Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 SchH 1/24
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 20.10.2025 wird die Schlusskostenrechnung vom 23.07.2025 (Kassenzeichen ...) aufgehoben und das Kostenfestsetzungsverfahren zur neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Einzelrichterin des Senats an die Kostenbeamtin zurückverwiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit der Kostenerinnerung vom 20.10.2025 gegen die Schlusskostenrechnung vom 23.07.2025 (Kostenheft Bl. III), soweit dort die Verfahrensgebühr nach Ziffer 1624 KV GKG aus einem Streitwert von 10.000.000 € in Höhe von 20.760,50 € dreimal in Ansatz gebracht wurde.
Gegenstand des zugrunde liegenden Rechtsstreits war ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1037 Abs. 3 ZPO vom 11.09.2024, mit dem die Antragstellerin begehrt hat, die im Schiedsverfahren erfolgte Ablehnung der Schiedsrichter X, Y und Z in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) administrierten Schiedsverfahren (...) für begründet zu erklären. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen - insoweit einheitlich für alle drei abgelehnten Schiedsrichter - geltend gemacht, der Inhalt eines zum internen Gebrauch innerhalb der DIS bestimmten Schreibens, einer Stellungnahme des Schiedsgerichts sowie des erlassenen Teilschiedsspruchs rechtfertige für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau, die Besorgnis der Befangenheit. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 05.09.2024, Bl. 1 ff. EA, verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 11.04.2025 hat die Antragstellerin sowohl den Antrag nach § 1037 Abs. 3 ZPO als auch den unter Aktenzeichen ... anhängigen Aufhebungsantrag gemäß § 1062 ZPO zurückgenommen, weil die Parteien sich zwischenzeitlich außergerichtlich geeinigt hatten.
Mit Beschluss vom 16.04.2025, auf den verwiesen wird (Bl. 2263 d.A.), hat der Senat den Streitwert für das hiesige Verfahren auf 10.000.000 € festgesetzt.
Daraufhin hat die Kostenbeamtin mit Kostenrechnung vom 23.04.2025 zunächst eine Verfahrensgebühr nach KV GKG Nr. 1627 aus einem Streitwert von 10.000.000 € in Höhe von 41.521 € berechnet (Kostenrechnung vom 23.04.2025, Bl. II Kostenheft). Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 24.06.2025, auf die Bezug genommen wird (Bl. 2275 ff. EA), hat die Kostenbeamtin unter Beachtung der Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 22.07.2025 (Bl. 2285 ff. EA) am 23.07.2025 eine berichtigte Schlusskostenrechnung erstellt (Bl. III Kostenheft) und der Antragstellerin unter Berücksichtigung des bereits geleisteten Gerichtskostenvorschusses erstmals drei Verfahrensgebühren gemäß KV GKG Nr. 1624 in Rechnung gestellt. Gemäß der nachfolgenden Berechnung ergibt sich hieraus ein offener Betrag in Höhe von 20.760,50 €, den die Antragstellerin in der Folgezeit leistete.
Gegen diese Schlusskostenrechnung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20.10.2025, auf den verwiesen wird (Bl. 2288 ff. EA), Erinnerung eingelegt. Sie macht geltend, der dreimalige Ansatz der Gebühr aus KV GKG Ziffer 1624 sei rechtsfehlerhaft, weil es sich um ein einheitliches Verfahren gehandelt habe, in dem die Ablehnung aller drei Schiedsrichter begehrt worden sei. Es sei nur ein Aktenzeichen vergeben und auch nur ein einheitlicher Streitwert festgesetzt worden. Die Kosten für die Ablehnung sämtlicher Schiedsrichter sei daher durch den Anfall einer Gebühr für das gesamte Verfahren abgegolten. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlung ergebe sich nach der notwendigen Rechnungskorrektur zu ihren Gunsten ein Überschuss in Höhe von 41.521 €. Auch im Übrigen fielen Gerichtskosten bzw. Verfahrensgebühren im Falle objektiver Antragshäufungen jeweils nur einmal an. Es sei nicht ersichtlich, dass Nr. 1624 KV GKG hierzu eine Ausnahme enthalte. Aus dem Wortlaut der Norm („Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters“) folge nichts anderes. Die Formulierung „eines Schiedsrichters“ beinhalte keine zahlenmäßige Einschränkung, sondern bloß eine allgemeine Abgrenzung zu Ablehnungsanträgen gegenüber anderen Personen wie etwa staatlichen Richtern. Auch aus inhaltlichen Erwägungen sei keine andere Beurteilung gerechtfertigt, da Anlass für den Ablehnungsantrag verschiedene Handlungen des Schiedsgerichts insgesamt gewesen seien. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Antragstellerin vom 28.11.2025 Bezug genommen (Bl. 2302 ff. EA).
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Schlusskostenrechnung vom 23.07.2025 dahin abzuändern, dass die Verfahrensgebühr gemäß Ziffer 1624 KV GKG nur einmal angesetzt wird, sowie ihr das sich nach Korrektur der Kostenrechnung ergebende Guthaben in Höhe von 41.521 € zu erstatten.
Die Bezirksrevisorin hat zu der Erinnerung mit Schreiben vom 28.10.2025 (Bl. 2296 ff. d.A.) Stellung genommen und macht unter Verweis auf das Schrifttum geltend, es falle gemäß Ziffer 1624 KV GKG pro abgelehntem Schiedsrichter eine 0,5 Gebühr aus einem Streitwert von 10.000.000 € an. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Gebührenvorschrift, der die Gebühr für die Ablehnung „eines“ Schiedsrichters - also für jeden abgelehnten Schiedsrichter gesondert - regele. Zudem sei dem Streitwertbeschluss vom 16.04.2025 nicht zu entnehmen, ob die Anzahl der Schiedsrichter bei der Festsetzung berücksichtigt worden sei.
II.
1. Die Kostenerinnerung gegen die Schlusskostenrechnung vom 23.07.2025, mit der erstmals die Gebühr aus Ziffer 1624 KV GKG dreifach in Ansatz gebracht wurde, ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 5 S. 3 GKG). Über sie hat gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden.
2. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Schlusskostenrechnung und zur Zurückverweisung des Kostenfestsetzungsverfahrens an die zuständige Kostenbeamtin. Die Kostenbeamtin hat im Ausgangspunkt zutreffend für das durch Antragsrücknahme erledigte Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO den Gebührentatbestand aus Ziffer 1624 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (KV GKG) angewandt. Die Antragstellerin macht allerdings zu Recht geltend, dass diese Gebühr im Streitfall nicht dreimal, sondern nur einmal in Ansatz gebracht werden darf.
a) Ziffer 1624 KV GKG gilt für „Verfahren über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts“. Nach einhelliger Auffassung im Schrifttum soll die Gebühr mehrfach entstehen, wenn das Oberlandesgericht in demselben Verfahren über Anträge gegen mehrere Schiedsrichter entscheiden muss (Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/22, Anlage 1 GKG 2004 Ziffern 1620-1627 Rn. 9; Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, GKG KV 1620 Rn. 11; BeckOK Kostenrecht - Dörndorfer, 51. Edition, Stand 01.12.2025, GKG KV 1624 Rn.
2). Demgegenüber soll die Gebühr nur einmal anfallen, wenn mehrere Ablehnungsanträge gegen denselben Schiedsrichter Gegenstand eines Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO sind (Toussaint, a.a.O.) oder wenn beide Parteien das Ablehnungsverfahren gegen den gleichen Schiedsrichter anstrengen (BeckOK Kostenrecht - Dörndorfer, a.a.O.).
b) Diese Auffassung ist nach Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes jedenfalls dann abzulehnen, wenn das im Rahmen des Antrags nach § 1037 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung stehende Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Spruchkörper des Schiedsgerichts gerichtet und insgesamt auf denselben Ablehnungsgrund gestützt ist. Dies ergibt sich aus einer telelogischen Auslegung von Ziffer 1624 KV GKG.
aa) Als öffentlich-rechtliche Geldleistung gehören die Gerichtskosten zu den Gebühren, die als Gegenleistung für die individuell zurechenbare Leistung der Justizorgane erhoben werden (Toussaint, a.a.O., Vorb. zu § 1 Rn. 20; vgl. allgemein BVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a., NJW 2018, 3223 Rn. 55). Der bestimmende Gesichtspunkt liegt bei der Erhebung von Gebühren und Beiträgen in dem Gedanken der Gegenleistung, also des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten (BVerfG, Urteil vom 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u. a., NJW 2018, 3223 Rn. 55).
Gebühren für staatliche Leistungen dürfen nicht völlig unabhängig von den (tatsächlichen) Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss sachgerecht sein. Die dem einzelnen auferlegte Gebühr darf nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen. Gebührenregelungen dürfen sich ferner nicht so auswirken, dass der Rechtsschutz von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängt. Eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu den Gerichten kann nicht nur vorliegen, wenn das Kostenrisiko die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen übersteigt. Vielmehr kann sich die Beschreitung des Rechtsweges auch dann als praktisch unmöglich darstellen, wenn das Kostenrisiko zu dem mit dem Verfahren angestrebten wirtschaftlichen Erfolg derart außer Verhältnis steht, dass die Anrufung der Gerichte nicht mehr sinnvoll erscheint (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992 - 1 BvL 1/89, NJW 1992, 1673 unter C I. 1. a) m.w.N.).
Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und im Hinblick auf den verfassungsrechtlich verbürgten Justizgewährungsanspruch, der nicht durch unzumutbare Kostenvorschriften eingeschränkt oder verhindert werden darf, sind die Vorschriften des Gerichtkostengesetzes nebst Kostenverzeichnis deshalb grundsätzlich eng auszulegen (Volpert/Janssen/Köpf/Schäfer, in: Schneider/Volpert/Fölsch (Hrsg.), Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, GKG § 1 Rn. 5). Bei der Auslegung der Gebührentatbestände ist ferner deren konkreter Zweck zu berücksichtigen, der hinsichtlich der Ziffern 1620-1627 KV GKG darin liegt, dem Staat eine angemessene Vergütung für die Einarbeitung in ein nicht staatsgerichtliches Verfahren zu sichern (Toussaint, a.a.O. Rn. 2).
bb) Unter Berücksichtigung dieser vorstehenden Grundsätze entsteht die Gebühr nach Ziffer 1624 KG GKG nur einmal, wenn innerhalb eines einheitlichen Verfahrens gemäß § 1037 ZPO die Entscheidung über ein aus demselben Grund gegen den gesamten Spruchkörper des Schiedsgerichts gerichtetes Ablehnungsgesuch begehrt und die Ablehnung nicht auf Umstände gestützt wird, die in der Person der einzelnen abgelehnten Schiedsrichter liegen. Denn in diesem Fall entsteht der Einarbeitungsaufwand des angerufenen Oberlandesgerichts nur einmal und unabhängig davon, ob ein einzelner Richter oder - aus demselben Grund - der gesamte Spruchkörper abgelehnt wurde.
Dass in Ziffer 1624 KV GKG der unbestimmte Artikel „eines“ verwendet wurde, steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil sich weder dem Regelungszusammenhang noch dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestandes zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber diesen Artikel zugleich enumerativ verwenden und - losgelöst von dem Inhalt des jeweiligen Ablehnungsgesuch - die Gebühr allein an die jeweilige Anzahl der abgelehnten Schiedsrichter anknüpfen wollte. Vielmehr wird, wie die Antragstellerin zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 28.11.2025 aufzeigt, auch ansonsten der Verwendung des Begriffs „eines“ im Rahmen des KV GKG nicht stets die Bedeutung einer zahlenmäßigen Begrenzung beigemessen. So ist anerkannt, dass die Gebühr nach Ziffer 2114 KV GKG („Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802 g Abs. 1 ZPO“) auch dann nur einmal anfällt, wenn innerhalb eines Verfahrens mehrere Anordnungen ergehen (Toussaint, a.a.O., KV 2114 Rn. 3).
cc) Im Rahmen des der hiesigen Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO hat die Antragstellerin das gegen das gesamte Schiedsgericht gerichtete Ablehnungsgesuch auf dieselben inhaltlichen Erwägungen gestützt, die nicht in der Person der jeweiligen abgelehnten Schiedsrichter lagen, sondern in objektiven Umständen, die alle Schiedsrichter gleichermaßen betrafen. Diese Umstände hätten für das Schiedsgericht insgesamt einheitlich bewertet und beschieden werden müssen. Eine inhaltliche Differenzierung nach den einzelnen Schiedsrichtern wäre aufgrund des Vorbringens der Antragstellerin im Rahmen einer Entscheidung nicht geboten gewesen. Vielmehr wäre einheitlich im Rahmen eines Beschlusses über eine mögliche Befangenheit des Schiedsgerichts insgesamt zu befinden gewesen. Jedenfalls in dieser Konstellation ist der Aufwand für das gerichtliche Verfahren mit der Erhebung einer in Ziffer 1624 KV GKG vorgesehenen 0,5-Gebühr abgegolten und wäre die Erhebung von drei Gebühren nicht angemessen.
dd) Soweit die Bezirksrevisorin in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2025 ausführt, es könne dem Streitwertbeschluss des Senats vom 16.04.2025 nicht entnommen werden, ob die Anzahl der Schiedsrichter bei der Festsetzung berücksichtigt wurde, folgt aus diesem Aspekt für die Kostenfestsetzung nichts anderes. Die Frage, ob die Gebühren nach Ziffer 1624 KV GKG einmal oder mehrfach angefallen sind, ist von der Höhe des Streitwertes unabhängig zu beurteilen. Sofern die Bezirksrevisorin die Wertfestsetzung für unzureichend erachten würde, hätte sie Gegenvorstellung erheben können, wobei in entsprechender Anwendung der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG eine Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft zu wahren gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - IV ZR 135/16, juris).
Es besteht kein Anlass, die Wertfestsetzung von Amts wegen zu ändern. Wie im Beschluss vom 16.04.2025 ausgeführt, ist der Wert eines Verfahrens nach § 1037 Abs. 3 ZPO regelmäßig mit einem Drittel des Wertes der Hauptsache zu bemessen (Senatsbeschluss vom 16.04.2025 m.w.N.). Dass die Ablehnung sich vorliegend gegen drei Schiedsrichter richtete, war kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, weil hinsichtlich aller Schiedsrichter einheitlich dieselben Gründe geltend gemacht wurden.
3. Die erkennende Einzelrichterin sieht davon ab, im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung den Inhalt der Schlusskostenrechnung selbst zu korrigieren, sondern verweist das Verfahren an die zuständige Kostenbeamtin zurück. Diese wird unter Beachtung der Rechtsauffassung der erkennenden Einzelrichterin des Senats eine korrigierte Schlusskostenrechnung zu erstellen und hierbei auch zu berücksichtigen haben, ob und in welcher Höhe sich aufgrund der erfolgten Zahlungen der Antragstellerin ein Guthaben ergibt, welches an die Antragstellerin auszukehren wäre.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 1037 Ablehnungsverfahren 8x
- ZPO § 1062 Zuständigkeit 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 4x
- GKG 2004 § 3 Höhe der Kosten 1x
- 1 BvR 1675/16 2x (nicht zugeordnet)
- NJW 2018, 3223 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 1/89 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1992, 1673 1x (nicht zugeordnet)
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- IV ZR 135/16 1x (nicht zugeordnet)