Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 210/82
Tenor
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Antrag der Antrag-stellerin vom 02. Juli 1982 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
1
G r ü n d e
2Der angefochtene Beschluß ist zu Unrecht ergangen. Der Antrag der Antragstellerin, ihr den persönlichen Umgang mit den Kindern B. und G in den Sommerferien für die
3Dauer von 4 Wochen zwischen dem 17. Juli 1982 und 13. August 1982 zu gestatten, ist unbegründet. Dem Antrag steht offensichtlich schon die Einigung der Eltern über den persönlichen Umgang in den Sommerferien entgegen. Entsprechend § 1671 III
4BGB können Eltern auch eine Einigung über Art und Umfang des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit den Kindern treffen, die eine vergleichbare Bindungswirkung hat (vgl. Senatsbeschluß vom 02.10.1978 - 4 UF 194/78 OLG Köln). Wenn
5nämlich den Eltern ein mit Bindungswirkung ausgestatteter Vorschlag in Bezug auf das elterliche Sorgerecht gestattet ist, muß ihnen diese Möglichkeit auch für das Umgangsrecht, dem geringere Bedeutung beikommt, offenstehen.
6Die Eltern haben sich darauf geeinigt, das Besuchsrecht für die Sommerferien mit "mindestens drei Wochen" festzulegen. Der Zusatz "mindestens" bedeutet freilich nicht, daß die Mutter jederzeit einen längeren Sommerferienumgang ggf. gerichtlich sollte durchsetzen können. Dieser Passus ist vielmehr im Zweifel dahin auszulegen, daß es ihr freisteht, beim Vater um eine einverständliche Ausdehnung des Ferienumgangs nachzusuchen. Kommt darüber eine Einigung nicht zustande, bleibt es bei den drei Wochen, die ja an der oberen Grenze des üblichen Sommerferienumgangsrechts liegen. Ob und welche Umstände -"dringende" Gründe des Kindeswohls - eine gerichtliche Erweiterung
7des Umgangs für die Sommerferien zulässig erscheinen lassen, bedarf hier keiner allgemeinen Erörterung.
8Im hier zu entscheidenden Fall nämlich tritt zu der allgemeinen zwischen den Eltern vereinbarten Besuchsregelung eine konkrete Absprache der Eltern vom Juni 1982 über den Besuch der Kinder bei der Mutter in den Sommerferien 1982. Die Begründung, mit der das Familiengericht glaubt, sich über diese Einigung der Eltern hinwegsetzen zu können, um "im Einzelfall" eine Regelung für alle Beteiligten, insbesondere aber für die Kinder zu treffen, die lI akzeptabel ll erscheint, ist im Grundsätzlichen Ansatzpunkt und in der fallbezogenen Ausführung unhaltbar.
9Dem Familiengericht steht entgegen seiner Darlegung gerade nicht die Befugnis zu, trotz Einigung der Eltern über den Umgang der Kinder im Einzelfall eine andere Regelung zu treffen, die ihm "akzeptabel" erscheint. Aus § 1671 III BGB, der entsprechend anwendbar ist, wie dargelegt, folgt, daß eine abweichende gerichtliche Regelung nur statthaft sein soll, wenn dies zum Wohl der Kinder "erforderlich" ist. Es genügt also
10nicht, daß eine bessere Lösung, als die von den Eltern getroffene, an sich oder auch konkret denkbar ist, sie muß im Interesse des Kindeswohls "erforderlich" sein, also notwendig, um eine erhebliche Benachteiligung der Kinder abzuwenden.
11Die Eltern selbst sind an die Umgangsregelung gebunden ohne das Recht einseitiger Lösung von der Vereinbarung zu haben. Ein solches Recht besteht nur, wenn erhebliche Gründe des Kindeswohls an einem Festhalten an der Einigung entgegenstehen.
12Grundsätzlich jedoch entfaltet eine Einigung Bindungswirkung, vor allem im Interesse der von der Einigung betroffenen Kinder, denen es im allgemeinen zum Wohle gereicht, auch im Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eine verläßliche und kontinuierliche Gestaltung zu erfahren.
13Erhebliche Gründe für eine Lösung von der Einigung mit dem Vater, sind von der Mutter auch in der Beschwerdeerwiderung nicht geltend gemacht worden. Daß zur Hochsommerzeit reges Treiben auf Flughäfen zumal in Feriengebieten herrscht, ist allgemein bekannt. Die Kinder sind dadurch jedoch in keiner Weise gefährdet, da sie ja individuell von Stewardessen, denen alle Umstände des Flugverkehrs auch im Hochsommer bekannt sein dürften, betreut werden.
14Eingriffe des Staates in elterliche Umgangsregelungen sind nur gestattet, wenn anderenfalls das Kindeswohl erheblich gefährdet wäre.
15Aus Artikel 6 II 1 ff folgt, daß Pflege und Erziehung "zuvörderst" eine den "Eltern" obliegende Pflicht ist. Dem Staat steht - Artikel 6 II 2 ff - nur ein "Wächteramt" zu, also keineswegs eine primäre, der Pflicht der Eltern vergleichbare Betätigung. Der Staat "wacht" nur über die Betätigung der Eltern in Bezug auf ihre Kinder. Die "primäre Entscheidungszuständigkeit" der Eltern beruht auf der Erwägung, daß die Eltern die Interessen des Kindes regelmäßig am besten wahrnehmen können, wobei die Möglichkeit in Kauf genommen wird, daß das Kind durch den Entschluß der Eltern wirkliche oder vermutliche "Nachteile" erleidet (BVG, FamRZ 1982, 567 (570) zu § 1666 BGB). Daraus folgt, daß es nicht zu den Wächteraufgaben und Befugnissen des Staates - im zu entscheidenden Falle wahrzunehmen durch die Familiengerichtsbarkeit - gehört, schon dann an Stelle der Eltern tätig zu werden, um eine "bestmögliche" Förderung des Kindes sicherzustellen (BVG a.a.O.). Der Staat hat insoweit vielmehr erst dann einzugreifen, wenn
16die Gefahr besteht, daß vorrangiges Elternhandeln das Wohl der Kinder erheblich zu beeinträchtigen geeignet ist.
17Von einer das Kindeswohl erheblich beeinträchtigenden Wirkung der Reisegestaltung (Rückflug am 9.8.82 von Italien aus) gemäß dem ursprünglichen Plan (Einigung) der Eltern (siehe Brief Mutter vorn 16.6.82 BI. 17 d.A.) kann jedoch begründet nicht einmal die Rede sein, wenn man nur die "Beeinträchtigung" prüft.
18Die Mutter hat in ihrem bestätigenden Brief vom 16.6.1982 mit keinem Wort eine Gefährdung des Kindeswohls durch eine Flugreise mit der C. auch nur angedeutet, im Gegenteil verstärkend (zugunsten einer Flugreise) noch darauf hingewiesen, daß die Kinder ab 5 Jahren auch mit der M. "alleine fliegen" können.
19Ebenso enthält die eidesstattliche Versicherung der Mutter vom 14. 07. 1982 keinerlei Gründe, die einen Rückflug der Kinder mit der C. am 09. 08. 1982 - und nur darum geht es letztlich - irgendwie gefährdend erscheinen läßt. Die in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Gründe für ein Abweichen von der verbindlichen Elterneinigung sind in Bezug auf das Wohl der Kinder völlig belanglos. Das gilt sowohl für die Verhinderung des Ehemannes der Mutter - die Kinder besuchen die Mutter, nicht deren Ehemann - als auch für die Verhinderung der Begleitperson, die ja ab 17. 07. 1982 zur Verfügung steht
20und sich 3 Wochen lang - das ist die vereinbarte Ferienzeit - auch für die Kinder tätig sein kann.
21Die Antragsschrift legt die Vermutung nahe, daß ein der Elternvereinbarung vom Juni 1982 widersprechender vierwöchiger Urlaub der Kinder mit der Mutter nicht zuletzt deshalb regellos wird, um dieser eine mit Lasten verbindenden Rückkehr der Kinder vor deren Urlaubsende der Mutter,zu ersparen. Daß sie bei vorzeitiger Rückkehr der Kinder, die nur deshalb erforderlich wird, weil der Ehemann am rechtzeitigen Antritt des geplanten Urlaubs verhindert war (und eine Begleitperson gleichfalls), eine "1 1 /2 stündige Fahrt" zum Flughafen machen muß, ist eine Bagatell-Last ohne jede Erheblichkeit für die hier zu entscheidende Frage.
22Wieso - gemäß Vortrag in der Antragsschrift, ohne daß dort mehr dazu gesagt würde - für die Kinder "dieser Flug mit einer 80 minütigen Zwischenlandung nicht zu vertreten" ist, ist nicht verständlich, wenn man bedenkt, daß sie 2 Wochen zuvor, ohne daß sich am Flugablauf und seinen Bedingungen oder im Befinden der Kinder irgendetwas geändert hätte, den Rückflug zum 09.08.1982 ohne jeden Vorbehalt zugestimmt hat. Da der Senat davon ausgeht, daß die Mutter bei ihren Ferienabsprachen mit dem Vater in erster Linie das Wohl der Kinder im Auge hatte und darauf auch ihr Schreiben vom 16. 06. 1982 beruht, spricht vieles dafür, daß die spätere (lapidare) Behauptung, der Flug sei "nicht zu vertreten",ohne daß konkret ausgeführt wird warum nicht, eine eher vorgeschobene Begründung ist, um den Ferienbesuch der Kinder der infolge der Verhinderung vor allem des Ehemannes veränderten zeitlichen Urlaubsplanung anzupassen.
23Ob die mit der Beschwerdeerwiderung erstmals schriftsätzlich vorgetragenen konkreten Bedenken wirklich Hauptgrund der Lösung von der Urlaubsvereinbarung waren, kann letztlich aber dahinstehen.
24Objektiv unbegründet sind jedenfalls die Argumente, mit denen das Familiengericht die behaupteten "Bedenken" teilt. Wenn überhaupt, kann keinesfalls von einer erheblichen Gefährdung des Kindeswohls bei einer Flugreise ausgegangen werden. Wieso es das Kindeswohl berühren soll, wenn die Kinder in einem "fremden" Land die Flugmaschine besteigen und im "Ausland" jeweils individuell betreut von einer Stewardess die Maschine wechseln müssen, ist unerfindlich. Gerade eine der Landessprache kundige, auf solche Dienste vorbereitete, mit dem Flugbetrieb vertraute Stewardess der international tätigen und anerkannten italienischen Fluggesellschaft bietet alle Gewähr für eine angemessen gute Betreuung der Kinder während des Fluges und des Umsteigens. Da der sorgeberechtigte Vater erklärt, daß die Kinder "flugerfahren" sind und er die alleinige
25Verantwortung insoweit trägt, ist nicht ersichtlich, welche Bedenken sich überhaupt gegen eine solche Flugreise – abgesehen von der allgemeinen Unfallgefahr, die im Luftverkehr bekanntlich ungleich geringer als z.B. im Kraftfahrzeugverkehr ist - unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls in diesem Fall ergeben könnten.
26Es geht nicht an, daß das Familiengericht eine Reiseentscheidung des sorgeberechtigten Vaters mit seinen subjektiven Erwägungen und Bedenken, die unzulässigerweise an die Stelle der Entscheidung des Vaters gesetzt werden, zunichte macht. Das Familiengericht hat nicht zu prüfen, wie es selbst, hätte es für die Kinder eine Reiseentscheidung treffen müssen, aus seiner Sicht entschieden hätte. Es hat lediglich zu fragen, ob die Vater-Entscheidung dem Wohl der Kinder erheblich widerspricht. Davon kann hier nicht entfernt die Rede sein. Die, wie anzunehmen ist, vom Vater überlegt und in voller
27Verantwortung für das Kindeswohl im Einvernehmen mit der Mutter im Juni 1982 getroffene Entscheidung zugunsten einer (betreuten) Flugreise der Kinder, verliert auch nicht dadurch an ihrer (für die Gerichte bindenden) Beachtlichkeit, daß das Familiengericht die Tatsachenmitteilung des Vaters, die Kinder seien "flugerfahren", mit der Bemerkung abqualifiziert "Kinder sind kein Frachtgut, das in eine Maschine verladen wird". Eine solche Feststellung (die inhaltlich Selbstverständliches wiedergibt) liegt offensichtlich und eindeutig jenseits dessen, was bei Ausübung des "Wächteramts" des Staates an herabsetzender Wertung, zu der hier keinerlei Anlaß bestand, von Rechts wegen gerichtlich verantwortungsbewußten Eltern gesagt werden darf.
28Auch der letzte Absatz des angefochtenen Beschlusses läßt erkennen, daß das Familiengericht seine grundsätzlichen Befugnisse bei der Prüfung vereinbarter elterlicher Ferienmaßnahmen verkannt hat. Es war und ist das gute Recht des Vaters, in einem nicht von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahren unbegründeten Versuchen Elternvereinbarungen über den Ferienumgang der Kinder ohne zureichenden Grund die Wirkung zu nehmen, entgegenzutreten. Es ist deshalb nicht rechtens, dieses erlaubte Vaterverhalten abwertend als "Behauptung rechtlicher Positionen" herabzumindern und ihm gegenüberzustellen einem vom Gericht für sich in Anspruch genommenes "Verständnis" und
29"Einfühlungsvermögen" für die Kinder. Der Senat hat keinen Zweifel, daß im Regelfall Verständnis und Einfühlungsvermögen, das leibliche Eltern ihren ihnen aufs engste vertrauten Kindern gegenüber zu entwickeln imstande sind, naturgemäß Verständnis und Einfühlungsvermögen von Staatsorganen, denen als Fremde und Dritte lediglich Überwachungsaufgaben obliegen, deutlich überlegen sind. Das gilt ersichtlich auch für diesen Fall. Das Wohl der Kinder ist durch das einverständliche Elternhandeln im Rahmen der Ferienregelung so gut gewahrt, daß familiengerichtliche Anordnungen an Stelle elterlicher Maßnahmen ungesetzlich und-deshalb dem Kindeswohl nicht dienlich sind. Die Mutter wird deshalb zuverlässig dafür zu sorgen haben, daß die Kinder am 09. 08. 1982 zum Vater zurückkehren. Sie konnte nicht davon ausgehen, daß die angefochtene Entscheidung bestand haben würde.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 c FGG
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