Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (12. Zivilsenat) - 12 WF 5/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - St. Georg vom 18. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Vater verfolgt mit seiner sofortigen Beschwerde die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein einstweiliges Anordnungsverfahren zur Regelung des Umgangs.

2

Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aufgrund fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt. Dagegen hat der Vater mit Schriftsatz vom 5. Januar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Es lägen triftige das Kindeswohl berührende Gründe vor, die eine Neuregelung des Umgangs im Wege der einstweiligen Anordnung erforderten. Es sei die Einrichtung einer Umgangspflegschaft dringend erforderlich, um der Entfremdung von Vater und Sohn entgegenzuwirken.

II.

3

Die sofortige Beschwerde des Vaters gegen die ablehnende Entscheidung ist in analoger Anwendung des § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 76 FamFG unzulässig. Denn eine Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist in den Fällen des § 57 S. 1 FamFG ausgeschlossen, soweit es um die Erfolgsaussicht geht. Insoweit reicht der Rechtsweg im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht weiter als der Rechtsweg in der Hauptsache (vgl. Zöller/Feskorn, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 57 FamFG Rn. 3; Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 57 FamFG Rn. 2).

4

Eine Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Regelung des Umgangs wäre gemäß § 57 S. 1 FamFG ausgeschlossen. Zwar wird teilweise vertreten, dass im Falle der Anordnung einer Umgangspflegschaft gemäß § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB eine Anfechtung möglich ist (vgl. Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage 2020, § 57 Rn. 6b; Hennemann in: Müko BGB, 8. Auflage 2020, § 1684 Rn. 126; Kohlenberg in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 57 FamFG Rn. 7). Diese Ansicht, der die überwiegende Rechtsprechung nicht folgt (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 20.3.2020, 9 UF 59/20, FamRZ 2020, 1664, juris Rn. 3; OLG Düsseldorf, B. v. 20.3.2018, 3 UF 30/18, juris Rn. 3f; OLG Hamm, B. v. 4.8.2016, 14 WF 119/16, FamRZ 2017, 47, juris Rn. 5; Staudinger/Dürbeck (2019), 1684 BGB Rn. 481) betrifft jedoch zunächst nur Fallgestaltungen, in denen eine Umgangspflegschaft tatsächlich angeordnet wurde und der Beschwerdeführer sich gegen eine Einrichtung der Pflegschaft wendet. Sie betrifft nicht Fallgestaltungen, in denen eine Umgangspflegschaft erst noch erstrebt wird. Das Ziel der Einrichtung einer Umgangspflegschaft genügt jedenfalls nicht. Andernfalls wären in sehr weitem Umfang einstweilige Anordnungen in dem von Amts wegen zu führenden Umgangsverfahren anfechtbar. Damit würde die mit der Regelung des § 57 S. 1 FamFG verfolgte Zielsetzung einer Beschleunigung des Verfahrens unterlaufen und schwierige Abgrenzungsfragen geschaffen werden. Dem ist im Ergebnis nicht zu folgen.

5

Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erforderlich.

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