Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 73/80
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 1979 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 378/77 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, es sei denn, daß die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Diese Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaften einer Bank oder öffentlichen Sparkasse in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
1
Tatbestand:
2Mit Auftragsschreiben vom 3. Mai 1974 wurde die Klägerin beauftragt, aufgrund ihres Angebotes vom 17. April 1974 für den II. Bauabschnitt des Bauvorhabens der Beklagten B Unterkunft in S die erweiterten Rohbauarbeiten zum Angebotspreis von 5.102.460,59 DM auszuführen. Für die Durchführung der Arbeiten war die Zeit vom 2. Mai bis 25. November 1974 angegeben. Die Einzelfristen sollten sich nach dem Netzplan der von der Beklagten mit der gesamten Bauleitung betrauten Ingenieurgesellschaft D richten. In den zusätzlichen Vertragsbedingungen wurde die Geltung der VOB/B - Fassung Oktober 1973 - vereinbart.
3Die Arbeiten der Klägerin wurden nicht im November 1974, sondern wesentlich später abgeschlossen.
4Die Klägerin hat Schadensersatz in Höhe Von 499.700,-- DM begehrt. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Eine Verlängerung der Bauzeit um 192 Tage sei ausschließlich darauf zurückzuführen, daß sie die für die Ausführung ihrer Arbeiten erforderlichen Pläne von der Firma D nicht rechtzeitig, insbesondere nicht zu den im Schreiben der D vom 10. Mai 1974 angegebenen Terminen erhalten habe. Diese Behinderungen seien offenkundig gewesen.
5Auch habe sie der Firma D diese Behinderungen schriftlich angezeigt, und zwar wiederholt vor allem in der Zeit vom 12. Juni bis 27. August 1974. Die für das Bauvorhaben zuständigen Bediensteten der Beklagten hätten jedenfalls von dem Inhalt ihrer Schreiben vom 12., 19. und 28. Juni 1974 Kenntnis erhalten; auch hätten sie sich aufgrund der ihnen in Durchschrift zugegangenen Antwortschreiben der Firma D über den genauen Inhalt der Behinderungsanzeigen informieren können und müssen. Im Monat September 1974 sei zuständigen Bediensteten der Beklagten, nämlich den Zeugen K, F und N zudem wiederholt mündlich diese Behinderung angezeigt worden. Unter Berücksichtigung geänderter Massen und Aufwände, die zu einer Verlängerung der Bauzeit um 19 Arbeitstage geführt hätten, ergebe die Gegenüberstellung störungsmodifizierter Soll- und Ist-Termine zwangsläufig eine Verzögerung von 192 Arbeitstagen, die nur auf verspätete Planlieferungen zurückzuführen sei. Insoweit sei ihr aufgrund sog. Leerkosten sowie Gemein- und Gerätekosten ein Schaden in Höhe von insgesamt 499.70O,-- DM entstanden.
6Die Beklagte und die Firmen Ingenieurgesellschaft D und De die sich in erster Instanz an dem Rechtsstreit auf der Seite der Klägerin aufgrund deren Streitverkündung beteiligt hatten, haben demgegenüber vorgetragen: Die im Schreiben vom 10. Mai 1974 angegebenen Daten für die Planlieferung seien keine End-, sondern Anfangstermine gewesen. Die entsprechend dem Baufortschritt erforderlichen Pläne seien der Klägerin stets rechtzeitig übergeben worden. Verzögerungen wegen des Fehlens von Plänen habe es nicht gegeben. Die von der Klägerin angeführten Zeitpunkte beträfen zum Teil auch Nach- und Zweitlieferungen von Plänen. Die Klägerin habe überdies keine Behinderungen wegen angeblich fehlender Pläne angezeigt; auch in deren Schreiben sei keine Rede von konkreten Behinderungen gewesen. Die Verzögerung der Bauzeit sei allein auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen. So sei sie schon zu Beginn der Erdarbeiten in Rückstand geraten. Auch habe sie nicht dafür Sorge getragen, die von ihr zu beschaffenden Fertigteile ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erhalten. Die Klägerin habe häufig viel mehr Zeit für die Ausführung einzelner Arbeiten gebraucht, als vorgesehen gewesen sei. Verschiedene Ausführungsmängel hätten ebenfalls zu Verzögerungen geführt. Die Darlegungen der Klägerin seien überdies nicht geeignet, den geltend gemachten Schaden auf die angeblichen Verzögerungen bei der Lieferung der Pläne zurückzuführen. Auch könne der Schadensberechnung der Klägerin nicht gefolgt werden, weil sie einen Schaden nicht konkret dargelegt und unter Beweis gestellt, sondern lediglich theoretisch berechnet habe. Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, Behinderungen wegen nicht vorhandener Pläne hätten wirksam nur ihr gegenüber angezeigt werden können.
7Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 11. Dezember 1979 die Klage abgewiesen. Auf den vorgetragenen Inhalt dieses Urteils samt seinen Verweisungen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der Begründung der Entscheidung Bezug genommen.
8Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. Dezember 1979 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, die am 28. Januar 1980, einem Montag, bei Gericht eingegangen ist. Nach entsprechender Fristverlängerung hat sie die Berufung am 27. Mai 1980 begründet, und zwar mit Schriftsatz vom, 21. April 1980.
9Die Klägerin wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt: Die Firma D sei währendder gesamten Zeit der Verzögerungen wegen fehlender Pläne jedenfalls auch richtiger Adressat von wirksamen Behinderungs- anzeigen gewesen. Die Beklagte habe nämlich ihre gesamten Bauherrenfunktionen an diese Firma mit ihren weitgehend organisatorisch verselbständigten Büros der Oberbauleitung und Planung delegiert; die Beklagte habe selbst lediglich eine "Objektbegleitung" wahrgenommen. Sie habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, Arbeitsabläufe zu verändern und damit Hindernisse bei der Firma D zu beseitigen. Die Beklagte habe außerdem jedenfalls aufgrund der Antwortschreiben der Firma D vom 18. Juni und 3. Juli 1974 von ihren Behinderungsanzeigen und den Problemen um Lieferungen der Pläne gewußt, so daß sie sich so behandeln lassen müsse, als wären ihr die Schreiben vom 12. und 28. Juni 1974 direkt zugegangen. Wirksame mündliche Behinderungsanzeigen seien im September 1974 gegenüber den Bediensteten der Beklagten erfolgt; diesen Anzeigen könne entgegen der Annahme des Landgerichts eine Bedeutung für die Zukunft nicht abgesprochen werden. Der auf die am 26. September 1974 mündlichh angezeigte Behinderung zurückgehende Schaden betrage 294.400,-- DM. Durch die Nichteinhaltung der im Schreiben vom l0. Mai 1974 angegebene Planlieferungstermine und die darauf zurückzuführenden Behinderungen, die offenkundig gewesen seien, sei bereits ein Schaden von 63.900,-- DM eingetreten. Die Nichteinhaltung der im Schreiben vom 10. Mai 1974 genannten Daten habe zwangsläufig zur Verlängerung der Bauzeit führen müssen.
10Die Klägerin beantragt,
11unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 499.700,-- DM nebst l0 % Zinsen seit dem 1. Janaur 1977 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
14Beide Parteien bitten außerdem, ihnen zu gestatten, Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
15Die Beklagte tritt mit näheren Darlegungen den Ausführungen der Klägerin entgegen.
16Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen K Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 1980 verwiesen. Ferner wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die in formeller Hinsicht nicht zu beantandende Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
19Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klageabgewiesen. Die Voraussetzungen eines allein in Betracht kommenden Schadensersatzanspruches gem. § 6 Nr. 6 VOB/B sind nicht festzustellen. Die von der Klägerin geltend gemachten Behinderungen können nach § 6 Nr. 1 VOB/B nicht berücksichtigt werden; denn dem Aufgraggeber sind Behinderungen weder wirk-sam angezeigt worden noch waren die Tatsachen offenkundig und deren hindernde Wirkung bekannt (I). Die Klägerin hat außerdem keinen Schaden substantiiert dargelegt, der auf die von ihr behaupteten Verzögerungen bei der Übergabe der Ausführungspläne zurückzuführen ist (II).
20I.
21Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung Behinderungen nach § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B nicht angezeigt. Nach dieser Bestimmung wirksame Anzeigen konnten nur gegenüber der Beklagten selbst als Auftraggeberin erfolgen. Mit gutem Grund sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung Behinderungen dem "Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen». Der Auftraggeber nämlich soll im Verhältnis zum anzeigenden Auftragnehmer die weitreichenden Folgen angezeigter Behinderungen tragen; das Zahlungsbegehren der Klägerin macht deutlich, welche finanziellen Auswirkungen Behinderungen haben können. Damit der Auftraggeber in der Lage ist, sich letztlich vor solchen Folgen zu schützen, muß ihn der Auftragnehmer ent-sprechend der Regelung des § 6 Nr. 1 VOB/B auf die Tatsachen, die der Auftragnehmer als Behinderungen ansieht, klar und unmißverständlich hinweisen, wenn nicht die Tatsache offenkundig und deren hindernde Wirkung dem Auftraggeber bekannt ist. Der bauleitende Architekt kann als Vertreter des Auftraggebers zwar auch richtiger Adressat von Behinderungsanzeigen sein, nämlich dann, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen kann, daß der bauleitende Architekt auch insoweit die wichtigen Interessen des Bauherren wahrnehmen kann und wahrnimmt. Sofern auch nur der geringste Zweifel daran bestehen muß, daß der bauleitende Architekt dafür Sorge trägt, daß alles unternommen wird, um den Auftraggeber selbst vor Nachteilen zu schützen, kann eine allein ihm gegenüber ah-gegebene Behinderungsanzeige die Wirkungen des § 6 VOB/B nicht auslösen. Die Regelung in § 6 Nr. 1 VOB/B dient der Wahrung des auch aus der Sicht des Auftragnehmers verständlichen Interesses des Auftraggebers daran, Folgen von Behinderungen nur tragen zu müssen, wenn er in der Lage war, Nötiges oder Mögliches zur Abwendung der Folgen zu veranlassen. Hierzu kann auch gehören, die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch gegenüber anderen an dem Bauvorhaben beteiligten Auftragnehmern zu schaffen. Geht es um Behinderungen, die - wie hier - nicht nur verhältnismäßig geringe Verzögerungen, sondern einen erheblichen Zahlungsanspruch auslösen können oder sollen, so muß der Auftragnehmer besonders sorgfältig prüfen, ob die berechtigten Interessen des Auftraggebers gewahrt werden, wenn er eine Behinderungsanzeige lediglich an den bauleitenden Architekten richtet. Gehen die Umstände, die der Auftragnehmer als Behinderungen ansieht, von dem bauleitenden Architekten aus und kann oder will dieser sie nicht sofort beheben, so muß sich der Auftragnehmer unverzüglich an den Auftraggeber selbst wenden, um seiner Pflicht aus § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B zu genügen (vgl. auch BGH BauR 1973, 190; Ingenstau/Korbion, VOB, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 8 a i.V.m. Rdnr. 305 zu § 4; Korbion/ Hochstein, VOB-Vertrag, 2. Aufl., S. 89 m.w.N.).
22Die Firma D konnte zu keinem Zeitpunkt allein richtiger Adressat von Anzeigen einer Behinderung wegen fehlender Pläne sein. Nach dem Vorbringen der Klägerin nämlich hat sie die Pläne, die von ihr zu liefern waren, nicht termingerecht oder auch nur auf Nachfrage sofort zur Verfügung gestellt. Die Klägerin hatte deshalb zu keinem Zeitpunkt Anlaß zu der Annahme, die Firma D nehme die Interessen der Beklagten auch insoweit so sorgfältig und umfassend wahr, wie es nötig ist, um die Beklagte vor Nachteilen zu bewahren. Die von ihr als nachhaltig empfundene Störung ging von der Firma D aus. Es handelte sich nicht um eine einmalige unbedeutende Überschreitung der aus ihrer Sicht maßgebenden Termine für die Lieferung der Pläne. Dem eindeutigen und erkennbaren Zweck der Regelung in § 6 Nr.1 VOB/B konnte auch aus der Sicht der Klägerin deshalb nur eine Anzeige an die Beklagte als Auftraggeberin gerecht werden.
23Der Beklagten allein konnte und mußte überlassen bleiben, ob und wie sie aufgrund von Behinderungsanzeigen auf die Firma D einwirken wollte und konnte. Die Auffassung der Klägerin, die Beklagte hätte keine Möglichkeiten gehabt, auf die Firma D einzuwirken und sich damit vor den von der Klägerin jetzt geltend gemachten Nachteilen zu schützen, kann nicht geteilt werden. Es sind schon keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß es ausgeschlossen gewesen wäre, durch nachdrückliche Ermahnungen die Firma D KG zu einem verstärkten Einsatz von Kräften für die Fertigstellung der Pläne zu veranlassen. Weiterhin kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Beklagte eine Handhabe gehabt hätte, um einen von der Klägerin zu Recht geforderten Schadenseratz wegen verspäteter Lieferung von Plänen ganz oder wenigstens zum Teil auf die Firma D abzuwälzen.
24Größe und Organisation der Firma D sowie der Umfang der ihr übertragenen Aufgaben ist für die Beurteilung der Frage, wer richtiger Adressat für die Anzeige von Behinderungen war, ohne Bedeutung. Gegenüber der Klägerin konnte und sollte allein die Beklagte als Auftraggeberin die Folgen der angeblichen Behinderungen tragen. Sie war und blieb Bauherrin und Vertragspartnerin der Klägerin. Es ging um die Interessen der Beklagten: die Fertigstellung der Arbeiten der Klägerin sollte sich verzögern, und es sollte eine Voraussetzung für einen zusätzlichen Zahlungsanspruch geschaffen werden. Dem letzteren ist besondere Bedeutung beizumessen, weil gerade die öffentliche Hand auch bei Bauvorhaben an den Umfang der haushaltsmäßig zur Verfügung stehenden Mittel gebunden ist. Diese allgemein bekannte Tatsache steht der Annahme der Klägerin entgegen, wenn die öffentliche Hand Auftraggeberin ist und sich zur Durchführung eines großen Bauvorhabens eines Wirtschaftsunternehmens zur Bauführung bedient, seien etwas andere Maßstäbe bei Anwendung des § 6 Nr. 1 VOB/B anzulegen. Der Senat neigt im Gegenteil dazu, in diesen Fällen Behinderungsanzeigen lediglich an den Architekten in engeren Grenzen die Wirkung des § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B beizumessen; einer abschließenden Entscheidung zu dieser Frage bedarf es jedoch nicht, weil ohne Rücksicht darauf die Klägerin sich, wie bereits dargelegt, nicht mit Behinderungsanzeigen wirksam an die Firma D als bauleitenden Architekten wenden konnte.
25Die Firma D hat im übrigen schon auf die erste schriftliche Mitteilung der Klägerin vom 12. Juni 1974, einige Pläne seien unvollständig und es sei angesichts der Kürze der Ausführungsfristen unerläßlich, alle Pläne zu den von der Firma D angegebenen Planlieferdaten zu erhalten, unter dem 18. Juni 1974 geantwortet, Behinderungen lägen nicht vor, im Gegenteil sei zum Teil ein Vorlauf in der Planlieferung vorhanden. Die Firma D hat damit gegenüber der Klägerin klar zum Ausdruck gebracht, keine Behinderungen wegen fehlender Pläne und vor allem keinen Anlaß zu sehen, die Pläne entsprechend den Vorstellungen der Klägerin zu liefern. Für die Zeit nach dem 18. Juni 1974 konnte die Klägerin daher auch deshalb ihre Verpflichtung, Umstände, die sie als Behinderung ansah, dem Auftraggeber gem. § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B anzuzeigen, nicht dadurch erfüllen, daß sie sich an die Firma D wandte. Nur der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, daß die Firma D KG mit Schreiben vom 2. und 3. Juli 1974 der Klägerin angelastet hat, in Terminrückstand geraten zu sein bezw. zu kommen, was zu deren Lasten gehen müsse.
26Entgegen_der Annahme der Klägerin ist deren Schreiben vom 12. Juni 1974 auch nicht als eine Behinderungsanzeige nach § 6 Nr. 1 Satz 1 VOB/B zu werten. Die Klägerin hat nämlich neben der Mitteilung, einzelne überreichte Unterlagen seien unvollständig gewesen, lediglich ausgeführt, es sei angesichts der Kürze der Ausführungsfristen unerläßlich, daß sie alle Pläne vollständig und in ausreichender Anzahl zu den von der Firma D angegebenen Planlieferungsdaten erhalte, weil die Fertigsteilungstermine sonst nicht eingehalten werden könnten. Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, sie sei an der Ausführung bestimmter Arbeiten gehindert oder habe Anlaß zu der Gewißheit oder wenigstens der begründeten Vermutung, der Leistungsablauf sei gehemmt oder werde sich verzögern, weil ihr einzelne Pläne fehlten oder zu bestimmten Zeiten fehlen könnten. Mit ihrem Schreiben hat sie daher nicht zum Ausdruck gebracht, sich an der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert zu glauben, was für eine wirksame Behinderungsanzeige jedoch Voraussetzung ist (vgl. Ingenstau/Korbion, a.a.O., Rdnrn. 2 und 7 zu § 6).
27Bedienstete der Beklagten haben von den Ausführungen der Klägerin in den Schreiben ab 12. Juni 1974 an die Firma D, die sich mit Fragen der Planlieferungen und Ausführungsfristen befassen, keine genaue Kenntnis erlangt; insbesondere haben sie hiervon keine Durchschriften oder Ablichtungen erhalten. Für das gegenteilige vorbringen hat die Klägerin keinen Nachweis erbracht. Die Firma D KG hat als Streithelferin der Beklagten in erster Instanz in Abrede gestellt, der Beklagten Abschriften zugeleitet zu haben. Und die Zeugen K, F und N haben nicht bekundet, Abschriften erhalten oder wenigstens von dem Inhalt dieser Schreiben Kenntnis erlangt zu haben. Die ihnen zugegangenen Ablichtungen der Antwortschreiben der Firma D vom 18. Juni und 3. Juli 1974 konnten ihnen diese Kenntnis vom genauen Inhalt der Schreiben nicht vermitteln. Sie konnten aus den Antworten nicht entnehmen, die Klägerin wolle nach § 6 Nr. 1 VOB/B geltend machen, sich an der ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Leistungen gehindert zu glauben. Daß sie diese Schreiben zum Anlaß hätten nehmen können, um sich zu informieren und der Frage nachzugehen, ob der Klägerin die zur termingerechten Ausführung der Leistungen erforderlichen Pläne fehlen könnten, reicht nicht aus, um die Beklagte entsprechend der Auffassung der Klägerin so zu behandeln, als ob die Klägerin der Beklagten angezeigt hätte, sie glaube sich i.S.d. § 6 Nr. 1. VOB/B behindert.
28Eine solche Annahme könnte nur unter den Voraussetzungen des § 242 BGB gerechtfertigt sein. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben ist es jedoch nicht geboten, die Klägerin insoweit von ihrer Pflicht, für eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige zu sorgen, zu befreien und dem Auftraggeber eine über die Regelung in § 6 Nr. 1 VOB/B hinausgehende Pflicht aufzuerlegen. Dies gilt umso mehr, als nach Satz 2 dieser Bestimmung Behinderungen auch ohne Anzeige berücksichtigungsfähig sind, wenn die entsprechenden Tatsachen offenkundig sind und deren hindernde Wirkung bekannt ist; dem Grundsatz von Treu und Glauben ist damit hinreichend Rechnung getragen.
29Es kann ferner nicht festgestellt werden, daß die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung im September 1974 Bediensteten der Beklagten mündlich angezeigt hat, sich wegen fehlender Pläne an der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung gehindert zu sehen. Nach zutreffender allgemeiner Auffassung können Behinderungsanzeigen auch mündlich wirksam erfolgen. Sie müssen dann aber ebenso eindeutig und nachdrücklich sein, wie es eine schriftliche Anzeige, von der die VOB ausgeht, ist (vgl. BGH BauR 78, 54, 142; 75, 278; Korbion/Hochstein, a.a.O., Rdnr. 1o1). Auch kann eine Anzeige, die zunächst unterblieben ist, mit Wirkungen für die Zukunft "nachgeholt" werden, nämlich jedenfalls immer dann, wenn Behinderungen fortwirken und es möglich ist, diese Fortwirkung zu beseitigen. Mit den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Zweck der Regelung in § 6 Nr.1 VOB/B ist es nicht zu vereinbaren, daß der Auftraggeber nach "verspäteter" Behinderungsanzeige untätig bleiben und alle Folgen, für die er eigentlich einzustehen hat, auf den Auftragnehmer auf diese Weise abwälzen darf. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann jedoch keine Behinderungsanzeige festgestellt werden. Keiner der Zeugen hat nämlich bekundet, den zuständigen Bediensteten der Beklagten sei mündlich mitgeteilt worden, die Klägerin könne ihre Arbeiten nicht ordnungsgemäß ausführen, weil ihr hierzu die erforderlichen Pläne fehlten. Der Zeuge K, der als Bauleiter der Klägerin bei dem Bauvorhaben der Beklagten eingesetzt war, hat im Gegenteil ausdrücklich erklärt, im Jahre 1974 mit Herren der Beklagten nicht darüber gesprochen zu haben, daß bestimmte Pläne nicht vorhanden seien; er hat nach seiner Bekundung vielmehr lediglich im Januar 1975 dem Zeugen K gesagt, Schäden seien durch verzögerte Planlieferungen entstanden. Der Zeuge H, der ebenfalls als Bauführer für die Klägerin tätig war, hat gleichfalls bekundet, gegenüber dem Finanzbauamt D das Fehlen von Plänen nicht gerügt zu haben. Und aus der Bekundung des vor dem Senat vernommenen Zeugen K, der als Leiter der Abrechnungsabteilung bei der Klägerin tätig ist, ist nur zu entnehmen, daß bei einem Gespräch mit Bediensteten der Beklagten im September 1974 in der Hauptsache Fragen einer korrekten Abrechnung erörtert worden sind, wenn man nicht frühzeitig weiß, wie die Ausführung auf der Baustelle am Ende sein werde; nach der _Bekundung des Zeugen benötigte die Klägerin für den von ihr gewünschten Vorlauf der Abrechnungsarbeiten für die von der Beklagten geforderten Teilrechnungen mit genauen Massenangaben rechtzeitig Zeichnungen. Soweit er auch bekundet hat, es sei allgemein zum Ausdruck gebracht worden, daß man auf der Baustelle nicht zügig arbeiten könne, wenn die Zeichnungen nicht vollständig vorhanden seien, kann diese allgemeine Erklärung von Vertretern der Klägerin nicht als eine Behinderungsanzeige i.S.d. § 6 Nr. 1 VOB/B gewertet werden. Damit wurde nicht, wie es gerade für eine mündliche Anzeige erforderlich ist, klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, die Klägerin sehe sich wegen noch immer fehlender Pläne an der termingerechten Fortführung der Arbeiten gehindert und es sei Sache der Beklagten, für Abhilfe zu sorgen. Die Klägerin hatte zunächst selbst auch nur vorgetragen, es sei in dem Gespräch im September 1974 um die Mitteilung gegangen, daß Massenermittlungen nicht erstellt werden könnten, weil keine endgültigen Pläne vorhanden seien. Erst in der Berufungsinstanz hat sie in diesem Zusammenhang vorgetragen, die Vertreter der Beklagten seien auf erhebliche Behinderungen und dadurch entstehende Mehrkosten hingewiesen worden. Der Zeuge K hat dies so aber eben nicht bestätigt. Aus den Bekundungen der Zeugen K, F und N kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß die Klägerin ihnen gegenüber Behinderungen wegen fehlender Pläne angezeigt hat. Dies gilt insbesondere für die Bekundung des Zeugen F. Soweit er angegeben hat, von der Klägerin gelegentlich wegen der Pläne angesprochen worden zu sein, reicht diese Erklärung bei weitem nicht aus, um eine klare und unmißverständliche Behinderungsanzeige daraus abzuleiten. Bei dem Gespräch im September 1974 ist es auch nach der Bekundung dieses Zeugen um Fragen einer Abschlagszahlung und von Rechnungsunterlagen gegangen.
30Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, daß die von der Klägerin geltend gemachten Tatsachen offenkundig und deren hindernde Wirkung bekannt (§ 6 Nr. 1 Satz 2 VOB/B) waren. Dies gilt sowohl für die Beklagte als auch für die Firma D. Die bloße Tatsache nämlich, daß einzelne Pläne nicht zu den von der Bauleitungsangegebenen Terminen übergeben werden, zwingt nicht zu dem Schluß, damit sei der Bauunternehmer eines so großen Bauvorhabens, wie es Gegenstand des Vertrages der Parteien war, gehindert, seine Leistungen ordnungsgemäß und termingerecht zu erbringen. Unwesentliche Verzögerungen insoweit müssen nicht zwangsläufig auch Auswirkungen auf den Arbeitsablauf haben. Es kann durchaus sein, daß Arbeiten, die einen oder einige Tage später erst begonnen werden, gleichwohl termingerecht und ohne zusätzliche Kosten zu verursachen fertig werden können. Auch kann es ohne weiteres so sein, daß andere Arbeiten vorhanden sind und anstelle der von der Verzögerung betroffenen ausgeführt werden können. Die Klägerin hat den entsprechenden Ausführungen der Beklagten und deren Streithelferinnen in erster Instanz auch nichts substantiiert entgegengehalten. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, zu irgendeinem Zeitpunkt sei es deutlich erkennbar nicht möglich gewesen, die von ihr eingesetzten Arbeiter und Geräte tätig sein zu lassen. Von einer Offenkundigkeit von behindernden Tatsachen kann deshalb keine Rede sein.
31II.
32Dem Schadensersatzbegehren der Klägerin steht weiter entgegen, daß sie keinen Schaden substantiiert dargelegt hat, der auf fehlende Pläne zurückgeführt werden kann. Nach dem Vorbringen der Klägerin ist nämlich nicht festzustellen, daß eine Verzögerung der Bauzeit deshalb eingetreten ist, weil der Klägerin zu bestimmten Zeitpunkten für den fristgerechten Ablauf der gesamten vertragsgemäßen Bauarbeiten erforderliche Pläne gefehlt haben. Entgegen der Annahme der Klägerin spricht nichts für eine automatische Verlängerung der Bauzeit, wenn einzelne Pläne nicht zu bestimmten vorgesehenen Zeitpunkten vorliegen.
33Es kann, wie bereits ausgeführt, durchaus möglich sein, bestimmte Arbeiten schneller durchzuführen, wenn andere Arbeiten noch nicht begonnen werden können. Auch kann in Betracht kommen, Rückstände, die aus anderen Gründen eingetreten sind, aufzuholen. Nicht eingeplante Arbeiten, insbesondere zur Beseitigung von Mängeln, können angestanden haben und ausgeführt worden sein. Die Beklagte und deren Streithelferinnen in erster Instanz haben sehr eingehend dargelegt, daß solche Gründe, die mit dem Fehlen von vollständigen und endgültigen Plänen zu bestimmten Zeitpunkten nichts zu tun haben, zu der Verlängerung der Bauzeit geführt haben. Die Klägerin hat dem substantiiert nichts entgegengesetzt. Sie hat insbesondere nicht vorgetragen, daß und in welchem Umfange gegebenenfalls an bestimmten Tagen die von ihr eingesetzten oder vorgesehen gewesenen Arbeiter und Geräte nicht tätig sein konnten. Ihre auf die gutachtliche Stellungnahme der Professoren B und S gestützten Ausführungen beruhen ausschließlich auf theoretischen Überlegungen. Diese jedoch sind für die Praxis nicht zwingend, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen. Der tatsächliche Arbeitsablauf auf der Baustelle hat offenbar keine, jedenfalls keine gravierenden Behinderungen wegen fehlender Pläne erfahren. Die Klägerin hat nämlich solche Behinderungen, die sicher aufgezeichnet worden wären, nicht vorgetragen. Auch die Bekundungen der Zeugen R und H die für die Klägerin als Bauleiter und Bauführer tätig waren, lassen nicht den Schluß zu, es sei wegen des Fehlens von Plänen zu besonderen Schwierigkeiten gekommen.
34Im Gegenteil spricht die Bekundung des Zeugen R dafür, daß keine nennenswerten Behinderungen vorgelegen haben. Nach seiner Bekundung nämlich ist nach Vorabzügen gebaut worden und hat es zu den endgültigen Plänen dann keine gravierenden Unterschiede gegeben. Nur verschiedentlich mußte hiernach vor dem Betonieren auf Anordnung des Prüfingenieurs an der Bewehrung etwas geändert werden. Auch spricht er nur von einigen Fällen, in denen das Betonieren verschoben werden mußte, weil der geprüfte Bewehrungsplan noch nicht vorlag. Davon aber, daß es dadurch zu einem Leerlauf auf der Baustelle gekommen war, hat der Zeuge nichts bekundet.
35Aufgrund des Vorbringens der Klägerin kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die von ihr behaupteten Behinderungen zu einer Verzögerung der Bauzeit und damit zu einem Schaden geführt haben.
36Das Schadensersatzbegehren der Klägerin ist nach alledem nicht gerechtfertigt. Ihrer Berufung muß daher der Erfolg versagt bleiben.
37Die Nebenentscheidungen folgen aus § 97, 708 Ziffer l0, 711, 108 ZPO.
38Streitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 499.700,-- DM
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.