Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 73/80

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Dezember 1979 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 378/77 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,-- DM abzuwenden, es sei denn, daß die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Diese Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaften einer Bank oder öffentlichen Sparkasse in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.


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