Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 23/81
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
1
G r ü n d e :
2Die Mutter beschwert sich gegen eine von ihr behauptete "Anweisung" des Familienrichters an das Jugendamt der Stadt C., sich einen persönlichen Eindruck über das Verhältnis zwischen Vater und Kind zu machen. Eine anfechtbare "Verfügung " (§ 19 FGG) dieser Art des Familienrichters ist jedoch nicht ergangen, ein Rechtsmittel insoweit also gegenstandslos und mithin unzulässig.
3Zwar hat der Familienrichter mit Verfügung vom 11.12.80 (BI. 72 d.A.) die Jugendämter Bonn und Euskirchen durch Übermittlung von Fotokopien vom Verfahrens stand unterrichtet und zugleich um "Bericht" gebeten. Damit hat er jedoch nicht Rechte anderer Verfahrensbeteiligter tangiert, sondern lediglich die gesetzlich am Verfahren "beteiligten" Jugendämter instand gesetzt, die ihre unabhängig von einer richterlichen Anweisung, Bitte oder Zulassung zustehenden Rechte ausüben (vgl. § 48 a, 52 a JWG). Gemäß § 48 a Abs. I Nr. 6 JWG "hat" das Familiengericht (vgl.§ 52 a JWG) das Jugendamt vor Entscheidungen nach den §§ 1671, 1672 BGB "zu hören".
4Das Gesetz enthält im einzelnen keine Anordnungen, wie das Jugendamt sein Recht, wie auch seine Pflicht, sich zu äußern, wahrnimmt, insbesondere vorbereitet. Daß das Jugendamt sein rechtliches Gehör nur nach Kenntnisnahme von entscheidungserheblichen Tatsachen sinnvoll ausüben kann, versteht sich von selbst. Nach § 48 JWG ist das Jugendamt auch verpflichtet das Vormundschaftsgericht - und das gilt gemäß § 52 a JWG auch für das Familiengericht - "bei allen Maßnahmen zu unterstützen welche die Sorge für die Person Minderjährigen betreffen". Aus dieser Pflicht folgt die Befugnis, Hausbesuche zu machen und ausser den räumlichen Gegebenheiten auch persönliche, den Minderjährigen betreffende Umstände, etwa seinen körperlichen und seelischen Zustand, sein Verhältnis zu anderen Personen, insbesondere natürlicherweise zu nahen Bezugspersonen, seinen Eltern etwa, zu erkunden. Um solche Nachforschungen durchzuführen, bedarf es keiner richterlichen Anordnung oder Zulassung. Die Befugnis dazu folgt unmittelbar aus dem Gesetze
5Die von der Mutter dazu vertretene gegenteilige Auffassung ist (offensichtlich) rechtsirrig. Angesichts der für jeden erkennbaren gesetzlichen Aufgäben von Jugendämtern
6in Sorgerechtssachen , nach bestem Bemühen Sachverhalte aufzuklären, um dem Wohl des betroffenen Kindes zu dienen und durch solche Mitwirkung im richterlichen Verfahren eine möglichst sachgerechte Entscheidung fördern zu helfen, ist schwer verständlich, welcher verständige Anlaß von Elternseite aus bestehen kann, wenn ausschließlich das Wohl des Kindes Motiv allen Handelns ist oder jedenfalls sein sollte, von vornherein jedwede Mitwirkung bei der Bemühung von Beauftragten des Jugendamtes, auch persönliche Umstände in angemessener Form zu klären, zu verweigern oder
7in Bezug auf Kontakte zum anderen Elternteil zu verhindern. Die Befähigung, das Sorgerecht allein auszuüben, wird u.U. auch daran zu messen sein, in welcher Art und Weise sich ein Elternteil bereit zeigt, bei gesetzlich erlaubter oder vorgeschriebener, dem Wohl des Kindes dienender staatlicher Aufklärung mitzuwirken.
8Der Familienrichter hat in einem Vermerk vom 26.1.1981 den Inhalt eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes Bonn festgehalten, wonach diese Mitarbeiterin um Hinweise über den "Umfang" ihres Auftrags gebeten hat, worauf der Familienrichter sie "ausdrücklich gebeten" hat, "auch auf Grund ihres persönlichen Eindrucks über das Verhältnis Vater-Kind zu berichten". Da die diesem Vermerk zugrunde liegende Anfrage des Jugendamts "aus gegebener Veranlassung" erfolgte, ist davon auszugehen, daß ihr das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Mutter vom 19.1.1981 zugrunde lag, in dem dem Jugendamt schlechthin die Befugnis zu jedem Kontakt mit dem Kind abgesprochen wird. Die ohne weiteres erkennbare Unrichtigkeit dieser Auffassung ist nach den Vorschriften des JWG, die auch ständig praktiziert werden, eindeutig.
9Nur dem Anschein nach enthält der richterliche Vermerk vom 26.1.1981 eine richterliche Verfügung i.S. des § 19 FGG, wobei die Frage, ob eine der Aufklärung dienende konstitutive Anordnung überhaupt anfechtbar wäre, dahinstehen kann. Ihrem wahren Gehalt nach beinhaltet die richterliche (mündliche) "Bitte", einen "persönlichen Eindruck" von
10Vater-Kind-Verhältnis zu gewinnen, nur einen Hinweis auf die dem Jugendamt - wie dargelegt - ohnehin zustehende gesetzliche Befugnis - und in 50rgerechtssachen vielfach auch Pflicht - , sich einen für die richterliche Entscheidung nützlichen eigenen Eindruck von den persönlichen Beziehungen des Kindes zu den Eltern - oder einem Elternteil - zu verschaffen. Die mündliche "Bitte" des Familienrichters vom 26.1.1981 an das Jugendamt Bonn um eine Aufklärung des Vater-Kind-Verhältnisses, enthält demnach keine anfechtbare richterliche Verfügung i.S. des § 19 FGG.
11Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, daß der Familienrichter am 26.1.1981 eine beschwerdefähige "Verfügung" erlassen hätte, wäre die Beschwerde erfolglos, weil diese "Verfügung" nicht zu beanstanden wäre. Schon aus § 48 a JWG ergibt sich, daß der Familienrichter (§ 52 a JWG) das Jugendamt (mit dessen Einverständnis) mit lider Ausführung sonstiger Anordnung betrauen darf. Eine Bitte um Kontaktaufnahme mit Vater und Kind rechtfertigt sich insbesondere und in erster Linie aber aus § 48 JWG. Darin liegt auch keine Umgehung der Pflicht des Richters zur persönlichen Anhörung des
12Kindes im Rahmen des § 50 b FGG, die für unter 14 Jahre alte Kinder zudem nicht ausnahmslos zwingend ist (§ 50 b Abs.1 FGG).
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