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ZPO § 1062 Zuständigkeit

Zivilprozessordnung

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 61/26 e
6. August 2026
102 Sch 61/26 e 6. August 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 104/26 e
15. Juli 2026
102 Sch 104/26 e 15. Juli 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Sch 45/26 e
8. Juli 2026
101 Sch 45/26 e 8. Juli 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 Sch 171/25 e
16. Juni 2026
101 Sch 171/25 e 16. Juni 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 170/25 e
29. April 2026
102 Sch 170/25 e 29. April 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart (21. Zivilsenat) - 21 SchH 4/25
30. März 2026
21 SchH 4/25 30. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (26. Zivilsenat) - 26 SchH 1/24
12. Februar 2026
26 SchH 1/24 12. Februar 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 143/23
22. Januar 2026
102 Sch 143/23 22. Januar 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 Sch 78/25 e
21. Januar 2026
102 Sch 78/25 e 21. Januar 2026
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 SchH 146/25 e
21. Januar 2026
101 SchH 146/25 e 21. Januar 2026