Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 13 U 212/92
Tenor
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Gemäß § 1934 d BGB ist er verpflichtet, an den Kläger als vorzeitigen Erbausgleich insgesamt 102.300,- DM, nämlich den 11-fachen Jahresbetrag des monatlichen Unterhalts von 775,- DM in den letzten fünf Jahren zu zahlen. Hiervon hat er seine Verpflichtung zur Zahlung von 27.900,- DM bereits anerkannt, so daß entsprechendes Teilaner-kenntnisurteil gegen ihn ergangen ist. Die Verur-teilung zur Zahlung von 83.700,- DM hat er in Höhe von 17.093,14 DM nicht angegriffen. Von den danach noch im Streit befindlichen 66.606,86 DM muß er 57.306,86 DM an den Kläger zahlen.
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Die Voraussetzungen des § 1934 d BGB, unter denen ein Zahlungsanspruch des Klägers nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils besteht, liegen unzweifelhaft vor. Insbesondere hat der Beklagte seine Vaterschaft zum Kläger jedenfalls konkludent anerkannt, wie daraus folgt, daß er sich in dem gerichtlichen Vergleich vom 26. September 1989 - 6 C 716/88 AG Aachen - zu Unterhaltszahlungen verpflichtet hat, §§ 1600 b, c und e BGB.
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Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit ein nichteheliches Kind einen höheren Erbausgleich als den Regelbetrag aus § 1934 d Abs. 2 S. 1 BGB bean-spruchen kann, sind im angefochtenen Urteil unter Auswertung der grundlegenden Entscheidung BGH NJW 1986, 2190 zutreffend dargelegt. Hierauf wird Be-zug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO.
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In groben Zügen stellt sich der gegenwärtige Ver-mögensstand des Beklagten jedenfalls so dar:
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Der Wert des Hausgrundstücks P.-K.-Straße kann mit mindestens 1.042.387,- DM angesetzt werden, näm-lich der Summe von Herstellungs- und Anschaffungs-kosten. Ob er sich mittlerweile erhöht hat, kann ohne sachverständige Beratung nicht festgestellt werden.
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Zwar hat der Beklagte, wie sich aus dem entspre-chenden notariellen Grundstückskaufvertrag ergibt, das Grundstück nur zu 1/2 Miteigentumsanteil er-worben. Die andere Hälfte gehört seiner Ehefrau. Es ist jedoch mangels entgegenstehenden spezifi-zierten Vortrags des Beklagten davon auszugehen, daß er den Grundstückskaufpreis und die Herstel-lungskosten allein aus seinen Einkünften aufge-bracht hat, da seine Ehefrau nicht berufstätig war und auch offenbar keine sonstigen Einkünfte aus Vermögen hatte. Die Beteiligung der Ehefrau am Grundstück stellt danach eine sogenannte unbenann-te Zuwendung unter Ehegatten dar, die im Erbrecht grundsätzlich als Schenkung zu behandeln ist (BGH NJW 1992, 564). Danach ist der Wert der Miteigen-tumshälfte der Ehefrau des Beklagten diesem zuzu-rechnen, vgl. § 2325 BGB.
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Die Lebensversicherungen des Beklagten hat das Landgericht zutreffend mit den Rückkaufswerten von jedenfalls 186.143,- DM angesetzt. Von höheren Werten kann mangels entsprechenden Vortrags nicht ausgegangen werden.
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Den Wert des Anteils des Beklagten an der Arztpra-xis setzt der Senat zunächst mit 150.000,- DM an. Für diesen Betrag hat er einen 1/2-Anteil veräu-ßert, wie durch den vorgelegten Vertrag belegt wird.
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Eine Hinzurechnung der Vorwegvergütung zu diesem Wert kommt entgegen der Auffassung des Landge-richts nicht in Betracht. Diese Vorwegvergütung ist in der Einnahmen- und Überschußrechnung als Pacht für die Praxisräume und als Aufwendung für die Geschäftsführung bezeichnet worden. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, es handele sich um einen verdeckten zusätzlichen Kaufpreis für den Praxisanteil mit der Folge, daß der dem Beklagten verbliebene Anteil höher zu bewerten ist. Die Einkommensverhältnisse des Beklagten sind für die Bemessung des Erbausgleichsanspruchs grundsätzlich ohne Bedeutung, es kommt vielmehr auf sein Vermögen an.
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Zu dem Betrag von 150.000,- DM sind weitere 52.000,- DM als Sachwert für den Praxisanteil des Beklagten hinzuzurechnen. Der Kaufpreis für den Praxisanteil bemaß sich lediglich nach dem ideellen Praxiswert, wie aus dem Vertrag hervor-geht. Zusätzlich zum Kaufpreis mußte der Teilhaber des Beklagen Praxisgegenstände im Gesamtwert von 60.000,- DM einbringen. Daraus folgt, daß die be-reits vorhandenen Sachwerte dem Praxiswert hinzu-zurechnen sind.
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Danach ergibt sich in groben Zügen ein Bruttover-mögen des Beklagten von jedenfalls rund 1,43 Mio. DM.
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Der Kläger vermutet zwar, der Beklagte habe noch weitere erhebliche Vermögenswerte, ohne hierfür jedoch greifbare konkrete und nachprüfbare Tatsa-chen nennen zu können.
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Vermögensmindernd sind die auf dem Hausgrundstück lastenden Schulden von 121.700,- DM zu berücksich-tigen.
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Der Beklagte hat durch Vorlage entsprechender Kreditunterlagen belegt, daß er Bankschulden von zusammen jedenfalls 180.802,- DM hat. Außer Ansatz gelassen hat der Senat aber die angebliche Schuld des Beklagten gegenüber seiner Ehefrau in Höhe von 20.000,- DM, da nicht ersichtlich ist, wieso diese in der Lage gewesen sein soll, dem Beklagten einen Betrag in dieser Höhe darlehensweise zu überlassen. Danach stellt sich das Vermögen des Beklagten auf rund 1,13 Mio. DM. Der Pflichtteils-anspruch des Klägers von 1/12 würde hiervon rund 94.000,- DM betragen.
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Unter Berücksichtigung dieser sehr guten Vermö-gensverhältnisse, in denen der Beklagte lebt, hält es der Senat zur Wahrung einer angemessenen Rela-tion zwischen dem Erbausgleichsanspruch und dem fitkiv zu erwartenden Pflichtteil des Klägers für richtig, dem Kläger einen Anspruch in Höhe von 11 Jahresunterhaltsbeträgen zuzubilligen. Damit ist auch dem Umstand ausreichend Rechnung getragen, daß das Vermögen des Beklagten - insbesondere das Hausgrundstück - gegenwärtig mutmaßlich höher zu bewerten ist im Hinblick auf die allgemein bekann-ten Wertsteigerungen von Immobilien in den letzten Jahren.
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Zinsen auf die Klageforderung kann der Kläger, soweit nicht das Urteil unangefochten geblieben ist, § 536 ZPO, nicht beanspruchen, weil der Ausgleichsbetrag erst mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils fällig wird.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, wobei die Vollstreckbarkeitsentscheidung sich nur auf den Kostenausspruch bezieht, da der Zah-lungsanspruch in der Hauptsache mit Eintritt der Rechtskraft fällig und damit zahlbar wird.
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Streitwert der Berufung: 66.606,86 DM.
3839
Beschwer des Klägers: 9.300,-- DM.
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Beschwer des Beklagten: 57.306,86 DM.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- BGB § 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten 1x
- § 1934 d BGB 1x (nicht zugeordnet)
- 6 C 716/88 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1600 Anfechtungsberechtigte; Ausschluss der Anfechtung 1x
- § 1934 d Abs. 2 S. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1986, 2190 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- NJW 1992, 564 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x