegenüber denjenigen besteht, für den der Verkehrssicherungspflichtige den Verkehr eröffnet. Dies widerspräche zudem der Wertung von § 12 Hessisches Jagdgesetz, nach der eine Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis nur schriftlich erfolgen kann. Diese Regelung stellt sicher, dass der Kreis der geschützten befugten Nutzer für den Jagdausübungsberechtigten erkennbar und kontrollierbar bleibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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