Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Strafsenat) - 2 Ws 7/21

Tenor

Eine Entscheidung des Senats über die Eingabe des Verurteilten mit Email vom 17. Dezember 2020 ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2020 hat das Amtsgericht Hamburg-Barmbek gegen den Verurteilten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 EUR festgesetzt und weitere Anordnungen getroffen. Den dagegen gerichteten Einspruch des Verurteilten hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen. Seine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 zurückgewiesen.

2

Mit an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg gerichteter Email vom 17. Dezember 2020 hat der Verurteilte u. a. erklärt: „... Zusätzlich lege ich Vorsorglich Beschwerde ein gegen den Schriftsatz vom 14.12.2020, in der Anlage“, wobei die Verfahrensakte ergibt, dass dem Verurteilten am 14. Dezember 2020 eine Ausfertigung des Beschlusses vom 11. Dezember 2020 übermittelt worden ist.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das als weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 11. Dezember 2020 aufzufassende Rechtsmittel des Verurteilten kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

II.

4

Für eine Entscheidung des Senats besteht derzeit keine Veranlassung. Der Verurteilte hat eine (weitere) Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Große Strafkammer 3, vom 11. Dezember 2020 schon nicht wirksam eingelegt.

5

1. Nach § 306 StPO wird die Beschwerde bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten werden soll, zur Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt. Den Anforderungen der Schriftform genügt eine nicht auf sicherem Übermittlungsweg übertragene Email ohne qualifizierte elektronische Signatur nicht (vgl. § 32a StPO; vgl. KK-StPO § 306 Rn. 8; MüKo-StPO/Neuheuser § 306 Rn. 5 m.w.N.).

6

2. Nach diesen Grundsätzen ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst.

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a) Das Email-Schreiben des Verurteilten vom 17. Dezember 2020 genügt der Schriftform nicht. Es verfügt nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur, und ist auch nicht auf sicherem Übermittlungsweg eingereicht worden.

8

b) Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form führt ausnahmsweise nicht zur (kostenpflichtigen) Verwerfung der „Beschwerde“. Vielmehr ist der Rechtsbehelf ohne förmliche Bescheidung als nicht wirksam eingelegt zu behandeln.

9

Zweck des Schriftformerfordernisses ist es, Zweifel an der Identität des Urhebers und an seinem Willen zur Einlegung des Rechtsmittels auszuschließen (Zabeck aaO.). Wird die Form nicht eingehalten, so widerspricht es diesem Zweck, den Rechtsbehelf durch förmliche Bescheidung, insbesondere Verwerfung mit der gesetzlichen Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO, im Ergebnis gleichwohl als wirksam eingelegt zu behandeln.

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