Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (3. Strafsenat) - 3 Ws 74/15 Vollz
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg - Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer - vom 27. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 1.500 € festgesetzt.
3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts im angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hamburg wird auf 1.500,- € abgeändert.
Gründe
I.
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Der Beschwerdeführer, Sicherungsverwahrter in der JVA Fuhlsbüttel, arbeitet gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG freiwillig in der dortigen Fertigung und erhält dafür ein Arbeitsentgelt. Er verlangt von der JVA die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung. Die JVA hat Zahlungen mangels Rechtsgrundlage abgelehnt.
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Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgewiesen und den Gegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt. Ein Anspruch des Sicherungsverwahrten gegenüber der JVA auf Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen lasse sich weder aus dem Hamburger Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz noch aus dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches herleiten. Die Kammer habe auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ausnahme der Sicherungsverwahrten von der Versicherungspflicht im Rahmen der Rentenversicherung. Für Strafgefangene habe dies das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 98, 169-218, Rn 159) ausdrücklich bestätigt. Für Sicherungsverwahrte gelte auch unter Berücksichtigung des Abstandsgebotes (vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 04. Mai 2011, BVerfGE 128, 326-409 Rn. 100ff) nichts anderes. Der Gesetzgeber habe bei Umsetzung des Abstandsgebotes einen Gestaltungsspielraum, er sei von Verfassungswegen nicht gezwungen, Sicherungsverwahrte in die Rentenversicherung aufzunehmen, mögen auch gute Gründe für deren Einbeziehung sprechen.
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Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den landgerichtlichen Beschluss aufzuheben und die JVA zu verpflichten, Rentenbeiträge für ihn zu zahlen. Er hält die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, Sicherungsverwahrte nicht in den Kreis der rentenversicherungspflichtigen Personen aufzunehmen, für verfassungswidrig. Er sei im Gegensatz zu Strafgefangenen nicht zur Arbeit verpflichtet, sondern arbeite freiwillig in der JVA. Als Konsequenz des Angleichungsgrundsatzes müsse seine Arbeit wie entsprechende Tätigkeit in Freiheit rentenversicherungspflichtig sein.
II.
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Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG unzulässig, weil es nicht geboten ist, die Entscheidung des Landgerichts zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu überprüfen.
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1. Es ist in der Rechtsprechung ausreichend geklärt, dass die Vergütung einer Arbeitstätigkeit eines Sicherungsverwahrten gemäß § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG nicht rentenversicherungspflichtig ist. Das Hamburger Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz enthält keine eine Rentenversicherungspflicht begründende Norm, kann sie auch nicht enthalten, weil der Bund und nicht die Länder insoweit die Gesetzgebungskompetenz haben (ebenso Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 09.10.2010, Rn. 39 – juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.03.2014 2 Ws 17/14 – juris). Es ist ebenso anerkannt, dass der Bundesgesetzgeber die Tätigkeit der Gefangenen in der Anstalt – hierunter fallen nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 SGB III auch die Sicherungsverwahrten – der Rentenversicherungspflicht gerade nicht unterwerfen wollte(vgl. Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, Rn. 1 und 3 zu § 190; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, Rn. 3 zu § 193; Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl. 2013, Rn. 1 zu §§ 190 – 193; Brühl in Feest, StVollzG, 6. Aufl. 2012, Rn. 1 und 7 vor § 190 jeweils mit Kritik am Gesetzgeber). Der Bundesgesetzgeber hat das Inkrafttreten der in § 190 StVollzG vorgesehene Änderung der damaligen Reichsversicherungsordnung nach § 198 Abs. 3 StVollzG vom Erlass eines besonderen Bundesgesetzes abhängig gemacht, zu dem es nicht gekommen ist.
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2. Ob § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI gleichwohl verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass er entgegen dem Willen des Gesetzgebers auch die Beschäftigungsverhältnisse zwischen Sicherungsverwahrten und Anstalt erfasst oder ob der Ausschluss dieser Beschäftigungsverhältnisse aus der Rentenversicherungspflicht verfassungswidrig ist mit der Konsequenz einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zum Bundesverfassungsgericht, hat der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Ob eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder nicht, wird nicht im vorliegenden Streit zwischen den Beteiligten des Beschäftigungsverhältnisses entschieden, sondern im Anfrageverfahren gemäß § 7a SGB IV. Nach § 1 Satz 1 dieser Norm können die Beteiligten, also auch der Sicherungsverwahrte, schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob ein (rentenversicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis vorliegt, über die nach Satz 3 die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet. Gegen diese Entscheidung ist dann der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
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3. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsbeschwerdebegründung Ausführungen dazu macht, weshalb er nicht in der Lage sei, während der Dauer der Sicherungsverwahrung ein sozialversicherungspflichtiges freies Arbeitsverhältnis nach § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG einzugehen, die JVA ihn daran in der Vergangenheit geradezu gehindert habe, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, mit dem er im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden kann.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus §§ 52 Abs. 3, 60 GKG. Unter Zugrundelegung eines Entgelts von etwa 5.400 Euro im Jahr (§ 36 HmbSVVollzG i.V.m. der BezugsgrößenVO 2015) und der Annahme, dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nur um die Zahlung des Arbeitgeberanteils von zur Zeit 9,35 % geht, hat der Senat den in die Zukunft gerichteten Zahlungsanspruch für drei Jahre zugrunde gelegt und auf 1.500 Euro bestimmt. Der Gegenstandswert musste für die erste Instanz entsprechend geändert werden, § 63 Abs. 3 Satz 2, 65 GVG.
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Referenzen
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- StVollzG § 190 Reichsversicherungsordnung 1x
- § 7a SGB IV 1x (nicht zugeordnet)
- § 36 HmbSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 HmbSVVollzG 2x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 198 Inkrafttreten 1x
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 4 HmbSVVollzG 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- § 63 Abs. 3 Satz 2, 65 GVG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 Ws 17/14 1x (nicht zugeordnet)