Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 93/88
Tenor
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G r ü n d e :
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In der Strafsache gegen A. D. war der Beschwerde-gegner als Dolmetscher für die türkische Sprache zu dem auf den 12. November 1987, 9 Uhr, anberaumten Termin zur Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln geladen worden. Dieser Termin ist am Nachmittag des 11. November 1987 wegen plötzlicher Erkrankung des Verteidigers aufgehoben worden. Der Beschwerdegegner, der verse-hentlich nicht abbestellt worden war, ist am Morgen des 12. November 1987 bei Gericht erschienen. Er hat beantragt, den ihm entstandenen Verdienstaus-fall zu regulieren, und zur Begründung vorgetragen, er habe sich für den Verhandlungstag am 12. Novem-
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ber 1987 ganztätig von anderen geschäftlichen Ver-pflichtungen freigehalten und Aufträge, die auf je-den Fall den Zeitraum von 8 bis 17 Uhr erfaßt hät-ten, abgelehnt. Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat die Strafkammer am 6. Januar 1988 die dem Be-schwerdegegner zu gewährende Entschädigung auf ins-gesamt 1.099,90 DM festgesetzt, die sich wie folgt errechnet:
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Zeitaufwand gemäß §§ 17, 3 Abs. 2 ZSEG
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9 Stunden, einschließlich der Hin- und
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Rückfahrt von bzw. nach B.
1415
à 70,-- DM 630,-- DM
1617
Erhöhung um 50 % gemäß §§ 17,3 Abs. 3 b
1819
ZSEG 315,-- DM
2021
Fahrtkosten gemäß §§ 17, 9 Abs. 3 ZSEG
2223
2 x22 km à 0,45 DM 19,80 DM
2425
964,80 DM
2627
14 % Mehrwertsteuer 135,07 DM
2829
1.099,87 DM
3031
Aufrundung gemäß § 12 ZSEG 1.099,90 DM
3233
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Gegen diesen Beschluß hat der Bezirksrevisor Be-schwerde eingelegt, der die Strafkammer nicht abge-holfen hat. Er beantragt, die Entschädigung für den Dolmetscher insoweit zu versagen, als er für die-jenigen Zeiträume entschädigt wird, für die er vom
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Gericht nicht zu Beweiszwecken herangezogen wurde, also für die sogenannte "Ausfallentschädigung".
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Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-ständigen (ZSEG) statthafte Beschwerde, die auch im übrigen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen Bedenken begegnet, ist im Umfang der Anfechtung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer des Landge-richts Köln vom 6. Januar 1988 begründet.
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Der Beschwerdegegner kann nur die Ersetzung der Fahrtkosten und eine Entschädigung für den Zeitauf-wand verlangen, der mit der Anfahrt zum Gerichtsort und der Rückfahrt sowie dem tatsächlichen - erfor-derlichen - Aufenthalt bei Gericht verbunden war. Ein darüber hinausgehender Entschädigungsanspruch steht ihm nicht zu.
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Nach §§ 1 und 3 ZSEG, die auch für Dolmetscher gel-ten (§ 17 Abs. 1 und 2 ZSEG), werden Sachverständi-ge, die vom Gericht zu Beweiszwecken herangezogen werden, für ihre Leistungen entschädigt. Diese Vor-aussetzungen sind nur für den dem Beschwerdegegner zuzuerkennenden Teil des geltend gemachten Entschä-digungsanspruchs erfüllt.
4445
Der Beschwerdegegner ist auf Grund einer Ladung vor Gericht erschienen und war damit im Sinne von § 1 ZSEG herangezogen, obwohl der Hauptverhandlungster-min aufgehoben war und er eine Dolmetschertätigkeit
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nicht erbracht hat (vgl. Meyer/Höver, Komm. z. ZSEG, 16. Aufl., § 1 Rdnr. 21; Hartmann, Kostenge-setze, 22. Aufl., § 1 ZSEG Anm. 3) A b). Dieser Umstand steht indessen dem Entschädigungsanspruch nicht entgegen. Denn der Beschwerdegegner hat dem Gericht zur Verfügung gestanden und ist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht dazu gekommen, eine Leistung als Dolmetscher zu erbringen. Er kann daher Erstattung der Fahrtkosten (§§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 ZSEG) und Entschädigung für die aufge-wendete Zeit (Fahrzeit, Aufenthalt vor Gericht) be-anspruchen (OLG München NJW 1973, 2044).
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Ein weitergehender Anspruch steht dem Beschwer-degegner nicht zu. Der von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluß unter Berufung auf die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln vom 8. 5. 1970 - 8 W 25/70 - und des Oberlandesgerichts München vom 16. 8. 1973 (NJW 1973, 2044) vertrete-nen Auffassung, unter den gegebenen Umständen sei "§ 324 Abs. 1 BGB als Ausgestaltung eines allge-meinen Rechtsgeschehens" analog anzuwenden und dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf Entschädigung für den Verdienstausfall zuzubilligen, vermag der Senat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Mün-chen (a.a.O.) die Auffassung der Strafkammer über-haupt stützt.
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Da insoweit eine regelbedürftige Gesetzeslücke nicht vorliegt, kommt eine Gesetzesausfüllung durch
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analoge Anwendung anderer Vorschriften - wie etwa des § 324 Abs. 1 BGB - nicht in Betracht.
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Zeugen und Sachverständige haben - wie die Dolmet-scher - eine staatsbürgerliche Pflicht zu erfüllen (Hartmann a.a.O. Grdz. ZSEG Anm. 1 A). Um der Gefahr vorzubeugen, daß sie sich aus Furcht vor Schaden dieser Pflicht entziehen, werden sie - nicht voll, sondern nur in begrenztem Umfang - "entschädigt" (Hartmann a.a.O. Anm. 3; OLG München RPfl 1979, 358). Sie erhalten keine Vergütung. Hie-raus wird zu Recht der Schluß gezogen, daß der Ent-schädigungsanspruch der Zeugen und Sachverständigen - wie auch der Dolmetscher - im ZSEG abschließend nach Grund und Höhe geregelt ist (BGH RPfl 1979, 259; OLG München a.a.O.; Hartmann a.a.O.; Meyer/Hö-ver a.a.O. § 1 Rdnr. 1; st. Senatsrechtspr.). Das bedeutet, daß ein Entschädigungsanspruch nur inso-weit gegeben ist, als ihn das Gesetz ausdrücklich zubilligt (Hartmann a.a.O.; Höver/Meyer a.a.O. § 1 Rdnr. 1). Einen Anspruch auf Verdienstausfall sieht das ZSEG nicht vor. Ein solcher Anspruch besteht mithin nicht.
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Der Senat sieht sich gehindert, die in der Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Den vorlie-genden Akten ist nicht zu entnehmen, welche Zeit der Beschwerdegegner für die Fahrt von seinem Wohnort zum Gericht, für sein Erscheinen und seinen Aufenthalt dort sowie für die Rückfahrt aufgewendet
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hat, so daß nicht beurteilt werden kann, für welche Zeitdauer er zu entschädigen ist.
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Auch die Höhe des dem Beschwerdegegner zustehenden Entschädigungsanspruchs läßt sich nicht beurteilen. Die Strafkammer hat dem Beschwerdegegner den in § 3 Abs. 2 ZSEG vorgesehenen Höchstsatz von 70,-- DM/Stunde zugebilligt und zudem von der Mög-lichkeit des § 3 Abs. 3 ZSEG Gebrauch gemacht, die Entschädigung um 50 % zu überschreiten, ohne dies zu begründen. Eine Begründung hierfür enthält auch der Antrag des Beschwerdegegners auf Entschädigung nicht. Mithin kann nicht nachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Höchstsatzes der Entschädigung und für eine Überschreitung nach § 3 Abs. 3 ZSEG vorliegen.
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Die Sache muß daher zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
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Die Kostenregelung ergibt sich aus § 16 Abs. 5 ZSEG.
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