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BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Amtsgericht Sonneberg - 3 F 29/26
19. Februar 2026
3 F 29/26 19. Februar 2026
Beschluss vom Amtsgericht Bad Kreuznach - 91 F 84/25
17. Januar 2026
91 F 84/25 17. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 UF 88/25
5. Januar 2026
7 UF 88/25 5. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Familiensachen) - 2 UF 13/25
5. Januar 2026
2 UF 13/25 5. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (7. Senat für Familiensachen) - 7 UF 142/25
2. Januar 2026
7 UF 142/25 2. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 18 UF 193/25
30. Dezember 2025
18 UF 193/25 30. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 279/25
17. Dezember 2025
XII ZB 279/25 17. Dezember 2025
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 74 F 251/25 eA
16. Dezember 2025
74 F 251/25 eA 16. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (2. Senat für Familiensachen) - 2 UF 71/25
12. Dezember 2025
2 UF 71/25 12. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (Senat für Familiensachen) - 2 UF 112/25
28. November 2025
2 UF 112/25 28. November 2025