Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (8. Zivilsenat) - 8 W 12/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 17.1.2014 wird auf ihre Kosten nach einem Streitwert von € 1435.- zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beklagten auf Bezahlung von Werklohn für die Sanierung eines Dachstuhls in Anspruch genommen. Parallel hierzu haben der Beklagte und seine Ehefrau als Antragsteller gegen die Klägerin als Antragsgegnerin ein selbständiges Beweisverfahren betrieben, mit dem Mängel der Arbeiten der Klägerin und die Höhe etwaiger Mängelbeseitigungskosten festgestellt werden sollten. An beiden Verfahren war die Beschwerdegegnerin als Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten bzw. der Antragsteller des Beweisverfahrens beteiligt.

2

Der Beklagte hat sich gegen die Werklohnklage u.a. damit verteidigt, dass er mit den Kosten der Mängelbeseitigung hilfsweise die Aufrechnung erklärt hat ( S.4 des landgerichtlichen Urteils vom 1.11.2013 ). Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Klägerin die Werklohnforderung unabhängig von etwaigen Gegenansprüchen des Beklagten nicht zustehe. Dabei hat es sich auch auf das im Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten bezogen. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat es der Klägerin auferlegt.

3

Die Nebenintervenientin hat u.a. die Festsetzung der ihr im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Anwaltskosten beantragt. Diesem Antrag hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss entsprochen. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin.

II.

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Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die für das selbständige Beweisverfahren geltend gemachten Kosten der Nebenintervenientin, die die Beschwerde der Höhe nach nicht angreift, als erstattungsfähig anerkannt.

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Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören zu den Kosten des Klagverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens identisch sind ( BGH, Beschluss v. 9.2.2006 zum Aktz. VII ZB 59/05, Rn.11 m.w.N. ; Beschluss v. 8.10.2013, Aktz. VIII ZB 61/12, Rn.9 m.w.N.; beide zit. nach juris ). Es ist unschädlich, wenn nur Teile des Streitgegenstandes des selbständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand des Klagverfahrens werden ( BGH v.9.2.2006 a.a.O. Rn.12 ). Auch ist es unschädlich, wenn von mehreren Antragsgegnern nur einer anschließend verklagt wird ( BGH NJW-RR 2004, 1651 ). Schließlich ist es nicht erforderlich, dass die Parteirollen - Angreifer oder Angegriffener - im selbständigen Beweisverfahren und im Klagverfahren identisch sind. Erstattungsfähig können auch Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sein, das sich auf Tatsachen bezieht, die im Klagverfahren der Rechtsverteidigung dienen ( Senat, Beschluss v. 26.11.2013 zum Aktz. 8 W 106/13; Zöller-Herget, ZPO; 30.Aufl., § 91 Rn.13 "Selbständiges Beweisverfahren"; OLG Nürnberg JurBüro 96, 35; OLG Köln, Beschluss v. 9.6.99 zum Aktz. 17 W 241/98, Rn.4; vgl. auch im Zusammenhang mit einem Kostenantrag nach § 494a Abs.2 ZPO: BGH , Beschluss v.25.8.2005 zum Aktz. VII ZB 35/04, Rn.9, zit. nach juris ). Mit dem Begriff des Streitgegenstandes ist hier nicht der Streitgegenstand im technisch-zivilprozesssualen Sinne gemeint ( dies wäre in der Tat nur der Werklohnanspruch der Klägerin, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, s. auch OLG Nürnberg a.a.O. )

6

Nach diesen Maßstäben ist hier von einer hinreichenden Identität der Parteien auszugehen, auch wenn nur einer der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens anschließend Beklagter des Klagverfahrens geworden ist. Auch der Wechsel der Parteirollen steht einer Einbeziehung der Kosten des Beweisverfahrens in die Kostenerstattung nicht entgegen. Schließlich besteht eine hinreichende Teilidentität bezüglich des Streitgegenstandes, indem sich der Beklagte mit den Erkenntnissen aus dem Beweisverfahren im Wege der Hilfsaufrechnung gegen die Klagforderung zur Wehr gesetzt hat. Für den Fall, dass sich ein von der beklagten Partei beantragtes selbständiges Beweisverfahren auf eine im anschließenden Klagverfahren erhobenen Widerklage der beklagten Partei bezieht, hat der Senat dies in dem oben genannten Beschluss bereits entschieden. Die vorliegende Fallkonstellation der Hilfsaufrechnung ist nicht anders zu beurteilen.

7

Darüber hinaus ist das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Sachverständigengutachten auch vom Landgericht zur Begründung seines Urteils herangezogen worden, wobei dies für die Kostenerstattung nicht einmal erforderlich gewesen wäre ( BGH MDR 2003, 1130; Zöller-Herget a.a.O. ).

8

Entgegen der Beschwerde ist der Beklagte durch diese Entscheidung nicht daran gehindert, seinerseits noch Klage gegen die Klägerin wegen der Mängelbeseitigungskosten zu erheben. Auch steht es den Parteien frei, welche Regelungen sie in einem etwaigen späteren Vergleich über die Kosten der Nebenintervenientin aus dem selbständigen Beweisverfahren treffen wollen.

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