Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 10 UF 40/89

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -

Familiengericht - Aachen vom 13. Januar 1989 - 24 F 1/88 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Unterhalt

zu zahlen:

Für die Zeit vom 17.04. bis 30.06.1988 367,-- DM,

für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1988 426,77 DM,

für die Zeit ab 01.01.1989 367,-- DM.

Die Zahlungen sind bis zum 5. Kalendertag eines jeden Monats im Voraus

zu erbringen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 45 %

und der Beklagte 55 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der

Klägerin zu 70 % und dem Beklagten zu 30 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.


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